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Rechtsanwalt Y.________
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Rechtsanwalt Y.________ beim Ersten Staatsanwalt an. Dieser wies die Einsprachen am 23. Dezember 2008 ab
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Rechtsanwalt Y.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Rekurskammer des Strafgerichts
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Rechtsanwendung vor
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Rechtsauffassung
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Rechtsauffassungen fest. Der Kantonsrat wurde daraufhin ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen
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Rechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen. Er weist insbesondere darauf hin
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Rechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Regierungsrat ein weiteres Mal vernehmen
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Rechtsauffassungen fest. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess sich der Kantonsrat erneut vernehmen
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Rechtsauffassungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen
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Rechtsauffassungen fest. Mit Schreiben vom 15. April 2010 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich holte das Bundesgericht vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
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Rechtsdienst & Compliance
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Rechtsdurchsetzung
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Rechtsformen der Zusammenarbeit von Anwälten: Organisationsfreiheit für Anwälte!
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Rechtsformen für freie Berufe - eine Auslegeordnung
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Rechtsfragen
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Rechtsfragen der Wasserkraftnutzung
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Rechtsfragen frei prüfen konnte (vgl. §§ 201 f. ZPO/SZ). Die Rügen gegen das bezirksgerichtliche Urteil erweisen sich deshalb als unzulässig (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527)
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Rechtsfragen müssen von der ESchK für alle Beteiligten einheitlich beantwortet werden
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Rechtsfragen rund um Stadionverbote
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Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 m.w.H.)
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Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Tatsachenüberprüfung
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Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigt
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Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen
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Rechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen
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Rechtsgutachten zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 2006; CHRISTIAN KEUSCHNIGG/MARTIN D. DIETZ
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Rechtsgüter des Beschwerdeführers 1 tangiert. Ein Offizialverteidigerhonorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen
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Rechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte er
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Rechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte sie
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Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung
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Rechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1- 1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
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Rechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1-1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
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Rechtshilfe zu treffen. Das BstGer habe im angefochtenen Entscheid eine "rein formale" Abgrenzung vorgenommen
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Rechtsirrtum vor dem Hintergrund der familiären Ausgangslage als wichtigen Grund übergangen
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Rechtskonsulent
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Rechtskosten im Jahre 2008 von Fr. 6'000.-- um mehr als Fr. 1'200.-- überschritten worden. Auf diese Weise sei einmal mehr das Vertrauen der Mitglieder der Gemeinschaft in die Verwaltung aufs Schwerste erschüttert worden. Ausserdem liege eine Interessenkollision der Verwaltung vor
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Rechtskosten" in der Jahresrechnung 2008 mit Fr. 7'292.50 ausserordentlich hoch
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Rechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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Rechtslage besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2010. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten
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Rechtslage ergibt der massgebliche Drittvergleich jedoch nur
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Rechtslage erwies sich als derart deutlich
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Rechtslage geheilt werden kann
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Rechtslage habe sich nichts geändert. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht zur Beschwerde gegen sein Urteil mit tendenziösen
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Rechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation hat sich das Bundesgericht befunden
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Rechtslage ist aber diese Frage hier nicht weiter von Belang (vgl. E. 5.2)
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Rechtslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Des weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
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Rechtsmittel
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Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet
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Rechtsmittelbefugnis im kantonalen Verfahren)
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Rechtsmittelbehörden (vgl. Art. 75 BV
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