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Rechtslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Des weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1

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15. Nov. 11

Familienrecht

5A 688/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/AppenzellAusserrhoden·DE·4 min·1
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