Richter
26,476 richter
Begrünung). Somit bestehen keine Anhaltspunkte
1 Entscheide12 AufrufeBegünstigung des überlebenden Ehegatten
1 Entscheide8 AufrufeBehandlung des Revisionsverfahrens unter Androhung einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht
1 Entscheide10 AufrufeBehandlungen an;
1 Entscheide5 AufrufeBehauptungslast für die "Angebrachtheit" der Verbuchungen trugen
1 Entscheide8 AufrufeBehauptungslast für die "Nützlichkeit" jeder einzelnen Verbuchung trugen
1 Entscheide9 AufrufeBEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010
1 Entscheide6 AufrufeBehinderungen
1 Entscheide7 AufrufeBehörden
1 Entscheide8 AufrufeBehörden) sowie verschiedene materiellrechtliche Fragen. Streitig war die Einordnung in das Quartier Mühlebergstrasse einerseits
1 Entscheide11 AufrufeBehördenstruktur mehr existieren. Die Angst vor dem Verlust einer eigenständigen Identität sowie der kleinräumigen
1 Entscheide11 AufrufeBehördenvertretern vor Ort Abstandsmessungen vor. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies es die Beschwerden ab
1 Entscheide8 AufrufeBehördenwillkür
1 Entscheide9 AufrufeBehörden zu edieren bzw. einzuholen seien
1 Entscheide8 AufrufeBehörden zur Beschwerde berechtigt
1 Entscheide13 AufrufeBeide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit)
1 Entscheide9 AufrufeBeide Beschwerdegegner stellen den Antrag
1 Entscheide8 AufrufeBeide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess die ESTV der X.________ SA
1 Entscheide12 AufrufeBeide kantonalen Gerichte haben das Begehren
1 Entscheide9 AufrufeBeide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen
1 Entscheide11 AufrufeBei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen im Entsiegelungsverfahren
1 Entscheide8 AufrufeBei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte
1 Entscheide2 AufrufeBei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen
1 Entscheide10 AufrufeBei den Kantons-
1 Entscheide11 AufrufeBei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene
1 Entscheide7 AufrufeBei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu
1 Entscheide9 AufrufeBei der Auslegung von Willenserklärungen hat das Gericht zu berücksichtigen
1 Entscheide9 AufrufeBei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen
1 Entscheide13 AufrufeBei der Berechnung der Minderwertentschädigung verwendete die Schätzungskommission ein hedonisches Berechnungsmodell
1 Entscheide12 AufrufeBei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Aktiengesellschaft
1 Entscheide12 AufrufeBei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
1 Entscheide7 AufrufeBei der Beurteilung der Eingliederung ist nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abzustellen
1 Entscheide11 AufrufeBei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind u.a. die Integration
1 Entscheide9 AufrufeBei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide
1 EntscheideBei der Festlegung der Länge der Übergangsfrist steht der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu
1 Entscheide11 AufrufeBei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein
1 Entscheide10 AufrufeBei der Handhabung des von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Begriffs des gewöhnlichen Passanten erscheint im Hinblick auf die Aufschaltung neuer Aufnahmen eine Kamerahöhe von maximal 2 m als zulässig. Diese Höhenbeschränkung entspricht ungefähr der Augenhöhe eines Passanten auf dem Trottoir
1 Entscheide12 AufrufeBei der Prüfung der Frage
1 Entscheide9 AufrufeBei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend
1 Entscheide12 AufrufeBei der Realisierung des Vorhabens wich der Bauherr von der Baubewilligung ab
1 Entscheide12 AufrufeBei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei
1 Entscheide8 AufrufeBei der Subsumtion im konkreten Fall erachtete es die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Abmahnungen durch die Beschwerdegegnerin als erstellt
1 Entscheide7 AufrufeBei der Veranlagung der Eheleute X.________ für die Staats-
1 Entscheide10 AufrufeBeide Seiten zogen den Entscheid der Baurekurskommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Die Nachbarn wehrten sich gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Die Bauherrschaft verlangte eine Änderung
1 Entscheide9 AufrufeBei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
1 Entscheide7 AufrufeBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben
1 Entscheide9 AufrufeBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen
1 Entscheide7 AufrufeBei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als mehrheitlich obsiegend
1 Entscheide12 AufrufeBei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen
1 Entscheide8 AufrufeBei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privaten Beschwerdegegner
1 Entscheide9 Aufrufe