Skip to content

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

1 Entscheide·0 Präsident·10 Aufrufe
8. Mai 12

Strafprozess

1B 168/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Aargau·DE·5 min·17
Gutheissung