Juges
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Begrünung). Somit bestehen keine Anhaltspunkte
1 arrêts12 consultationsBegünstigung des überlebenden Ehegatten
1 arrêts8 consultationsBehandlung des Revisionsverfahrens unter Androhung einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht
1 arrêts10 consultationsBehandlungen an;
1 arrêts5 consultationsBehauptungslast für die "Angebrachtheit" der Verbuchungen trugen
1 arrêts8 consultationsBehauptungslast für die "Nützlichkeit" jeder einzelnen Verbuchung trugen
1 arrêts9 consultationsBEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010
1 arrêts6 consultationsBehinderungen
1 arrêts7 consultationsBehörden
1 arrêts8 consultationsBehörden) sowie verschiedene materiellrechtliche Fragen. Streitig war die Einordnung in das Quartier Mühlebergstrasse einerseits
1 arrêts11 consultationsBehördenstruktur mehr existieren. Die Angst vor dem Verlust einer eigenständigen Identität sowie der kleinräumigen
1 arrêts11 consultationsBehördenvertretern vor Ort Abstandsmessungen vor. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies es die Beschwerden ab
1 arrêts8 consultationsBehördenwillkür
1 arrêts9 consultationsBehörden zu edieren bzw. einzuholen seien
1 arrêts8 consultationsBehörden zur Beschwerde berechtigt
1 arrêts13 consultationsBeide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit)
1 arrêts9 consultationsBeide Beschwerdegegner stellen den Antrag
1 arrêts8 consultationsBeide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess die ESTV der X.________ SA
1 arrêts12 consultationsBeide kantonalen Gerichte haben das Begehren
1 arrêts9 consultationsBeide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen
1 arrêts11 consultationsBei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen im Entsiegelungsverfahren
1 arrêts8 consultationsBei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte
1 arrêts2 consultationsBei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen
1 arrêts10 consultationsBei den Kantons-
1 arrêts11 consultationsBei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene
1 arrêts7 consultationsBei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu
1 arrêts9 consultationsBei der Auslegung von Willenserklärungen hat das Gericht zu berücksichtigen
1 arrêts9 consultationsBei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen
1 arrêts13 consultationsBei der Berechnung der Minderwertentschädigung verwendete die Schätzungskommission ein hedonisches Berechnungsmodell
1 arrêts12 consultationsBei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Aktiengesellschaft
1 arrêts12 consultationsBei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
1 arrêts7 consultationsBei der Beurteilung der Eingliederung ist nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abzustellen
1 arrêts11 consultationsBei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind u.a. die Integration
1 arrêts9 consultationsBei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide
1 arrêtsBei der Festlegung der Länge der Übergangsfrist steht der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu
1 arrêts11 consultationsBei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein
1 arrêts10 consultationsBei der Handhabung des von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Begriffs des gewöhnlichen Passanten erscheint im Hinblick auf die Aufschaltung neuer Aufnahmen eine Kamerahöhe von maximal 2 m als zulässig. Diese Höhenbeschränkung entspricht ungefähr der Augenhöhe eines Passanten auf dem Trottoir
1 arrêts12 consultationsBei der Prüfung der Frage
1 arrêts9 consultationsBei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend
1 arrêts12 consultationsBei der Realisierung des Vorhabens wich der Bauherr von der Baubewilligung ab
1 arrêts12 consultationsBei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei
1 arrêts8 consultationsBei der Subsumtion im konkreten Fall erachtete es die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Abmahnungen durch die Beschwerdegegnerin als erstellt
1 arrêts7 consultationsBei der Veranlagung der Eheleute X.________ für die Staats-
1 arrêts10 consultationsBeide Seiten zogen den Entscheid der Baurekurskommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Die Nachbarn wehrten sich gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Die Bauherrschaft verlangte eine Änderung
1 arrêts9 consultationsBei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
1 arrêts7 consultationsBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben
1 arrêts9 consultationsBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen
1 arrêts7 consultationsBei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als mehrheitlich obsiegend
1 arrêts12 consultationsBei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen
1 arrêts8 consultationsBei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privaten Beschwerdegegner
1 arrêts9 consultations