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Die Beschwerde ist gemäss Art. 101 BGG innert dreissig Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen. Als Eröffnung gilt die Publikation des Erlasses

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21. Apr. 09

Öffentliches Dienstverhältnis

1C 168/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliches Dienstverhältnis·DE·17 min·1
Gutheissung