Skip to content

Giudici

26,476 giudici

In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur
1 sentenze8 visualizzazioni
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundesgericht
1 sentenze10 visualizzazioni
In einem weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihnen Anträgen festgehalten
1 sentenze8 visualizzazioni
In einem zweiten Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer
1 sentenze9 visualizzazioni
In einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes geäussert
1 sentenze13 visualizzazioni
In einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 schliessen die W.________ AG
1 sentenze8 visualizzazioni
In einer mit "Aenderungen durch Uebernahme der Aktien D.________" betitelten Übereinkunft vom 31. Oktober 1990 hielten sie u.a. unter dem Titel "Baurechtszinsen" fest:
1 sentenze8 visualizzazioni
In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "sehr zufrieden" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 sentenze
In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "très satisfait" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % (Vorjahr: 67 %) auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 sentenze
In einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest-
1 sentenze9 visualizzazioni
In einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
1 sentenze11 visualizzazioni
In einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest
1 sentenze8 visualizzazioni
In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag
1 sentenze
In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2012 halten die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 sentenze8 visualizzazioni
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Berichtigung
1 sentenze7 visualizzazioni
In einer zweiten selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz
1 sentenze10 visualizzazioni
Inertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenze8 visualizzazioni
In Erwägung:
1 sentenze11 visualizzazioni
Infektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung
1 sentenze12 visualizzazioni
Informationen (Abs. 1)
1 sentenze7 visualizzazioni
Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist
1 sentenze9 visualizzazioni
Informationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden
1 sentenze12 visualizzazioni
Informationen frei zu empfangen
1 sentenze12 visualizzazioni
Informationen lassen sich danach nur teilweise aussagekräftige Erkenntnisse
1 sentenze13 visualizzazioni
Informationen zu edieren:
1 sentenze12 visualizzazioni
Informationsbeschaffung zur Ermittlung von praktikablen Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
1 sentenze8 visualizzazioni
Informationsfreiheit
1 sentenze9 visualizzazioni
Informationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür
1 sentenze7 visualizzazioni
Informationstafeln
1 sentenze10 visualizzazioni
In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts; vielmehr hätte die zuständige Abteilung des Obergerichts entscheiden müssen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen
1 sentenze8 visualizzazioni
In formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift)
1 sentenze9 visualizzazioni
In Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen
1 sentenze8 visualizzazioni
In Frage steht die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Zahlung der Einwohnergemeinde B.________/BE an die Beschwerdeführer. Diese erfolgte als Gegenleistung dafür
1 sentenze
Infrastruktur
1 sentenze6 visualizzazioni
Infrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143
1 sentenze8 visualizzazioni
Infrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben
1 sentenze9 visualizzazioni
Infrastruktur des Kantons Luzern
1 sentenze8 visualizzazioni
Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) publizierte am 20. November 2010 im Luzerner Kantonsblatt das von ihr am 15. November 2010 verfügte Lastwagenfahrverbot für die Geuenseestrasse zwischen der Ringstrasse
1 sentenze5 visualizzazioni
Infrastruktur des Stadtrates Bülach beantragt
1 sentenze9 visualizzazioni
Infrastruktur des Stadtrates Bülach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 sentenze9 visualizzazioni
Infrastruktur des Stadtrates Bülach zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins
1 sentenze10 visualizzazioni
Infrastrukturkosten eines Unternehmens seien Gemeinkosten
1 sentenze7 visualizzazioni
Infrastruktur verfasst wurde
1 sentenze7 visualizzazioni
Infrastruktur zusammengelegt
1 sentenze11 visualizzazioni
Ingenieurbüro sowie Vertretern des Kantons
1 sentenze11 visualizzazioni
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
1 sentenze10 visualizzazioni
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Kriens zurückgewiesen
1 sentenze7 visualizzazioni
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben
1 sentenze10 visualizzazioni
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben
1 sentenze7 visualizzazioni
In Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
1 sentenze10 visualizzazioni