Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung des vorliegend betroffenen Naherholungsgebiets begründet (grosses zusammenhängendes Nichtbaugebiet; Nähe zu Landschaftsschutzobjekten); die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Blick auf dieses Erholungsgebiet hat sie einen strengen Massstab angelegt. Dies ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
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