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Begrünung). Somit bestehen keine Anhaltspunkte
1 sentenze12 visualizzazioniBegünstigung des überlebenden Ehegatten
1 sentenze8 visualizzazioniBehandlung des Revisionsverfahrens unter Androhung einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht
1 sentenze10 visualizzazioniBehandlungen an;
1 sentenze5 visualizzazioniBehauptungslast für die "Angebrachtheit" der Verbuchungen trugen
1 sentenze8 visualizzazioniBehauptungslast für die "Nützlichkeit" jeder einzelnen Verbuchung trugen
1 sentenze9 visualizzazioniBEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010
1 sentenze6 visualizzazioniBehinderungen
1 sentenze7 visualizzazioniBehörden
1 sentenze8 visualizzazioniBehörden) sowie verschiedene materiellrechtliche Fragen. Streitig war die Einordnung in das Quartier Mühlebergstrasse einerseits
1 sentenze11 visualizzazioniBehördenstruktur mehr existieren. Die Angst vor dem Verlust einer eigenständigen Identität sowie der kleinräumigen
1 sentenze11 visualizzazioniBehördenvertretern vor Ort Abstandsmessungen vor. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wies es die Beschwerden ab
1 sentenze8 visualizzazioniBehördenwillkür
1 sentenze9 visualizzazioniBehörden zu edieren bzw. einzuholen seien
1 sentenze8 visualizzazioniBehörden zur Beschwerde berechtigt
1 sentenze13 visualizzazioniBeide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf persönliche Freiheit)
1 sentenze9 visualizzazioniBeide Beschwerdegegner stellen den Antrag
1 sentenze8 visualizzazioniBeide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess die ESTV der X.________ SA
1 sentenze12 visualizzazioniBeide kantonalen Gerichte haben das Begehren
1 sentenze9 visualizzazioniBeide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen
1 sentenze11 visualizzazioniBei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen im Entsiegelungsverfahren
1 sentenze8 visualizzazioniBei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte
1 sentenze2 visualizzazioniBei den gegebenen Verhältnissen hat das Bundesgericht davon abgesehen
1 sentenze10 visualizzazioniBei den Kantons-
1 sentenze11 visualizzazioniBei der Anfechtung von Sistierungsentscheiden verzichtet das Bundesgericht in bestimmten Fällen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dabei sind nach der mit BGE 134 IV 43 präzisierten Rechtsprechung - welche die Beschwerdeführer ausser Acht lassen - zwei Situationen zu unterscheiden: Einerseits jene
1 sentenze7 visualizzazioniBei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu
1 sentenze9 visualizzazioniBei der Auslegung von Willenserklärungen hat das Gericht zu berücksichtigen
1 sentenze9 visualizzazioniBei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen
1 sentenze13 visualizzazioniBei der Berechnung der Minderwertentschädigung verwendete die Schätzungskommission ein hedonisches Berechnungsmodell
1 sentenze12 visualizzazioniBei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Aktiengesellschaft
1 sentenze12 visualizzazioniBei der Beschwerde in Zivilsachen sind in materieller Hinsicht die in Art. 95 f. umschriebenen Rügen möglich. Das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
1 sentenze7 visualizzazioniBei der Beurteilung der Eingliederung ist nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abzustellen
1 sentenze11 visualizzazioniBei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG sind u.a. die Integration
1 sentenze9 visualizzazioniBei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide
1 sentenzeBei der Festlegung der Länge der Übergangsfrist steht der zuständigen Behörde ein weiter Spielraum des Ermessens zu
1 sentenze11 visualizzazioniBei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein
1 sentenze10 visualizzazioniBei der Handhabung des von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Begriffs des gewöhnlichen Passanten erscheint im Hinblick auf die Aufschaltung neuer Aufnahmen eine Kamerahöhe von maximal 2 m als zulässig. Diese Höhenbeschränkung entspricht ungefähr der Augenhöhe eines Passanten auf dem Trottoir
1 sentenze12 visualizzazioniBei der Prüfung der Frage
1 sentenze9 visualizzazioniBei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend
1 sentenze12 visualizzazioniBei der Realisierung des Vorhabens wich der Bauherr von der Baubewilligung ab
1 sentenze12 visualizzazioniBei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei
1 sentenze8 visualizzazioniBei der Subsumtion im konkreten Fall erachtete es die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Abmahnungen durch die Beschwerdegegnerin als erstellt
1 sentenze7 visualizzazioniBei der Veranlagung der Eheleute X.________ für die Staats-
1 sentenze10 visualizzazioniBeide Seiten zogen den Entscheid der Baurekurskommission an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Die Nachbarn wehrten sich gegen die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Die Bauherrschaft verlangte eine Änderung
1 sentenze9 visualizzazioniBei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
1 sentenze7 visualizzazioniBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann offen bleiben
1 sentenze9 visualizzazioniBei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch kurz auf eine für den weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens massgebende Kontroverse einzugehen
1 sentenze7 visualizzazioniBei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegnerinnen als mehrheitlich obsiegend
1 sentenze12 visualizzazioniBei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen
1 sentenze8 visualizzazioniBei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privaten Beschwerdegegner
1 sentenze9 visualizzazioni