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Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen für die bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs 1 BGG). Sie haben die privaten Beschwerdegegner zudem angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG)

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24. Feb. 12

Enteignung

1C 424/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung·DE·11 min·14
Abweisung