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Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen

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27. Jan. 09

Ökologisches Gleichgewicht

1C 12/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/Zurich·DE·15 min·1
Gutheissung