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Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen

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16. Juni 10

Grundrecht

1C 438/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·21 min·14
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