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Bei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene

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24. Aug. 09

Strafprozess

1B 108/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·14 min·1
Nichteintreten