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Die Beschwerde ist danach unzulässig. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit nach Art. 43 lit. a BGG ausser Betracht

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8. Jan. 13

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 677/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·3 min·9
Nichteintreten