Juges
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Rechtsanwalt Y.________
1 arrêts8 consultationsRechtsanwalt Y.________ beim Ersten Staatsanwalt an. Dieser wies die Einsprachen am 23. Dezember 2008 ab
1 arrêts11 consultationsRechtsanwalt Y.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Rekurskammer des Strafgerichts
1 arrêts9 consultationsRechtsanwendung vor
1 arrêts10 consultationsRechtsauffassung
1 arrêts10 consultationsRechtsauffassungen fest. Der Kantonsrat wurde daraufhin ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen
1 arrêts17 consultationsRechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen. Er weist insbesondere darauf hin
1 arrêts10 consultationsRechtsauffassungen fest. In der Folge liess sich der Regierungsrat ein weiteres Mal vernehmen
1 arrêts9 consultationsRechtsauffassungen fest. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess sich der Kantonsrat erneut vernehmen
1 arrêts8 consultationsRechtsauffassungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen
1 arrêts7 consultationsRechtsauffassungen fest. Mit Schreiben vom 15. April 2010 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Schliesslich holte das Bundesgericht vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
1 arrêts8 consultationsRechtsdienst & Compliance
1 arrêts11 consultationsRechtsdurchsetzung
1 arrêts10 consultationsRechtsformen der Zusammenarbeit von Anwälten: Organisationsfreiheit für Anwälte!
1 arrêts11 consultationsRechtsformen für freie Berufe - eine Auslegeordnung
1 arrêts13 consultationsRechtsfragen
1 arrêts8 consultationsRechtsfragen der Wasserkraftnutzung
1 arrêts11 consultationsRechtsfragen frei prüfen konnte (vgl. §§ 201 f. ZPO/SZ). Die Rügen gegen das bezirksgerichtliche Urteil erweisen sich deshalb als unzulässig (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527)
1 arrêtsRechtsfragen müssen von der ESchK für alle Beteiligten einheitlich beantwortet werden
1 arrêts10 consultationsRechtsfragen rund um Stadionverbote
1 arrêts9 consultationsRechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 m.w.H.)
1 arrêts6 consultationsRechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Tatsachenüberprüfung
1 arrêts5 consultationsRechtsgleichheit nicht beeinträchtigt
1 arrêts10 consultationsRechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Privaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen
1 arrêts8 consultationsRechtsgleichheit werden die Behörden Grundsätze entwickeln müssen
1 arrêts12 consultationsRechtsgutachten zu Handen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 2006; CHRISTIAN KEUSCHNIGG/MARTIN D. DIETZ
1 arrêtsRechtsgüter des Beschwerdeführers 1 tangiert. Ein Offizialverteidigerhonorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen
1 arrêts8 consultationsRechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte er
1 arrêts9 consultationsRechtshilfe an den IRS sei zu verweigern. In einem Eventualantrag verlangte sie
1 arrêts9 consultationsRechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung
1 arrêtsRechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1- 1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 arrêts3 consultationsRechtshilfeverfahren ist im innerstaatlichen Recht geregelt (vgl. BGE 132 II 1 E. 2 S. 5 ff.; 128 II 355 E. 1.1-1.2 S. 357 ff.; 126 II 495 E. 3-5 S. 497 ff.; 125 II 65 E. 1-2 S. 69 ff.; Pra 2010 Nr. 22 S. 141 E. 2.1-2.2). Eine Zuständigkeit des BstGer zur Prüfung von Schlussverfügungen der EStV betreffend Fiskalamtshilfe an die USA lässt sich aus dem massgeblichen schweizerischen Recht nicht ableiten:
1 arrêts4 consultationsRechtshilfe zu treffen. Das BstGer habe im angefochtenen Entscheid eine "rein formale" Abgrenzung vorgenommen
1 arrêts10 consultationsRechtsirrtum vor dem Hintergrund der familiären Ausgangslage als wichtigen Grund übergangen
1 arrêts10 consultationsRechtskonsulent
1 arrêts8 consultationsRechtskosten im Jahre 2008 von Fr. 6'000.-- um mehr als Fr. 1'200.-- überschritten worden. Auf diese Weise sei einmal mehr das Vertrauen der Mitglieder der Gemeinschaft in die Verwaltung aufs Schwerste erschüttert worden. Ausserdem liege eine Interessenkollision der Verwaltung vor
1 arrêts7 consultationsRechtskosten" in der Jahresrechnung 2008 mit Fr. 7'292.50 ausserordentlich hoch
1 arrêts12 consultationsRechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
1 arrêts8 consultationsRechtslage besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2010. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht einzutreten
1 arrêts11 consultationsRechtslage ergibt der massgebliche Drittvergleich jedoch nur
1 arrêts6 consultationsRechtslage erwies sich als derart deutlich
1 arrêts9 consultationsRechtslage geheilt werden kann
1 arrêts8 consultationsRechtslage habe sich nichts geändert. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht zur Beschwerde gegen sein Urteil mit tendenziösen
1 arrêts10 consultationsRechtslage im Hauptverfahren oder zufolge unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation hat sich das Bundesgericht befunden
1 arrêts10 consultationsRechtslage ist aber diese Frage hier nicht weiter von Belang (vgl. E. 5.2)
1 arrêts9 consultationsRechtslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Des weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts9 consultationsRechtsmittel
1 arrêts13 consultationsRechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet
1 arrêts11 consultationsRechtsmittelbefugnis im kantonalen Verfahren)
1 arrêts10 consultationsRechtsmittelbehörden (vgl. Art. 75 BV
1 arrêts10 consultations