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Juges

26,476 juges

Rechtsanwalt Y.________
1 arrêts8 consultations
Rechtsanwalt Y.________ beim Ersten Staatsanwalt an. Dieser wies die Einsprachen am 23. Dezember 2008 ab
1 arrêts11 consultations
Rechtsanwalt Y.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Rekurskammer des Strafgerichts
1 arrêts9 consultations
Rechtsanwendung vor
1 arrêts10 consultations
Rechtsauffassung
1 arrêts10 consultations
Rechtsauffassungen fest. Der Kantonsrat wurde daraufhin ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen
1 arrêts17 consultations
Rechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen. Er weist insbesondere darauf hin
1 arrêts10 consultations
Rechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Regierungsrat ein weiteres Mal vernehmen
1 arrêts9 consultations
Rechtsauffassungen fest. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess sich der Kantonsrat erneut vernehmen
1 arrêts8 consultations
Rechtsauffassungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen
1 arrêts7 consultations
Rechtsauffassungen fest. Mit Schreiben vom 15. April 2010 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich holte das Bundesgericht vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
1 arrêts8 consultations
Rechtsdienst & Compliance
1 arrêts11 consultations
Rechtsdurchsetzung
1 arrêts10 consultations
Rechtsformen der Zusammenarbeit von Anwälten: Organisationsfreiheit für Anwälte!
1 arrêts11 consultations
Rechtsformen für freie Berufe - eine Auslegeordnung
1 arrêts13 consultations
Rechtsfragen
1 arrêts8 consultations
Rechtsfragen der Wasserkraftnutzung
1 arrêts11 consultations
Rechtsfragen frei prüfen konnte (vgl. §§ 201 f. ZPO/SZ). Die Rügen gegen das bezirksgerichtliche Urteil erweisen sich deshalb als unzulässig (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527)
1 arrêts
Rechtsfragen müssen von der ESchK für alle Beteiligten einheitlich beantwortet werden
1 arrêts10 consultations
Rechtsfragen rund um Stadionverbote
1 arrêts9 consultations
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 m.w.H.)
1 arrêts6 consultations
Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Tatsachenüberprüfung
1 arrêts5 consultations
Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigt
1 arrêts10 consultations
Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen
1 arrêts8 consultations
Rechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen
1 arrêts12 consultations
Rechtsgutachten zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 2006; CHRISTIAN KEUSCHNIGG/MARTIN D. DIETZ
1 arrêts
Rechtsgüter des Beschwerdeführers 1 tangiert. Ein Offizialverteidigerhonorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen
1 arrêts8 consultations
Rechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte er
1 arrêts9 consultations
Rechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte sie
1 arrêts9 consultations
Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung
1 arrêts
Rechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1- 1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 arrêts3 consultations
Rechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1-1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 arrêts4 consultations
Rechtshilfe zu treffen. Das BstGer habe im angefochtenen Entscheid eine "rein formale" Abgrenzung vorgenommen
1 arrêts10 consultations
Rechtsirrtum vor dem Hintergrund der familiären Ausgangslage als wichtigen Grund übergangen
1 arrêts10 consultations
Rechtskonsulent
1 arrêts8 consultations
Rechtskosten im Jahre 2008 von Fr. 6'000.-- um mehr als Fr. 1'200.-- überschritten worden. Auf diese Weise sei einmal mehr das Vertrauen der Mitglieder der Gemeinschaft in die Verwaltung aufs Schwerste erschüttert worden. Ausserdem liege eine Interessenkollision der Verwaltung vor
1 arrêts7 consultations
Rechtskosten" in der Jahresrechnung 2008 mit Fr. 7'292.50 ausserordentlich hoch
1 arrêts12 consultations
Rechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
1 arrêts8 consultations
Rechtslage besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2010. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten
1 arrêts11 consultations
Rechtslage ergibt der massgebliche Drittvergleich jedoch nur
1 arrêts6 consultations
Rechtslage erwies sich als derart deutlich
1 arrêts9 consultations
Rechtslage geheilt werden kann
1 arrêts8 consultations
Rechtslage habe sich nichts geändert. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht zur Beschwerde gegen sein Urteil mit tendenziösen
1 arrêts10 consultations
Rechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation hat sich das Bundesgericht befunden
1 arrêts10 consultations
Rechtslage ist aber diese Frage hier nicht weiter von Belang (vgl. E. 5.2)
1 arrêts9 consultations
Rechtslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Des weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts9 consultations
Rechtsmittel
1 arrêts13 consultations
Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet
1 arrêts11 consultations
Rechtsmittelbefugnis im kantonalen Verfahren)
1 arrêts10 consultations
Rechtsmittelbehörden (vgl. Art. 75 BV
1 arrêts10 consultations