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Giudici

26,476 giudici

In der Sache sind keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt worden
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In der Sache unangefochten geblieben ist indessen die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands
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In der Sache wiederholen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen (blosses Verwaltungsgebäude
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In der Schlussabstimmung am 28. Oktober 2010 sprach sich der Kantonsrat mit 37 zu 36 Stimmen gegen die Vorlage aus
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In der Tat ist weder die Forderungsanmeldung noch die Einreichung einer Kollokationsklage per se ein hoheitlicher Akt. Dies erhellt allein schon daraus
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In der Tat wurden zwischen A.________ als Grundeigentümer
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In der Veranlagungsverfügung vom 30. März 2011 für die Steuerperioden 2006
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In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 zum Rekurs führte das Gemeindesteueramt der Stadt C.________ (Veranlagungsbehörde) demgegenüber aus:
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In der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich dem Kreditbeschluss des Kantonsrates mit 249'980 Ja- zu 151'374 Nein-Stimmen zu. Das Ergebnis der Volksabstimmung wurde mit Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2011 im Amtsblatt vom 25. Februar 2011 veröffentlicht
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In der vorberatenden Kommission des Kantonsrats wurden verschiedene Varianten abgeklärt
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In der vorliegenden Angelegenheit ist eine auf kantonales
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In der vorliegenden Konstellation ist im Sinne der dargelegten Praxis kein rechtsmissbräuchliches Prozessieren der Beschwerdeführer ersichtlich. Sie sind (gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV bzw. Art. 80h lit. b IRSG) legitimiert
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In der Zwischenzeit hat der Schweizerische Anwaltsverband Vorarbeiten unternommen
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In der Zwischenzeit hatte C. X.________ im Jahre 1993 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Baurechtsliegenschaft an seine beiden Kinder A. X.________ (Beschwerdeführerin 1)
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Indes erachten die ESA
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Indessen sind die von den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen ausnahmsweise aus Gründen von Treu
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Indes tun die Beschwerdeführer nicht positiv dar
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In diesem Fall
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In diesem Fall käme es zur Trennung der Familie
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In diesem Punkt wird stattdessen neu wie folgt entschieden: "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen"
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In diesem Rechtshilfeersuchen (act. 1.6) wird ausgeführt
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In diesem Sinn hat das Bundesgericht festgehalten
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In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer geltend gemacht
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In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen
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In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen
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In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen
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In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest
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In dieser Situation durfte das Verwaltungsgericht in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
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In dieser Situation hätte zwingend eine unabhängige Expertise eingeholt werden müssen. Dies sei von den Beschwerdeführern auch beantragt worden. Diesem Beweisantrag sei jedoch nicht stattgegeben worden
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In dieser Struktur hielt G.________ 100 % der E.________
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In dieser Struktur hielt H.________ 100 % der F.________
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Indikatoren
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Indizes
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Industrie-
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Industriegebiete vom Hochwasser verschont
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Industriegebiets. Mit der vorgesehenen Einzonung werde eine grundsätzlich unzulässige Kleinbauzone geschaffen
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Industrielärm
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Industrielärm führen
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Industrielärm - führen darf. Eine solche Gefahr besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz insbesondere
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Industrielärm üblichen "Verdünnungseffekt" abschwäche. Auch die Anwendung des Spitzenpegel-Kriteriums
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Industriestrasse an die Ringstrasse zu verzichten
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Industriestrasse vorgesehenen Flächen mit Bäumen dienten der Abriegelung der Quartierstrassen für den Motorfahrzeugverkehr
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Industrieverein des Kantons Bern
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Industrievereins des Kantons Bern sowie von X.________
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Industrie vom 10. Oktober 2002 stellte die Q.________ AG gegen sämtliche Beteiligten Strafantrag wegen Nötigung (Art. 181 StGB)
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Industriezonen" von der Gemeinde am 4. Juni 2007 beschlossenen neuen Bestimmung in der kommunalen Bauordnung
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In einem einzigen Fall musste sich das Bundesgericht bisher mit der strafrechtlichen Seite der Suizidbeihilfe befassen. Es bestätigte dabei ein kantonales Urteil
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In einem ersten Rechtsmittelverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Angelegenheit an die ZHW zurück
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