Giudici
401 giudici
Juge fédéral Bovey
164 sentenzeJuges fédéraux Abrecht
138 sentenzeBundesrichter U. Meyer
126 sentenzeBundesrichterin Koch
110 sentenzeBundesrichterin Moser-Szeless
107 sentenzeBundesrichterin Aubry Girardin
107 sentenzeBundesrichterin Müller
98 sentenzeBundesrichterin Viscione
98 sentenzeBundesrichter Ursprung
95 sentenzeBundesrichter Muschietti
91 sentenzeJuge fédéral Hurni
89 sentenzeBundesrichter von Felten
86 sentenzeBundesrichter Féraud
75 sentenzeBundesrichterin Kiss
75 sentenzeBundesrichter Seiler
74 sentenzeBundesrichter Borella
72 sentenzeBundesrichterin van de Graaf
70 sentenzeBundesrichter Haag
65 sentenzeBundesrichter Kernen
65 sentenzeBundesrichterin Hofmann
64 sentenzeBundesrichter Kölz
64 sentenzeBundesrichter Maillard
63 sentenzeBundesrichterin Wohlhauser
60 sentenzeBundesrichterin Frésard
60 sentenzeles Juges Corboz
58 sentenzeBundesrichter Merkli
58 sentenzeBundesrichter Donzallaz
57 sentenzeBundesrichterin Leuzinger
52 sentenzeBundesrichter Hartmann
52 sentenzeBundesrichter Guidon
51 sentenzeBundesrichter Lustenberger
51 sentenzeBundesrichter Schneider
50 sentenzeBundesrichter Glassey
49 sentenzeGiudici federali Hohl
49 sentenzeBundesrichter Bollinger
46 sentenzeBundesrichter Favre
46 sentenzeles Juges Klett
45 sentenzeBundesrichter Beusch
45 sentenzeBundesrichter Parrino
44 sentenzeBundesrichterin De Rossa
43 sentenzeBundesrichter Ferrari
42 sentenzeBundesrichter Kneubühler
42 sentenzeBundesrichterin Ryter
41 sentenzeBundesrichter Métral
40 sentenzeles Juges Kolly
40 sentenzeBundesrichter Zünd
39 sentenzeBundesrichterinnen Heine
38 sentenzeBundesrichter Chaix
37 sentenzeBundesrichter Stadelmann
37 sentenzeBundesrichter Raselli
36 sentenzeBundesrichter Wiprächtiger
36 sentenzeBundesrichter Herrmann
35 sentenzeBundesrichterinnen Scherrer Reber
35 sentenzeBundesrichter Eusebio
34 sentenzeBundesrichterin Josi
34 sentenzeBundesrichterin Hänni
32 sentenzeBundesrichter Merz
32 sentenzeBundesrichterin Escher
31 sentenzeBundesrichter Rüedi
31 sentenzeBundesrichterin Marazzi
30 sentenzeBundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch
30 sentenzeBundesrichterin Widmer
29 sentenzeBundesrichterin Kradolfer
29 sentenzeBundesrichter Karlen
27 sentenzeBundesrichter Reeb
27 sentenzeBundesrichter Denys
26 sentenzeJuge fédérale May Canellas
25 sentenzeBundesrichter Fonjallaz
24 sentenzeBundesrichter Hungerbühler
24 sentenzeBundesrichter Wurzburger
24 sentenzeBundesrichterin Schön
22 sentenzeBundesrichter Aemisegger
21 sentenzeBundesrichter Aeschlimann
20 sentenzeBundesrichter Meyer
20 sentenzeBundesrichterin Niquille
19 sentenzeBundesrichter Mathys
19 sentenzeBundesrichter Pfiffner Rauber
18 sentenzeBundesrichter von Werdt
18 sentenzeBundesrichterin Yersin
14 sentenzeBundesrichterin Jacquemoud-Rossari
11 sentenzeBundesrichterin L. Meyer
10 sentenzeBundesrichter Mecca
7 sentenzeM. le Juge U. Meyer
7 sentenzeBundesrichterin Nordmann
6 sentenzeBundesrichterin Lötscher
6 sentenzeBundesrichterin Buerki Moreni
5 sentenzeles Juges Boinay
4 sentenzeBundesrichter Locher
4 sentenzeM. le Juge Féraud
4 sentenzeM. le Juge Müller
4 sentenzeBundesrichter Bischoff
4 sentenzeBundesrichterin Marti-Schreier
4 sentenzeGegenstand
4 sentenzeles Juges de la Cour
4 sentenzeBundesrichter Weber
3 sentenzeBeschwerdeführer
3 sentenzeErwägungen:
3 sentenzeDieses Urteil wird den Parteien
3 sentenzeBundesrichter Berger
3 sentenzeLausanne
3 sentenzeDemnach erkennt das Bundesgericht:
3 sentenzeBundesrichter Segura
3 sentenzeSachverhalt:
3 sentenzeBundesrichterin Ersatzrichter Maeschi
3 sentenzeJuges fédéraux Bechaalany
3 sentenzeM. le Juge Raselli
3 sentenzeErsatzrichter Locher
2 sentenzeA.________
2 sentenzeBeschwerdegegnerin
2 sentenzeBundesrichterin Petrik
2 sentenzeNach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
2 sentenzeUmwelt
2 sentenzeIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
2 sentenzeFéraud Gerber
2 sentenzeFoglia
2 sentenzeBei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich
2 sentenzeFirma X.________
2 sentenzeBrunner
2 sentenzeDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
2 sentenzeDr. Mike Gessner
2 sentenzeKantons Thurgau
2 sentenzePromenade
2 sentenzePostfach
2 sentenzeDie Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
2 sentenzeBeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
2 sentenzeUmwelt des
2 sentenzeDepartement für Bau
2 sentenzeMartenet
2 sentenzeRamelli
2 sentenzeDeponieareal Paradies"
1 sentenzeKonsorten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2008 ab
1 sentenzeDeponieareal Paradies" sei in der vorliegenden Form nicht zu beschliessen bzw. nicht zu genehmigen; eventualiter sei die Angelegenheit zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
1 sentenzeDeponieareal Paradies" steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer wohnen in geringer Entfernung zum Deponieareal an der Ziegeleistrasse
1 sentenzeDas Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
1 sentenzeDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht
1 sentenzeEine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Feststellung des Sachverhalts führt jedoch nur dann zur Aufhebung
1 sentenzeVerkehrsberuhigung unzureichend seien
1 sentenzeMateriell rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die unzureichende strassenmässige Erschliessung des Materialabbau-
1 sentenzeRadfahrern usw. bei ca. 30'000 LKW-Bewegungen jährlich zu gewährleisten. Aus raumplanerischer Sicht sei es nicht haltbar
1 sentenzeFahrwegrecht. Weiter dient die Ziegeleistrasse der Erschliessung der Wohnzone; sie ist Sammelstrasse der Zufahrtswege "Weiherweg"
1 sentenzeVerbreiterung von Flurstrassen über eine Länge von ca. 1.8 km hervorrufen
1 sentenzeAllerdings sind die Planungsgrundsätze lediglich Entscheidungskriterien
1 sentenzePlanungsgrundsätze
1 sentenzeBern 1980
1 sentenzeRPG-Kommentar N 9 zu Art. 3). Beruht die Planung auf einer umfassenden
1 sentenzeDeponiezone ausgeschieden. Die Inertstoffdeponie Paradies ist Bestandteil des Deponiekonzepts
1 sentenzeArt. 25a RPG). Deshalb seien sämtliche Fragen
1 sentenzeQualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers
1 sentenzeBetriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen. Die Betriebsbewilligung sei nur deshalb auf fünf Jahre befristet
1 sentenzeRichtwerte eingehalten werden
1 sentenzeBetrieb von Abfallanlagen seien grosse Investitionen erforderlich. Damit diese sinnvoll amortisiert werden könnten
1 sentenzeDritte
1 sentenzeDie Firma X.________ möchte das Volumen der Deponie mittels einer Geländeüberhöhung vergrössern. Hierzu wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt; dem Amt für Raumplanung
1 sentenzeNach Durchführung eines UVP-Verfahrens reichte die Firma X.________ am 14. Februar 2006 ein Baugesuch "Standortoptimierung Parzelle Nr. 537"
1 sentenzeUmweltverträglichkeitsbericht bei der Politischen Gemeinde Schlatt (im Folgenden: Gemeinde) ein. Danach soll ein Deponiehügel von maximal 10 m aufgeschüttet werden (bei gleichbleibendem Perimeterverlauf); dadurch könnten zusätzlich ca. 380'000 m³ Inertstoffmaterial
1 sentenzeGegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
1 sentenzeAm 3. September 2007 erteilte das Forstamt die Bewilligung zur Rodung von 4'900 m² Wald für die vorübergehende Lagerung von Abraummaterial. Am 6. September 2007 genehmigte das Departement den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenzeGegen den Rekursentscheid des Departements gelangten A.________
1 sentenzeDagegen haben A.________
1 sentenzeDen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben
1 sentenzeAuch bei Erweiterung der Deponie ist diese auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren (bis 2026) ausgelegt. Grundsätzlich widerspricht es dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG)
1 sentenzeLuftimmissionen für die Anwohner zumutbar sind
1 sentenzeRealisierung müsse dagegen erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen. In diesem Verfahren werde deshalb zu prüfen sein
1 sentenzeArt. 22 Rz. 83). In Ausnahmefällen
1 sentenzeVerdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung (§ 18 PBG/TG); zum Inhalt des Gestaltungsplans gehört
1 sentenzeErrichtung von Trottoirs)
1 sentenzevon geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien
1 sentenzeGewerbelärm gemäss Anh. 6 LSV überall eingehalten werden
1 sentenzeDie Lärmberechnung für Strassenverkehr im UVB stützt sich auf den UVB 2001
1 sentenzeSchliesslich ist streitig
1 sentenzeHöhe der Überschüttung) bereits im Gestaltungsplanverfahren verbindlich festgelegt werde
1 sentenzeHeimatschutz (NHG; SR 451) obliegt die Beurteilung
1 sentenzeNorden
1 sentenzeNaturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Zwar liegt die Deponie damit gerade noch ausserhalb des BLN-Objekts; es ist jedoch unstreitig
1 sentenzeEs wird überdies prüfen müssen
1 sentenzeWird der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm im Wohnquartier an der Ziegeleistrasse eingehalten
1 sentenzeNach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache
1 sentenzeS. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei
1 sentenzeInt. A.L.R. 2005
1 sentenzeS. 188; Anton Heini
1 sentenzeArt. 68 Abs. 2 BGG)
1 sentenzeDie von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessungsvarianten wurden im UVB untersucht; sie werden von den Behörden wie auch von der Beschwerdegegnerin abgelehnt
1 sentenzeDie Variante Osterschliessung läge zwar ausserhalb des BLN-Gebiets
1 sentenzeDie bestehenden Werke (Ziegelei
1 sentenzeDeponieareal Paradies" aufgrund der Erschliessung über die Ziegeleistrasse abgelehnt
1 sentenzeUnter Würdigung aller Umstände erscheint daher die weitere Erschliessung über die Ziegeleistrasse raumplanerisch vertretbar
1 sentenzeBaugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG) letztlich die Gemeinde für die sachgerechte Erschliessung zuständig. Diese befasse sich bereits mit einer Planung für den sachgerechten Ausbau der Ziegelstrasse. Dabei werde es unumgänglich sein
1 sentenzeRPG-Kommentar
1 sentenzeIm vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 sentenzeDie Einsprachen der Anwohner richteten sich in erster Linie gegen die Erschliessung der (erweiterten) Deponie über die Ziegeleistrasse. Neben der Grundsatzfrage
1 sentenzeAnwohnern zu garantieren
1 sentenzeDiese Anliegen weisen einen engen Konnex mit den im UVP-Verfahren zu prüfenden Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auf. Die Sicherheit der Erschliessungsstrasse ist überdies ein öffentliches Interesse
1 sentenzevon dieser Einschätzung der Bundesfachstelle für Umweltschutz abzuweichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken
1 sentenzeLuftreinhaltung weder in den Sonderbauvorschriften noch im Genehmigungsentscheid angeordnet worden sind. Das Departement ging in seinem Rekursentscheid (S. 11 lit. d) davon aus
1 sentenzeAnzahl Fahrten) nicht überschritten werden dürfen
1 sentenzeDieses Anliegen erscheint berechtigt
1 sentenzeGewerbelärm (Anh. 6 LSV) werde zumindest an einem Ort an der Ziegeleistrasse überschritten
1 sentenzeArt. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden
1 sentenzeErweiterungen
1 sentenzeAusgestaltung
1 sentenzeSchnitten möglich. Die ENHK gelangte aufgrund der provisorischen Unterlagen
1 sentenzeSchnitten für möglich. Insofern hätte die ENHK im Gestaltungsplanverfahren nochmals angehört werden müssen. Bereits in diesem Verfahren wird in grundsätzlicher Weise über die Endgestaltung des Deponiehügels entschieden (vgl. Gestaltungsplan Nr. SO 816/M-06 mit Auffüllkoten
1 sentenzePlanungsbericht S. 23). Im Baubewilligungsverfahren können diese Vorgaben des Gestaltungsplans nicht mehr in Frage gestellt werden
1 sentenzeDeponieareal Paradies" wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 sentenzeDie Firma X.________ hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen
1 sentenzeVivendi S.A
1 sentenzeMariella Orelli
1 sentenzeDr. Maurice Courvoisier
1 sentenzeNoradèle Radjai
1 sentenzePolen
1 sentenzeSwitzerland."
1 sentenzeB.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert
1 sentenzeDamit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden
1 sentenzeMit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
1 sentenzeIn diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer geltend gemacht
1 sentenzeWeiter machen die Beschwerdeführer geltend
1 sentenzeNach Ansicht des BAFU liegt aus Sicht des Lärmschutzes auch keine übergewichtige Erweiterung vor
1 sentenzeDer Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
1 sentenzeAbteilung Natur-
1 sentenzeWie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält
1 sentenzeNeigungswinkeln
1 sentenzeDie Gerichtskosten von Fr. 3'900.-- werden zu einem Drittel den Beschwerdeführern (Fr. 1'300.--)
1 sentenzeBeschwerde gegen den Interim Award vom 21. Juli 2008 des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
1 sentenzeNach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9
1 sentenzeFrench or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva
1 sentenzeB.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet
1 sentenzeSanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren
1 sentenzeB.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest
1 sentenzeDie Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 sentenzeBBl 1983 I 263 ff
1 sentenzeInternationale
1 sentenzeDas Internationale Privatrecht der Schweiz
1 sentenzeRz. 328; POUDRET/BESSON
1 sentenzeRz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle
1 sentenzeRz. 428; Berger/Kellerhals
1 sentenzeRz. 511; Poudret/Besson
1 sentenzeArbitrage international
1 sentenzeSchiedsgericht
1 sentenzeRechtsdurchsetzung
1 sentenzeS. 3 ff.; François Perret
1 sentenzeASA Bull. 25 [2007]
1 sentenzeInsolvency and International Arbitration
1 sentenzeArbitrage
1 sentenzeS. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi
1 sentenzeQuaderni giuridici italo-svizzeri
1 sentenzeS. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch
1 sentenzeZivilverfahrensrecht
1 sentenzeAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen
1 sentenzeDie Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit
1 sentenzeKlett Hurni
1 sentenzeS. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz
1 sentenzeRz. 326
1 sentenzeS. 714; BERGER/KELLERHALS
1 sentenzeDroit comparé de l'arbitrage international
1 sentenzeDie Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts-
1 sentenzeN. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser
1 sentenzeRz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi
1 sentenzeRz. 271; weiter auch Martin Bernet
1 sentenzeKonkurs einer Partei
1 sentenzeFestschrift für Franz Kellerhals
1 sentenzeFaillite
1 sentenzeS. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy
1 sentenzeS. 267; Laurent Lévy
1 sentenzeASA Bull. 4/1998
1 sentenzeL'arbitrato
1 sentenzeMailand 1990
1 sentenzeInternationales Privat-
1 sentenzeN. 17 ff. zu Art. 187 IPRG)
1 sentenzeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 sentenzeIm Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
1 sentenzeM. le Juge Frésard
1 sentenzePontarolo
1 sentenzeBasler Kommentar
1 sentenzeM. Donzallaz
1 sentenzeBundesrichterin Schär
1 sentenzeM. le Juge Wiprächtiger
1 sentenzeBrahier Franchetti
1 sentenzeBundesrichter Meyer U.
1 sentenzeDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung
1 sentenzeBerthoud
1 sentenzeAm 2. November 2001 wurde der Y.________ AG die Errichtung einer Inertstoffdeponie in der Tongrube Paradies bewilligt. Der Betrieb der Deponie wurde der Firma X.________ übertragen. Dieser wurde am 25. Juni 2002 die Betriebsbewilligung erteilt
1 sentenzeAm 30. März 2007 erteilte das Amt für Umwelt der Firma X.________ die Bewilligung zur Entgegennahme von "anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 sentenzeAm 26. Juni 2007 verlängerte das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung der Firma X.________ sowie die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 sentenzeGiudici federali U. Meyer presidente
1 sentenzeGegen diesen Entscheid erhob die Interessengemeinschaft "Sichere Ziegeleistrasse"
1 sentenzeAm 27. November 2007 trat das Departement auf den Rekurs nicht ein
1 sentenzeBundesrichter Schneider Präsident
1 sentenzeDie dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14. Mai 2008 ab
1 sentenzeBorella e
1 sentenzeBrioschi-Gianella
1 sentenzeles Juges J. Geiser
1 sentenzeGleichentags wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________
1 sentenzeKonsorten ab
1 sentenzeDeponieareal Paradies" richtet. Dieser sieht eine Erweiterung der Deponie durch eine Aufschüttung der Tongrube bis zu 10 m über dem ursprünglichen Terrain vor
1 sentenzeGegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben A.________
1 sentenzeDas Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung
1 sentenzeLuftreinhaltung schon in den vorgelagerten Verfahren (Sondernutzungsplan
1 sentenzeBaubewilligung
1 sentenzeErrichtungsbewilligung) angeordnet worden seien; wenn ja
1 sentenzeDie Parteien
1 sentenzeM. le Juge Favre
1 sentenzeX.________
1 sentenzeSteuerverwaltung des Kantons Bern
1 sentenzeDirekte Bundessteuer pro 1999/2000
1 sentenzeF.________
1 sentenzeAmt für Umwelt des Kantons Thurgau
1 sentenzeBahnhofstrasse 55
1 sentenzeBetriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies
1 sentenzeAm 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 sentenzeDie Beschwerdeführer
1 sentenzevon kantonalem
1 sentenzeDer von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
1 sentenzeBBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
1 sentenzeAnforderungen an den Nachweis der Zulassung
1 sentenzeDokumentation sowie nötigenfalls weitere Auflagen
1 sentenzeEnergiedirektion des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 1. Oktober 1999
1 sentenzeGemeindehaus
1 sentenzeGestaltungsplan Materialabbau-
1 sentenzeDas Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung
1 sentenzeLandschaftsschutz ist das BAFU der Ansicht
1 sentenzeGegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenzeDie Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV i.V.m. §§ 12
1 sentenzeBreite der Ziegeleistrasse für das Gestaltungsplanverfahren nicht erheblich
1 sentenzevon Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 sentenzeUVP geübt
1 sentenzeEine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 sentenzeDeponieareals. Schon heute genüge die Ziegeleistrasse den gesetzlichen Erschliessungsanforderungen nicht: Sie weise eine Breite von nur 5.10 m auf
1 sentenzeAbbau-
1 sentenzeDie Osterschliessung über einen neu zu erstellenden Abzweiger von der Kantonsstrasse her. Diese Erschliessungsroute wäre kürzer (200 bis 300 m)
1 sentenzeNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art. 8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer
1 sentenzeArt. 8
1 sentenzeGemäss Art. 9 lit. a LSV darf der Betrieb der erweiterten Deponie nicht dazu führen
1 sentenzeNachdem die Lärmbelastung der Anwohner durch Strassenverkehr auch für die raumplanerische Zulässigkeit der Erschliessung über die Ziegeleistrasse bedeutsam ist (vgl. oben E. 3.1)
1 sentenzeEinsicht in die genauen Ausführungspläne verlangt; solche lägen jedoch noch nicht vor
1 sentenzeDiese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 sentenzeDie streitige Deponieerweiterung setzt eine Rodungsbewilligung voraus; schon aus diesem Grund handelt es sich um eine Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Der Planungsperimeter grenzt im Osten
1 sentenzeWesten unmittelbar an das Objekt Nr. 1411 "Untersee-Hochrhein" des Bundesinventars der Landschaften
1 sentenzeLandschaftsschutz
1 sentenzeLuftemissionen ganz oder teilweise im Gestaltungsplan angeordnet werden müssen
1 sentenzeBeschwerdeführerinnen
1 sentenzeDr. Martin Aebi
1 sentenzeVincent Tattini
1 sentenzeBeschwerdegegnerinnen
1 sentenzeInternationales Schiedsgericht; Zuständigkeit
1 sentenzeDie Beschwerdeführerinnen rügen
1 sentenzeLehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1)
1 sentenzeDas Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit
1 sentenzeInsolvency in Arbitration [Swiss Law]
1 sentenzeS. 26 f.; Brown-Berset/Lévy
1 sentenzeDie Beschwerde wird abgewiesen
1 sentenzeGemäss § 44 Ziff. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG) ist zum Rekurs berechtigt
1 sentenzeZu dem von Amtes wegen anzuwendenden Bundesrecht gehört auch Art. 111 Abs. 1 BGG. Danach muss sich eine Person
1 sentenzeIm Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen
1 sentenzeDie Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) unterscheidet zwischen der Errichtungs-
1 sentenzeUnterhaltsarbeiten
1 sentenzeARGVP 1999 S. 36)
1 sentenzeIm vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
1 sentenzeBedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 sentenzevon diesem umgesetzt werden können. So verlangt Ziff. 1.9 der Errichtungsbewilligung für die Inertstoffdeponie Paradies ausdrücklich
1 sentenzeBaugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
1 sentenzeLuftimmissionen des Deponiebetriebs verlangen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen
1 sentenzeLuftimmissionen abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 sentenzeDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
1 sentenzeDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung (Gestaltungsplan Abbauerweiterung Weierhau vom 15. November 1993; Generelle Rodungsbewilligung Abbauerweiterungsgebiet Weierhau vom 4. Oktober 1994)
1 sentenzeIm Hinblick auf den Natur-
1 sentenzeAm 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 sentenzeDeponieareals durch ein reines Wohngebiet zu führen. Alternativen zur gegenwärtigen Erschliessung seien nicht abgeklärt worden
1 sentenzeDie Norderschliessung
1 sentenzeIm UVB (S. 19) werden die Realisierungschancen beider Alternativen aus privat- wie aus bewilligungsrechtlicher Sicht als sehr gering eingestuft; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre mit einem Aufwand von mehreren Millionen Franken zu rechnen
1 sentenzeZielvorgaben
1 sentenzeDas Bundesgesetz über die Raumplanung
1 sentenzeS. 85; TSCHANNEN
1 sentenzeAblagerungsgebiet festgelegt; im kommunalen Nutzungsplan ist hierfür eine Materialabbau-
1 sentenzeS. 19). Es besteht unstreitig eine grosse Nachfrage nach Deponievolumen; sodann ist die Deponie Paradies aufgrund ihres Bahnanschlusses besonders günstig gelegen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Erweiterung dieser Deponie
1 sentenzeTatsächlich erscheint zumindest die Variante Norderschliessung aus Sicht des Landschaftsschutzes problematisch: Die Deponie grenzt unmittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (vgl. dazu unten E. 6). Der Ausbau der bestehenden Feldwege
1 sentenzeKantonsstrassenunterführung die Wirtschaftlichkeit der Deponieerweiterung in Frage stellen
1 sentenzeInertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenzeDeponiebetrieb auf der Grundlage der bestehenden Bewilligungen unverändert fortgeführt werden
1 sentenzeVerbreiterung
1 sentenzeLärmimmissionen zu verringern
1 sentenzeDie Beschwerdeführer rügen weiter
1 sentenzeProblematisch erscheint allerdings
1 sentenzeAllerdings fehlen in diesen abfallrechtlichen Bewilligungen die Auflagen
1 sentenzeBedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
1 sentenzeInsofern werden die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen bereits im Verfahren der Errichtungsbewilligung
1 sentenzeFraglich ist allerdings
1 sentenzeDie Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands mit
1 sentenzeKönnte die Betriebsbewilligung alle fünf Jahre grundsätzlich in Frage gestellt werden
1 sentenzeAuflagen. Dies wird nur in Ausnahmefällen dazu führen
1 sentenzeDiese Frage betrifft die Anlage als solche
1 sentenzeDie Auffassung der kantonalen Behörden
1 sentenzeBedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
1 sentenzeDie Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen
1 sentenzeEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
1 sentenzePolitische Gemeinde Schlatt
1 sentenzeDeponieareal Paradies
1 sentenzeSeit dem Jahr 2002 wird auf dem Grubengelände eine Inertstoffdeponie betrieben
1 sentenzeHeimatschutzkommission (ENHK) wurde eine Voranfrage betreffend die Landschaftsverträglichkeit des Projekts (BLN-Gebiet Bodensee-Hochrhein) unterbreitet
1 sentenzeDeponieareal Paradies" mit Sonderbauvorschriften
1 sentenzeGegen dieses Erweiterungsvorhaben erhoben A.________
1 sentenzeUmwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs am 29. August 2007 ab
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