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Giudici

26,476 giudici

Inhaber der Detektei F.________
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Inhaber der Garage durch den Entscheid der Vorinstanz besonders berührt
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Inhaber der Unterlagen befugt
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Inhaber der von ihnen genannten Aufzeichnungen
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Inhaberin der Einzelfirma: Zurich Trust Forum X.________
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Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen
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Inhalt
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Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei sowohl Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) als auch Art. 8 ZGB (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299)
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Inhalt der Rechtsbeziehung unter den Parteien vom Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Dritten bzw. zwischen einer der Prozessparteien
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Inhalt des Aussonderungsanspruches; allfällige Vereitelung eines nach deutschem Recht gegebenen Aussonderungsanspruches aufgrund zwingenden schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts) überhaupt; bei Verneinung eines Treuhandverhältnisses sind sie ohne Gegenstand
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Inhalt des Bewertungsmodells für sie nicht vorhersehbar waren
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Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft A.________
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Inhalt des ökologischen Ausgleichs. Demnach bezweckt der ökologische Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG insbesondere
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Inhalt des Vertrages
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Inhalt des Vertrages (Art. 681a Abs. 2 ZGB). Mit "Inhalt des Vertrags" sind nicht nur die für das Zustandekommen eines bestimmten Kaufvertrags unerlässlichen Elemente gemeint
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Inhalt des Vertrages geltend machen (Art. 681a Abs. 2 ZGB). Es handelt sich - wie bisher (vgl. BGE 109 II 245 E. 7a S. 252) - um eine Verwirkungsfrist (vgl. Botschaft
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Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess-
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Inhalt eindeutig umschrieben ist. Die Haft kann nicht mit der allgemeinen Befolgung der Rechtsordnung oder der Befehle von Vorgesetzten gerechtfertigt werden (Urteil EGMR Epple gegen Deutschland
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Inhaltlich muss die Ausübungserklärung bestimmt
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Inhaltlich rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Ästhetikvorschriften (§ 56 PBG; Art. 21 Abs. 1 aBauR). Sie kritisieren
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Inhaltlich stützen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt weiterhin
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In homogen bebauten Wohnquartieren haben Neubauten
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In ihrem Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt (Ziff. I). Für den Fall des Vorversterbens oder des gleichzeitigen Ablebens haben sie sich verpflichtet
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In ihrem Gesuch führte die Gesuchstellerin aus
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In ihren Repliken halten die Verfahrensbeteiligten sinngemäss an ihren Anträgen fest
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In ihren Stellungnahmen vom 21. Januar 2005 zu Handen der Abteilung für Baubewilligungen
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In ihren weiteren Eingaben halten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest
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In ihrer Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag
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In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2009 beantragen X.________
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In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragen die EG Brienz
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In ihrer Beschwerdeschrift ans BVGer hielten die Beschwerdeführer an ihren Entschädigungsbegehren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streitgegenstands. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den vom direkten Überflug betroffenen Personen waren lediglich Begründungselemente
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In ihrer Beschwerde (Ziff. 3.11) bestätigen die Beschwerdeführer
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In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2011 bestreiten die Beschwerdeführer die von der Axpo AG angeführten Kosten
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In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2011 legt die Axpo AG einen Gesamtkostenvergleich (über einen Betrachtungszeitraum von 80 Jahren) zwischen der projektierten Freileitung
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In ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 beantragen B.________
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In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer ihren Antrag dahin
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In ihrer Replik halten A.________
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In ihrer Replik halten der Schweizerische Hängegleiter-Verband
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In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen an der Beschwerde fest
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In ihrer Replik halten die X.________ AG
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In ihrer Replik halten X.________
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In ihrer Replik halten Y.________
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In ihrer Replik vom 10. Mai 2011 haben die Beschwerdeführerinnen ihren Beschwerdeantrag Nr. 2 leicht angepasst. Dieser lautet neu:
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In ihrer Replik vom 16. November 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Replik vom 20. April 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Replik vom 23. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Replik vom 25. August 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Replik vom 26. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Replik vom 27. Oktober 2008 änderten die Beschwerdeführer ihre Anträge dahingehend ab
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In ihrer Replik vom 4. Februar 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie legen einen weiteren Bericht von Prof. Brakelmann vor
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