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Juges

26,476 juges

In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur
1 arrêts8 consultations
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundesgericht
1 arrêts10 consultations
In einem weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihnen Anträgen festgehalten
1 arrêts8 consultations
In einem zweiten Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer
1 arrêts9 consultations
In einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes geäussert
1 arrêts13 consultations
In einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 schliessen die W.________ AG
1 arrêts8 consultations
In einer mit "Aenderungen durch Uebernahme der Aktien D.________" betitelten Übereinkunft vom 31. Oktober 1990 hielten sie u.a. unter dem Titel "Baurechtszinsen" fest:
1 arrêts8 consultations
In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "sehr zufrieden" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 arrêts
In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "très satisfait" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % (Vorjahr: 67 %) auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
1 arrêts
In einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest-
1 arrêts9 consultations
In einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
1 arrêts11 consultations
In einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest
1 arrêts8 consultations
In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag
1 arrêts
In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2012 halten die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 arrêts8 consultations
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Berichtigung
1 arrêts7 consultations
In einer zweiten selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz
1 arrêts10 consultations
Inertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 arrêts8 consultations
In Erwägung:
1 arrêts11 consultations
Infektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung
1 arrêts12 consultations
Informationen (Abs. 1)
1 arrêts7 consultations
Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist
1 arrêts9 consultations
Informationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden
1 arrêts12 consultations
Informationen frei zu empfangen
1 arrêts12 consultations
Informationen lassen sich danach nur teilweise aussagekräftige Erkenntnisse
1 arrêts13 consultations
Informationen zu edieren:
1 arrêts12 consultations
Informationsbeschaffung zur Ermittlung von praktikablen Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
1 arrêts8 consultations
Informationsfreiheit
1 arrêts9 consultations
Informationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür
1 arrêts7 consultations
Informationstafeln
1 arrêts10 consultations
In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts; vielmehr hätte die zuständige Abteilung des Obergerichts entscheiden müssen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen
1 arrêts8 consultations
In formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift)
1 arrêts9 consultations
In Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen
1 arrêts8 consultations
In Frage steht die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Zahlung der Einwohnergemeinde B.________/BE an die Beschwerdeführer. Diese erfolgte als Gegenleistung dafür
1 arrêts
Infrastruktur
1 arrêts6 consultations
Infrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143
1 arrêts8 consultations
Infrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben
1 arrêts9 consultations
Infrastruktur des Kantons Luzern
1 arrêts8 consultations
Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) publizierte am 20. November 2010 im Luzerner Kantonsblatt das von ihr am 15. November 2010 verfügte Lastwagenfahrverbot für die Geuenseestrasse zwischen der Ringstrasse
1 arrêts5 consultations
Infrastruktur des Stadtrates Bülach beantragt
1 arrêts9 consultations
Infrastruktur des Stadtrates Bülach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 arrêts9 consultations
Infrastruktur des Stadtrates Bülach zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins
1 arrêts10 consultations
Infrastrukturkosten eines Unternehmens seien Gemeinkosten
1 arrêts7 consultations
Infrastruktur verfasst wurde
1 arrêts7 consultations
Infrastruktur zusammengelegt
1 arrêts11 consultations
Ingenieurbüro sowie Vertretern des Kantons
1 arrêts11 consultations
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
1 arrêts10 consultations
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Kriens zurückgewiesen
1 arrêts7 consultations
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben
1 arrêts10 consultations
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben
1 arrêts7 consultations
In Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
1 arrêts10 consultations