Giudici
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In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur
1 sentenze8 visualizzazioniIn einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundesgericht
1 sentenze10 visualizzazioniIn einem weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihnen Anträgen festgehalten
1 sentenze8 visualizzazioniIn einem zweiten Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer
1 sentenze9 visualizzazioniIn einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes geäussert
1 sentenze13 visualizzazioniIn einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 schliessen die W.________ AG
1 sentenze8 visualizzazioniIn einer mit "Aenderungen durch Uebernahme der Aktien D.________" betitelten Übereinkunft vom 31. Oktober 1990 hielten sie u.a. unter dem Titel "Baurechtszinsen" fest:
1 sentenze8 visualizzazioniIn einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "sehr zufrieden" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 sentenzeIn einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "très satisfait" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % (Vorjahr: 67 %) auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 sentenzeIn einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest-
1 sentenze9 visualizzazioniIn einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
1 sentenze11 visualizzazioniIn einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest
1 sentenze8 visualizzazioniIn einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag
1 sentenzeIn einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2012 halten die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 sentenze8 visualizzazioniIn einer weiteren Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Berichtigung
1 sentenze7 visualizzazioniIn einer zweiten selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz
1 sentenze10 visualizzazioniInertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenze8 visualizzazioniIn Erwägung:
1 sentenze11 visualizzazioniInfektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung
1 sentenze12 visualizzazioniInformationen (Abs. 1)
1 sentenze7 visualizzazioniInformationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist
1 sentenze9 visualizzazioniInformationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden
1 sentenze12 visualizzazioniInformationen frei zu empfangen
1 sentenze12 visualizzazioniInformationen lassen sich danach nur teilweise aussagekräftige Erkenntnisse
1 sentenze13 visualizzazioniInformationen zu edieren:
1 sentenze12 visualizzazioniInformationsbeschaffung zur Ermittlung von praktikablen Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
1 sentenze8 visualizzazioniInformationsfreiheit
1 sentenze9 visualizzazioniInformationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür
1 sentenze7 visualizzazioniInformationstafeln
1 sentenze10 visualizzazioniIn formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts; vielmehr hätte die zuständige Abteilung des Obergerichts entscheiden müssen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen
1 sentenze8 visualizzazioniIn formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift)
1 sentenze9 visualizzazioniIn Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen
1 sentenze8 visualizzazioniIn Frage steht die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Zahlung der Einwohnergemeinde B.________/BE an die Beschwerdeführer. Diese erfolgte als Gegenleistung dafür
1 sentenzeInfrastruktur
1 sentenze6 visualizzazioniInfrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143
1 sentenze8 visualizzazioniInfrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben
1 sentenze9 visualizzazioniInfrastruktur des Kantons Luzern
1 sentenze8 visualizzazioniInfrastruktur des Kantons Luzern (vif) publizierte am 20. November 2010 im Luzerner Kantonsblatt das von ihr am 15. November 2010 verfügte Lastwagenfahrverbot für die Geuenseestrasse zwischen der Ringstrasse
1 sentenze5 visualizzazioniInfrastruktur des Stadtrates Bülach beantragt
1 sentenze9 visualizzazioniInfrastruktur des Stadtrates Bülach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 sentenze9 visualizzazioniInfrastruktur des Stadtrates Bülach zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins
1 sentenze10 visualizzazioniInfrastrukturkosten eines Unternehmens seien Gemeinkosten
1 sentenze7 visualizzazioniInfrastruktur verfasst wurde
1 sentenze7 visualizzazioniInfrastruktur zusammengelegt
1 sentenze11 visualizzazioniIngenieurbüro sowie Vertretern des Kantons
1 sentenze11 visualizzazioniIn Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
1 sentenze10 visualizzazioniIn Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Kriens zurückgewiesen
1 sentenze7 visualizzazioniIn Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben
1 sentenze10 visualizzazioniIn Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben
1 sentenze7 visualizzazioniIn Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
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