Richter
26,476 richter
Rechtsanwalt Y.________
1 Entscheide8 AufrufeRechtsanwalt Y.________ beim Ersten Staatsanwalt an. Dieser wies die Einsprachen am 23. Dezember 2008 ab
1 Entscheide11 AufrufeRechtsanwalt Y.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Rekurskammer des Strafgerichts
1 Entscheide9 AufrufeRechtsanwendung vor
1 Entscheide10 AufrufeRechtsauffassung
1 Entscheide10 AufrufeRechtsauffassungen fest. Der Kantonsrat wurde daraufhin ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen
1 Entscheide17 AufrufeRechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen. Er weist insbesondere darauf hin
1 Entscheide10 AufrufeRechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Regierungsrat ein weiteres Mal vernehmen
1 Entscheide9 AufrufeRechtsauffassungen fest. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess sich der Kantonsrat erneut vernehmen
1 Entscheide8 AufrufeRechtsauffassungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen
1 Entscheide7 AufrufeRechtsauffassungen fest. Mit Schreiben vom 15. April 2010 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich holte das Bundesgericht vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
1 Entscheide8 AufrufeRechtsdienst & Compliance
1 Entscheide11 AufrufeRechtsdurchsetzung
1 Entscheide10 AufrufeRechtsformen der Zusammenarbeit von Anwälten: Organisationsfreiheit für Anwälte!
1 Entscheide11 AufrufeRechtsformen für freie Berufe - eine Auslegeordnung
1 Entscheide13 AufrufeRechtsfragen
1 Entscheide8 AufrufeRechtsfragen der Wasserkraftnutzung
1 Entscheide11 AufrufeRechtsfragen frei prüfen konnte (vgl. §§ 201 f. ZPO/SZ). Die Rügen gegen das bezirksgerichtliche Urteil erweisen sich deshalb als unzulässig (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527)
1 EntscheideRechtsfragen müssen von der ESchK für alle Beteiligten einheitlich beantwortet werden
1 Entscheide10 AufrufeRechtsfragen rund um Stadionverbote
1 Entscheide9 AufrufeRechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 m.w.H.)
1 Entscheide6 AufrufeRechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Tatsachenüberprüfung
1 Entscheide5 AufrufeRechtsgleichheit nicht beeinträchtigt
1 Entscheide10 AufrufeRechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen
1 Entscheide8 AufrufeRechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen
1 Entscheide12 AufrufeRechtsgutachten zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 2006; CHRISTIAN KEUSCHNIGG/MARTIN D. DIETZ
1 EntscheideRechtsgüter des Beschwerdeführers 1 tangiert. Ein Offizialverteidigerhonorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen
1 Entscheide8 AufrufeRechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte er
1 Entscheide9 AufrufeRechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte sie
1 Entscheide9 AufrufeRechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung
1 EntscheideRechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1- 1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 Entscheide3 AufrufeRechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1-1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 Entscheide4 AufrufeRechtshilfe zu treffen. Das BstGer habe im angefochtenen Entscheid eine "rein formale" Abgrenzung vorgenommen
1 Entscheide10 AufrufeRechtsirrtum vor dem Hintergrund der familiären Ausgangslage als wichtigen Grund übergangen
1 Entscheide10 AufrufeRechtskonsulent
1 Entscheide8 AufrufeRechtskosten im Jahre 2008 von Fr. 6'000.-- um mehr als Fr. 1'200.-- überschritten worden. Auf diese Weise sei einmal mehr das Vertrauen der Mitglieder der Gemeinschaft in die Verwaltung aufs Schwerste erschüttert worden. Ausserdem liege eine Interessenkollision der Verwaltung vor
1 Entscheide7 AufrufeRechtskosten" in der Jahresrechnung 2008 mit Fr. 7'292.50 ausserordentlich hoch
1 Entscheide12 AufrufeRechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
1 Entscheide8 AufrufeRechtslage besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2010. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten
1 Entscheide11 AufrufeRechtslage ergibt der massgebliche Drittvergleich jedoch nur
1 Entscheide6 AufrufeRechtslage erwies sich als derart deutlich
1 Entscheide9 AufrufeRechtslage geheilt werden kann
1 Entscheide8 AufrufeRechtslage habe sich nichts geändert. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht zur Beschwerde gegen sein Urteil mit tendenziösen
1 Entscheide10 AufrufeRechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation hat sich das Bundesgericht befunden
1 Entscheide10 AufrufeRechtslage ist aber diese Frage hier nicht weiter von Belang (vgl. E. 5.2)
1 Entscheide9 AufrufeRechtslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Des weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
1 Entscheide9 AufrufeRechtsmittel
1 Entscheide13 AufrufeRechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet
1 Entscheide11 AufrufeRechtsmittelbefugnis im kantonalen Verfahren)
1 Entscheide10 AufrufeRechtsmittelbehörden (vgl. Art. 75 BV
1 Entscheide10 Aufrufe