Juges
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In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur
1 arrêts8 consultationsIn einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundesgericht
1 arrêts10 consultationsIn einem weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihnen Anträgen festgehalten
1 arrêts8 consultationsIn einem zweiten Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer
1 arrêts9 consultationsIn einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes geäussert
1 arrêts13 consultationsIn einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 schliessen die W.________ AG
1 arrêts8 consultationsIn einer mit "Aenderungen durch Uebernahme der Aktien D.________" betitelten Übereinkunft vom 31. Oktober 1990 hielten sie u.a. unter dem Titel "Baurechtszinsen" fest:
1 arrêts8 consultationsIn einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "sehr zufrieden" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 arrêtsIn einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "très satisfait" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % (Vorjahr: 67 %) auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 arrêtsIn einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest-
1 arrêts9 consultationsIn einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
1 arrêts11 consultationsIn einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest
1 arrêts8 consultationsIn einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag
1 arrêtsIn einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2012 halten die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 arrêts8 consultationsIn einer weiteren Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Berichtigung
1 arrêts7 consultationsIn einer zweiten selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz
1 arrêts10 consultationsInertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 arrêts8 consultationsIn Erwägung:
1 arrêts11 consultationsInfektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung
1 arrêts12 consultationsInformationen (Abs. 1)
1 arrêts7 consultationsInformationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist
1 arrêts9 consultationsInformationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden
1 arrêts12 consultationsInformationen frei zu empfangen
1 arrêts12 consultationsInformationen lassen sich danach nur teilweise aussagekräftige Erkenntnisse
1 arrêts13 consultationsInformationen zu edieren:
1 arrêts12 consultationsInformationsbeschaffung zur Ermittlung von praktikablen Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
1 arrêts8 consultationsInformationsfreiheit
1 arrêts9 consultationsInformationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür
1 arrêts7 consultationsInformationstafeln
1 arrêts10 consultationsIn formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts; vielmehr hätte die zuständige Abteilung des Obergerichts entscheiden müssen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen
1 arrêts8 consultationsIn formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift)
1 arrêts9 consultationsIn Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen
1 arrêts8 consultationsIn Frage steht die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Zahlung der Einwohnergemeinde B.________/BE an die Beschwerdeführer. Diese erfolgte als Gegenleistung dafür
1 arrêtsInfrastruktur
1 arrêts6 consultationsInfrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143
1 arrêts8 consultationsInfrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben
1 arrêts9 consultationsInfrastruktur des Kantons Luzern
1 arrêts8 consultationsInfrastruktur des Kantons Luzern (vif) publizierte am 20. November 2010 im Luzerner Kantonsblatt das von ihr am 15. November 2010 verfügte Lastwagenfahrverbot für die Geuenseestrasse zwischen der Ringstrasse
1 arrêts5 consultationsInfrastruktur des Stadtrates Bülach beantragt
1 arrêts9 consultationsInfrastruktur des Stadtrates Bülach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 arrêts9 consultationsInfrastruktur des Stadtrates Bülach zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins
1 arrêts10 consultationsInfrastrukturkosten eines Unternehmens seien Gemeinkosten
1 arrêts7 consultationsInfrastruktur verfasst wurde
1 arrêts7 consultationsInfrastruktur zusammengelegt
1 arrêts11 consultationsIngenieurbüro sowie Vertretern des Kantons
1 arrêts11 consultationsIn Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
1 arrêts10 consultationsIn Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Kriens zurückgewiesen
1 arrêts7 consultationsIn Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben
1 arrêts10 consultationsIn Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben
1 arrêts7 consultationsIn Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
1 arrêts10 consultations