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Richter

26,476 richter

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen
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Die Beschwerde ist bezüglich der Beschwerdeführerin 2
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG)
1 Entscheide7 Aufrufe
Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt zulässig
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Die Beschwerde ist daher auch in dem Umfang unbegründet
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Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Auf Beschwerdeantrag 1 ist nicht einzutreten
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Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Infolge ihres Unterliegens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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Die Beschwerde ist danach unzulässig. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit nach Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht
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Die Beschwerde ist demnach abzuweisen
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Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen für die bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs 1 BGG). Sie haben die privaten Beschwerdegegner zudem angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG)
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Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen
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Die Beschwerde ist folglich abzuweisen
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Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen
1 Entscheide11 Aufrufe
Die Beschwerde ist gemäss Art. 101 BGG innert dreissig Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen. Als Eröffnung gilt die Publikation des Erlasses
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Die Beschwerde ist hinsichtlich der Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers 2 somit gutzuheissen
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Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt danach ebenfalls unbegründet
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt ebenfalls unbegründet
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt offensichtlich unbehelflich
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet
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Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
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Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da die Beschwerdeführer unterliegen
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen (vgl. MESSMER/IMBODEN
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Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde Bregaglia ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
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Die Beschwerde ist somit als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG)
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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist anzuweisen
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Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 1-3 des Klägers insoweit aufzuheben
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Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen
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Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Ungültigerklärung des Gegenvorschlags durch den Kantonsrat ist insoweit aufzuheben
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Die Beschwerde ist somit unzulässig
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Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer
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Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen
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Die Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands mit
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Die Beschwerde muss abgewiesen werden
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Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden
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Die Beschwerden betreffend Entschädigungsforderungen wegen direkten Überflugs hiess das BVGer überwiegend gut
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Die Beschwerden betreffen die gleiche Rechtshilfesache. Sie stimmen wörtlich überein. Es geht hier bei allen Beschwerden um dieselbe Rechtsfrage
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Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit
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Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1
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Die Beschwerden erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerden erweisen sich damit sowohl für die Staats-
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Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet
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