Judges
26,476 judges
Begrünung). Somit bestehen keine Anhaltspunkte
1 rulings12 viewsBegünstigung des überlebenden Ehegatten
1 rulings8 viewsBehandlung des Revisionsverfahrens unter Androhung einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht
1 rulings10 viewsBehandlungen an;
1 rulings5 viewsBehauptungslast für die "Angebrachtheit" der Verbuchungen trugen
1 rulings8 viewsBehauptungslast für die "Nützlichkeit" jeder einzelnen Verbuchung trugen
1 rulings9 viewsBEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010
1 rulings6 viewsBehinderungen
1 rulings7 viewsBehörden
1 rulings8 viewsBehörden) sowie verschiedene materiellrechtliche Fragen. Streitig war die Einordnung in das Quartier Mühlebergstrasse einerseits
1 rulings11 viewsBehördenstruktur mehr existieren. Die Angst vor dem Verlust einer eigenständigen Identität sowie der kleinräumigen
1 rulings11 viewsBehördenvertretern vor Ort Abstandsmessungen vor. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies es die Beschwerden ab
1 rulings8 viewsBehördenwillkür
1 rulings9 viewsBehörden zu edieren bzw. einzuholen seien
1 rulings8 viewsBehörden zur Beschwerde berechtigt
1 rulings13 viewsBeide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit)
1 rulings9 viewsBeide Beschwerdegegner stellen den Antrag
1 rulings8 viewsBeide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess die ESTV der X.________ SA
1 rulings12 viewsBeide kantonalen Gerichte haben das Begehren
1 rulings9 viewsBeide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen
1 rulings11 viewsBei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen im Entsiegelungsverfahren
1 rulings8 viewsBei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte
1 rulings2 viewsBei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen
1 rulings10 viewsBei den Kantons-
1 rulings11 viewsBei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene
1 rulings7 viewsBei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu
1 rulings9 viewsBei der Auslegung von Willenserklärungen hat das Gericht zu berücksichtigen
1 rulings9 viewsBei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen
1 rulings13 viewsBei der Berechnung der Minderwertentschädigung verwendete die Schätzungskommission ein hedonisches Berechnungsmodell
1 rulings12 viewsBei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Aktiengesellschaft
1 rulings12 viewsBei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
1 rulings7 viewsBei der Beurteilung der Eingliederung ist nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abzustellen
1 rulings11 viewsBei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind u.a. die Integration
1 rulings9 viewsBei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide
1 rulingsBei der Festlegung der Länge der Übergangsfrist steht der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu
1 rulings11 viewsBei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein
1 rulings10 viewsBei der Handhabung des von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Begriffs des gewöhnlichen Passanten erscheint im Hinblick auf die Aufschaltung neuer Aufnahmen eine Kamerahöhe von maximal 2 m als zulässig. Diese Höhenbeschränkung entspricht ungefähr der Augenhöhe eines Passanten auf dem Trottoir
1 rulings12 viewsBei der Prüfung der Frage
1 rulings9 viewsBei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend
1 rulings12 viewsBei der Realisierung des Vorhabens wich der Bauherr von der Baubewilligung ab
1 rulings12 viewsBei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei
1 rulings8 viewsBei der Subsumtion im konkreten Fall erachtete es die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Abmahnungen durch die Beschwerdegegnerin als erstellt
1 rulings7 viewsBei der Veranlagung der Eheleute X.________ für die Staats-
1 rulings10 viewsBeide Seiten zogen den Entscheid der Baurekurskommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Die Nachbarn wehrten sich gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Die Bauherrschaft verlangte eine Änderung
1 rulings9 viewsBei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben
1 rulings9 viewsBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als mehrheitlich obsiegend
1 rulings12 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privaten Beschwerdegegner
1 rulings9 views