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Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen setzt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG das Vorliegen eines Nachteils rechtlicher Natur voraus

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5. Mai 11

Strafprozess

1B 94/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Bern·DE·5 min·12
Nichteintreten