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Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 1-3 des Klägers insoweit aufzuheben

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31. Mai 12

Verwaltungsverfahren

1C 230/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Verwaltungsverfahren·DE·56 min·17
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung