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Rechtsgüter des Beschwerdeführers 1 tangiert. Ein Offizialverteidigerhonorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
7. Feb. 11

Strafprozess

1B 411/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zug·DE·12 min·1
Teilweise Gutheissung