Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer 2. Insoweit sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) — Richter — Swissrulings
Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer 2. Insoweit sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)