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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG)

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29. Juli 09

Politische Rechte

1C 4/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Schwyz·DE·8 min·1
Abweisung