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Richter

26,476 richter

Begrünung). Somit bestehen keine Anhaltspunkte
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Begünstigung des überlebenden Ehegatten
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Behandlung des Revisionsverfahrens unter Androhung einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht
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Behandlungen an;
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Behauptungslast für die "Angebrachtheit" der Verbuchungen trugen
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Behauptungslast für die "Nützlichkeit" jeder einzelnen Verbuchung trugen
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BEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010
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Behinderungen
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Behörden
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Behörden) sowie verschiedene materiellrechtliche Fragen. Streitig war die Einordnung in das Quartier Mühlebergstrasse einerseits
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Behördenstruktur mehr existieren. Die Angst vor dem Verlust einer eigenständigen Identität sowie der kleinräumigen
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Behördenvertretern vor Ort Abstandsmessungen vor. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies es die Beschwerden ab
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Behördenwillkür
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Behörden zu edieren bzw. einzuholen seien
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Behörden zur Beschwerde berechtigt
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Beide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit)
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Beide Beschwerdegegner stellen den Antrag
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Beide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess die ESTV der X.________ SA
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Beide kantonalen Gerichte haben das Begehren
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Beide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen
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Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen im Entsiegelungsverfahren
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Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte
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Bei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen
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Bei den Kantons-
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Bei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene
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Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu
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Bei der Auslegung von Willenserklärungen hat das Gericht zu berücksichtigen
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Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen
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Bei der Berechnung der Minderwertentschädigung verwendete die Schätzungskommission ein hedonisches Berechnungsmodell
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Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Aktiengesellschaft
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Bei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
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Bei der Beurteilung der Eingliederung ist nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abzustellen
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Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind u.a. die Integration
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Bei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide
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Bei der Festlegung der Länge der Übergangsfrist steht der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu
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Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein
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Bei der Handhabung des von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Begriffs des gewöhnlichen Passanten erscheint im Hinblick auf die Aufschaltung neuer Aufnahmen eine Kamerahöhe von maximal 2 m als zulässig. Diese Höhenbeschränkung entspricht ungefähr der Augenhöhe eines Passanten auf dem Trottoir
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Bei der Prüfung der Frage
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Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend
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Bei der Realisierung des Vorhabens wich der Bauherr von der Baubewilligung ab
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Bei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei
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Bei der Subsumtion im konkreten Fall erachtete es die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Abmahnungen durch die Beschwerdegegnerin als erstellt
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Bei der Veranlagung der Eheleute X.________ für die Staats-
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Beide Seiten zogen den Entscheid der Baurekurskommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Die Nachbarn wehrten sich gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Die Bauherrschaft verlangte eine Änderung
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Bei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
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Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben
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Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als mehrheitlich obsiegend
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privaten Beschwerdegegner
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