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Im Übrigen habe sie auch als nicht pfandgesicherte Gläubigerin ein schutzwürdiges Interesse. Hätte nämlich im Spezialliquidationsverfahren ein Überschuss resultiert

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11. März 11

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 896/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Zug·DE·18 min·13
Teilweise Abweisung