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Giudici

401 giudici

Juge fédéral Bovey
164 sentenze
Juges fédéraux Abrecht
138 sentenze
Bundesrichter U. Meyer
126 sentenze
Bundesrichterin Koch
110 sentenze
Bundesrichterin Moser-Szeless
107 sentenze
Bundesrichterin Aubry Girardin
107 sentenze
Bundesrichterin Müller
98 sentenze
Bundesrichterin Viscione
98 sentenze
Bundesrichter Ursprung
95 sentenze
Bundesrichter Muschietti
91 sentenze
Juge fédéral Hurni
89 sentenze
Bundesrichter von Felten
86 sentenze
Bundesrichter Féraud
75 sentenze
Bundesrichterin Kiss
75 sentenze
Bundesrichter Seiler
74 sentenze
Bundesrichter Borella
72 sentenze
Bundesrichterin van de Graaf
70 sentenze
Bundesrichter Haag
65 sentenze
Bundesrichter Kernen
65 sentenze
Bundesrichterin Hofmann
64 sentenze
Bundesrichter Kölz
64 sentenze
Bundesrichter Maillard
63 sentenze
Bundesrichterin Wohlhauser
60 sentenze
Bundesrichterin Frésard
60 sentenze
les Juges Corboz
58 sentenze
Bundesrichter Merkli
58 sentenze
Bundesrichter Donzallaz
57 sentenze
Bundesrichterin Leuzinger
52 sentenze
Bundesrichter Hartmann
52 sentenze
Bundesrichter Guidon
51 sentenze
Bundesrichter Lustenberger
51 sentenze
Bundesrichter Schneider
50 sentenze
Bundesrichter Glassey
49 sentenze
Giudici federali Hohl
49 sentenze
Bundesrichter Bollinger
46 sentenze
Bundesrichter Favre
46 sentenze
les Juges Klett
45 sentenze
Bundesrichter Beusch
45 sentenze
Bundesrichter Parrino
44 sentenze
Bundesrichterin De Rossa
43 sentenze
Bundesrichter Ferrari
42 sentenze
Bundesrichter Kneubühler
42 sentenze
Bundesrichterin Ryter
41 sentenze
Bundesrichter Métral
40 sentenze
les Juges Kolly
40 sentenze
Bundesrichter Zünd
39 sentenze
Bundesrichterinnen Heine
38 sentenze
Bundesrichter Chaix
37 sentenze
Bundesrichter Stadelmann
37 sentenze
Bundesrichter Raselli
36 sentenze
Bundesrichter Wiprächtiger
36 sentenze
Bundesrichter Herrmann
35 sentenze
Bundesrichterinnen Scherrer Reber
35 sentenze
Bundesrichter Eusebio
34 sentenze
Bundesrichterin Josi
34 sentenze
Bundesrichterin Hänni
32 sentenze
Bundesrichter Merz
32 sentenze
Bundesrichterin Escher
31 sentenze
Bundesrichter Rüedi
31 sentenze
Bundesrichterin Marazzi
30 sentenze
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch
30 sentenze
Bundesrichterin Widmer
29 sentenze
Bundesrichterin Kradolfer
29 sentenze
Bundesrichter Karlen
27 sentenze
Bundesrichter Reeb
27 sentenze
Bundesrichter Denys
26 sentenze
Juge fédérale May Canellas
25 sentenze
Bundesrichter Fonjallaz
24 sentenze
Bundesrichter Hungerbühler
24 sentenze
Bundesrichter Wurzburger
24 sentenze
Bundesrichterin Schön
22 sentenze
Bundesrichter Aemisegger
21 sentenze
Bundesrichter Aeschlimann
20 sentenze
Bundesrichter Meyer
20 sentenze
Bundesrichterin Niquille
19 sentenze
Bundesrichter Mathys
19 sentenze
Bundesrichter Pfiffner Rauber
18 sentenze
Bundesrichter von Werdt
18 sentenze
Bundesrichterin Yersin
14 sentenze
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
11 sentenze
Bundesrichterin L. Meyer
10 sentenze
Bundesrichter Mecca
7 sentenze
M. le Juge U. Meyer
7 sentenze
Bundesrichterin Nordmann
6 sentenze
Bundesrichterin Lötscher
6 sentenze
Bundesrichterin Buerki Moreni
5 sentenze
les Juges Boinay
4 sentenze
Bundesrichter Locher
4 sentenze
M. le Juge Féraud
4 sentenze
M. le Juge Müller
4 sentenze
Bundesrichter Bischoff
4 sentenze
Bundesrichterin Marti-Schreier
4 sentenze
Gegenstand
4 sentenze
les Juges de la Cour
4 sentenze
Bundesrichter Weber
3 sentenze
Beschwerdeführer
3 sentenze
Erwägungen:
3 sentenze
Dieses Urteil wird den Parteien
3 sentenze
Bundesrichter Berger
3 sentenze
Lausanne
3 sentenze
Demnach erkennt das Bundesgericht:
3 sentenze
Bundesrichter Segura
3 sentenze
Sachverhalt:
3 sentenze
Bundesrichterin Ersatzrichter Maeschi
3 sentenze
Juges fédéraux Bechaalany
3 sentenze
M. le Juge Raselli
3 sentenze
Ersatzrichter Locher
2 sentenze
A.________
2 sentenze
Beschwerdegegnerin
2 sentenze
Bundesrichterin Petrik
2 sentenze
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
2 sentenze
Umwelt
2 sentenze
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
2 sentenze
Féraud Gerber
2 sentenze
Foglia
2 sentenze
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich
2 sentenze
Firma X.________
2 sentenze
Brunner
2 sentenze
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
2 sentenze
Dr. Mike Gessner
2 sentenze
Kantons Thurgau
2 sentenze
Promenade
2 sentenze
Postfach
2 sentenze
Die Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
2 sentenze
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
2 sentenze
Umwelt des
2 sentenze
Departement für Bau
2 sentenze
Martenet
2 sentenze
Ramelli
2 sentenze
Deponieareal Paradies"
1 sentenze
Konsorten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2008 ab
1 sentenze
Deponieareal Paradies" sei in der vorliegenden Form nicht zu beschliessen bzw. nicht zu genehmigen; eventualiter sei die Angelegenheit zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
1 sentenze
Deponieareal Paradies" steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer wohnen in geringer Entfernung zum Deponieareal an der Ziegeleistrasse
1 sentenze
Das Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
1 sentenze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht
1 sentenze
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Feststellung des Sachverhalts führt jedoch nur dann zur Aufhebung
1 sentenze
Verkehrsberuhigung unzureichend seien
1 sentenze
Materiell rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die unzureichende strassenmässige Erschliessung des Materialabbau-
1 sentenze
Radfahrern usw. bei ca. 30'000 LKW-Bewegungen jährlich zu gewährleisten. Aus raumplanerischer Sicht sei es nicht haltbar
1 sentenze
Fahrwegrecht. Weiter dient die Ziegeleistrasse der Erschliessung der Wohnzone; sie ist Sammelstrasse der Zufahrtswege "Weiherweg"
1 sentenze
Verbreiterung von Flurstrassen über eine Länge von ca. 1.8 km hervorrufen
1 sentenze
Allerdings sind die Planungsgrundsätze lediglich Entscheidungskriterien
1 sentenze
Planungsgrundsätze
1 sentenze
Bern 1980
1 sentenze
RPG-Kommentar N 9 zu Art. 3). Beruht die Planung auf einer umfassenden
1 sentenze
Deponiezone ausgeschieden. Die Inertstoffdeponie Paradies ist Bestandteil des Deponiekonzepts
1 sentenze
Art. 25a RPG). Deshalb seien sämtliche Fragen
1 sentenze
Qualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers
1 sentenze
Betriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen. Die Betriebsbewilligung sei nur deshalb auf fünf Jahre befristet
1 sentenze
Richtwerte eingehalten werden
1 sentenze
Betrieb von Abfallanlagen seien grosse Investitionen erforderlich. Damit diese sinnvoll amortisiert werden könnten
1 sentenze
Dritte
1 sentenze
Die Firma X.________ möchte das Volumen der Deponie mittels einer Geländeüberhöhung vergrössern. Hierzu wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt; dem Amt für Raumplanung
1 sentenze
Nach Durchführung eines UVP-Verfahrens reichte die Firma X.________ am 14. Februar 2006 ein Baugesuch "Standortoptimierung Parzelle Nr. 537"
1 sentenze
Umweltverträglichkeitsbericht bei der Politischen Gemeinde Schlatt (im Folgenden: Gemeinde) ein. Danach soll ein Deponiehügel von maximal 10 m aufgeschüttet werden (bei gleichbleibendem Perimeterverlauf); dadurch könnten zusätzlich ca. 380'000 m³ Inertstoffmaterial
1 sentenze
Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
1 sentenze
Am 3. September 2007 erteilte das Forstamt die Bewilligung zur Rodung von 4'900 m² Wald für die vorübergehende Lagerung von Abraummaterial. Am 6. September 2007 genehmigte das Departement den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenze
Gegen den Rekursentscheid des Departements gelangten A.________
1 sentenze
Dagegen haben A.________
1 sentenze
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben
1 sentenze
Auch bei Erweiterung der Deponie ist diese auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren (bis 2026) ausgelegt. Grundsätzlich widerspricht es dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG)
1 sentenze
Luftimmissionen für die Anwohner zumutbar sind
1 sentenze
Realisierung müsse dagegen erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen. In diesem Verfahren werde deshalb zu prüfen sein
1 sentenze
Art. 22 Rz. 83). In Ausnahmefällen
1 sentenze
Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung (§ 18 PBG/TG); zum Inhalt des Gestaltungsplans gehört
1 sentenze
Errichtung von Trottoirs)
1 sentenze
von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien
1 sentenze
Gewerbelärm gemäss Anh. 6 LSV überall eingehalten werden
1 sentenze
Die Lärmberechnung für Strassenverkehr im UVB stützt sich auf den UVB 2001
1 sentenze
Schliesslich ist streitig
1 sentenze
Höhe der Überschüttung) bereits im Gestaltungsplanverfahren verbindlich festgelegt werde
1 sentenze
Heimatschutz (NHG; SR 451) obliegt die Beurteilung
1 sentenze
Norden
1 sentenze
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Zwar liegt die Deponie damit gerade noch ausserhalb des BLN-Objekts; es ist jedoch unstreitig
1 sentenze
Es wird überdies prüfen müssen
1 sentenze
Wird der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm im Wohnquartier an der Ziegeleistrasse eingehalten
1 sentenze
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache
1 sentenze
S. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei
1 sentenze
Int. A.L.R. 2005
1 sentenze
S. 188; Anton Heini
1 sentenze
Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 sentenze
Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessungsvarianten wurden im UVB untersucht; sie werden von den Behörden wie auch von der Beschwerdegegnerin abgelehnt
1 sentenze
Die Variante Osterschliessung läge zwar ausserhalb des BLN-Gebiets
1 sentenze
Die bestehenden Werke (Ziegelei
1 sentenze
Deponieareal Paradies" aufgrund der Erschliessung über die Ziegeleistrasse abgelehnt
1 sentenze
Unter Würdigung aller Umstände erscheint daher die weitere Erschliessung über die Ziegeleistrasse raumplanerisch vertretbar
1 sentenze
Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG) letztlich die Gemeinde für die sachgerechte Erschliessung zuständig. Diese befasse sich bereits mit einer Planung für den sachgerechten Ausbau der Ziegelstrasse. Dabei werde es unumgänglich sein
1 sentenze
RPG-Kommentar
1 sentenze
Im vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 sentenze
Die Einsprachen der Anwohner richteten sich in erster Linie gegen die Erschliessung der (erweiterten) Deponie über die Ziegeleistrasse. Neben der Grundsatzfrage
1 sentenze
Anwohnern zu garantieren
1 sentenze
Diese Anliegen weisen einen engen Konnex mit den im UVP-Verfahren zu prüfenden Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auf. Die Sicherheit der Erschliessungsstrasse ist überdies ein öffentliches Interesse
1 sentenze
von dieser Einschätzung der Bundesfachstelle für Umweltschutz abzuweichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken
1 sentenze
Luftreinhaltung weder in den Sonderbauvorschriften noch im Genehmigungsentscheid angeordnet worden sind. Das Departement ging in seinem Rekursentscheid (S. 11 lit. d) davon aus
1 sentenze
Anzahl Fahrten) nicht überschritten werden dürfen
1 sentenze
Dieses Anliegen erscheint berechtigt
1 sentenze
Gewerbelärm (Anh. 6 LSV) werde zumindest an einem Ort an der Ziegeleistrasse überschritten
1 sentenze
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden
1 sentenze
Erweiterungen
1 sentenze
Ausgestaltung
1 sentenze
Schnitten möglich. Die ENHK gelangte aufgrund der provisorischen Unterlagen
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Schnitten für möglich. Insofern hätte die ENHK im Gestaltungsplanverfahren nochmals angehört werden müssen. Bereits in diesem Verfahren wird in grundsätzlicher Weise über die Endgestaltung des Deponiehügels entschieden (vgl. Gestaltungsplan Nr. SO 816/M-06 mit Auffüllkoten
1 sentenze
Planungsbericht S. 23). Im Baubewilligungsverfahren können diese Vorgaben des Gestaltungsplans nicht mehr in Frage gestellt werden
1 sentenze
Deponieareal Paradies" wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 sentenze
Die Firma X.________ hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen
1 sentenze
Vivendi S.A
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Mariella Orelli
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Dr. Maurice Courvoisier
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Noradèle Radjai
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Polen
1 sentenze
Switzerland."
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B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert
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Damit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden
1 sentenze
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
1 sentenze
In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer geltend gemacht
1 sentenze
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend
1 sentenze
Nach Ansicht des BAFU liegt aus Sicht des Lärmschutzes auch keine übergewichtige Erweiterung vor
1 sentenze
Der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
1 sentenze
Abteilung Natur-
1 sentenze
Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält
1 sentenze
Neigungswinkeln
1 sentenze
Die Gerichtskosten von Fr. 3'900.-- werden zu einem Drittel den Beschwerdeführern (Fr. 1'300.--)
1 sentenze
Beschwerde gegen den Interim Award vom 21. Juli 2008 des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
1 sentenze
Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9
1 sentenze
French or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva
1 sentenze
B.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet
1 sentenze
Sanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren
1 sentenze
B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest
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Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 sentenze
BBl 1983 I 263 ff
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Internationale
1 sentenze
Das Internationale Privatrecht der Schweiz
1 sentenze
Rz. 328; POUDRET/BESSON
1 sentenze
Rz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle
1 sentenze
Rz. 428; Berger/Kellerhals
1 sentenze
Rz. 511; Poudret/Besson
1 sentenze
Arbitrage international
1 sentenze
Schiedsgericht
1 sentenze
Rechtsdurchsetzung
1 sentenze
S. 3 ff.; François Perret
1 sentenze
ASA Bull. 25 [2007]
1 sentenze
Insolvency and International Arbitration
1 sentenze
Arbitrage
1 sentenze
S. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi
1 sentenze
Quaderni giuridici italo-svizzeri
1 sentenze
S. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch
1 sentenze
Zivilverfahrensrecht
1 sentenze
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen
1 sentenze
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit
1 sentenze
Klett Hurni
1 sentenze
S. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz
1 sentenze
Rz. 326
1 sentenze
S. 714; BERGER/KELLERHALS
1 sentenze
Droit comparé de l'arbitrage international
1 sentenze
Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts-
1 sentenze
N. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser
1 sentenze
Rz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi
1 sentenze
Rz. 271; weiter auch Martin Bernet
1 sentenze
Konkurs einer Partei
1 sentenze
Festschrift für Franz Kellerhals
1 sentenze
Faillite
1 sentenze
S. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy
1 sentenze
S. 267; Laurent Lévy
1 sentenze
ASA Bull. 4/1998
1 sentenze
L'arbitrato
1 sentenze
Mailand 1990
1 sentenze
Internationales Privat-
1 sentenze
N. 17 ff. zu Art. 187 IPRG)
1 sentenze
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 sentenze
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
1 sentenze
M. le Juge Frésard
1 sentenze
Pontarolo
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Basler Kommentar
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M. Donzallaz
1 sentenze
Bundesrichterin Schär
1 sentenze
M. le Juge Wiprächtiger
1 sentenze
Brahier Franchetti
1 sentenze
Bundesrichter Meyer U.
1 sentenze
Die Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung
1 sentenze
Berthoud
1 sentenze
Am 2. November 2001 wurde der Y.________ AG die Errichtung einer Inertstoffdeponie in der Tongrube Paradies bewilligt. Der Betrieb der Deponie wurde der Firma X.________ übertragen. Dieser wurde am 25. Juni 2002 die Betriebsbewilligung erteilt
1 sentenze
Am 30. März 2007 erteilte das Amt für Umwelt der Firma X.________ die Bewilligung zur Entgegennahme von "anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 sentenze
Am 26. Juni 2007 verlängerte das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung der Firma X.________ sowie die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 sentenze
Giudici federali U. Meyer presidente
1 sentenze
Gegen diesen Entscheid erhob die Interessengemeinschaft "Sichere Ziegeleistrasse"
1 sentenze
Am 27. November 2007 trat das Departement auf den Rekurs nicht ein
1 sentenze
Bundesrichter Schneider Präsident
1 sentenze
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14. Mai 2008 ab
1 sentenze
Borella e
1 sentenze
Brioschi-Gianella
1 sentenze
les Juges J. Geiser
1 sentenze
Gleichentags wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________
1 sentenze
Konsorten ab
1 sentenze
Deponieareal Paradies" richtet. Dieser sieht eine Erweiterung der Deponie durch eine Aufschüttung der Tongrube bis zu 10 m über dem ursprünglichen Terrain vor
1 sentenze
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben A.________
1 sentenze
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung
1 sentenze
Luftreinhaltung schon in den vorgelagerten Verfahren (Sondernutzungsplan
1 sentenze
Baubewilligung
1 sentenze
Errichtungsbewilligung) angeordnet worden seien; wenn ja
1 sentenze
Die Parteien
1 sentenze
M. le Juge Favre
1 sentenze
X.________
1 sentenze
Steuerverwaltung des Kantons Bern
1 sentenze
Direkte Bundessteuer pro 1999/2000
1 sentenze
F.________
1 sentenze
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau
1 sentenze
Bahnhofstrasse 55
1 sentenze
Betriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies
1 sentenze
Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 sentenze
Die Beschwerdeführer
1 sentenze
von kantonalem
1 sentenze
Der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
1 sentenze
BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
1 sentenze
Anforderungen an den Nachweis der Zulassung
1 sentenze
Dokumentation sowie nötigenfalls weitere Auflagen
1 sentenze
Energiedirektion des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 1. Oktober 1999
1 sentenze
Gemeindehaus
1 sentenze
Gestaltungsplan Materialabbau-
1 sentenze
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung
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Landschaftsschutz ist das BAFU der Ansicht
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 sentenze
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV i.V.m. §§ 12
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Breite der Ziegeleistrasse für das Gestaltungsplanverfahren nicht erheblich
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von Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
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UVP geübt
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Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 sentenze
Deponieareals. Schon heute genüge die Ziegeleistrasse den gesetzlichen Erschliessungsanforderungen nicht: Sie weise eine Breite von nur 5.10 m auf
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Abbau-
1 sentenze
Die Osterschliessung über einen neu zu erstellenden Abzweiger von der Kantonsstrasse her. Diese Erschliessungsroute wäre kürzer (200 bis 300 m)
1 sentenze
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art. 8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer
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Art. 8
1 sentenze
Gemäss Art. 9 lit. a LSV darf der Betrieb der erweiterten Deponie nicht dazu führen
1 sentenze
Nachdem die Lärmbelastung der Anwohner durch Strassenverkehr auch für die raumplanerische Zulässigkeit der Erschliessung über die Ziegeleistrasse bedeutsam ist (vgl. oben E. 3.1)
1 sentenze
Einsicht in die genauen Ausführungspläne verlangt; solche lägen jedoch noch nicht vor
1 sentenze
Diese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 sentenze
Die streitige Deponieerweiterung setzt eine Rodungsbewilligung voraus; schon aus diesem Grund handelt es sich um eine Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Der Planungsperimeter grenzt im Osten
1 sentenze
Westen unmittelbar an das Objekt Nr. 1411 "Untersee-Hochrhein" des Bundesinventars der Landschaften
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Landschaftsschutz
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Luftemissionen ganz oder teilweise im Gestaltungsplan angeordnet werden müssen
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Beschwerdeführerinnen
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Dr. Martin Aebi
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Vincent Tattini
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Beschwerdegegnerinnen
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Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit
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Die Beschwerdeführerinnen rügen
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Lehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1)
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Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit
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Insolvency in Arbitration [Swiss Law]
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S. 26 f.; Brown-Berset/Lévy
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Die Beschwerde wird abgewiesen
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Gemäss § 44 Ziff. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG) ist zum Rekurs berechtigt
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Zu dem von Amtes wegen anzuwendenden Bundesrecht gehört auch Art. 111 Abs. 1 BGG. Danach muss sich eine Person
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Im Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen
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Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) unterscheidet zwischen der Errichtungs-
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Unterhaltsarbeiten
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ARGVP 1999 S. 36)
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Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
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Bedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
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von diesem umgesetzt werden können. So verlangt Ziff. 1.9 der Errichtungsbewilligung für die Inertstoffdeponie Paradies ausdrücklich
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Baugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
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Luftimmissionen des Deponiebetriebs verlangen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen
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Luftimmissionen abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
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Die Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung (Gestaltungsplan Abbauerweiterung Weierhau vom 15. November 1993; Generelle Rodungsbewilligung Abbauerweiterungsgebiet Weierhau vom 4. Oktober 1994)
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Im Hinblick auf den Natur-
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Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
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Deponieareals durch ein reines Wohngebiet zu führen. Alternativen zur gegenwärtigen Erschliessung seien nicht abgeklärt worden
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Die Norderschliessung
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Im UVB (S. 19) werden die Realisierungschancen beider Alternativen aus privat- wie aus bewilligungsrechtlicher Sicht als sehr gering eingestuft; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre mit einem Aufwand von mehreren Millionen Franken zu rechnen
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Zielvorgaben
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Das Bundesgesetz über die Raumplanung
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S. 85; TSCHANNEN
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Ablagerungsgebiet festgelegt; im kommunalen Nutzungsplan ist hierfür eine Materialabbau-
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S. 19). Es besteht unstreitig eine grosse Nachfrage nach Deponievolumen; sodann ist die Deponie Paradies aufgrund ihres Bahnanschlusses besonders günstig gelegen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Erweiterung dieser Deponie
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Tatsächlich erscheint zumindest die Variante Norderschliessung aus Sicht des Landschaftsschutzes problematisch: Die Deponie grenzt unmittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (vgl. dazu unten E. 6). Der Ausbau der bestehenden Feldwege
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Kantonsstrassenunterführung die Wirtschaftlichkeit der Deponieerweiterung in Frage stellen
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Inertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
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Deponiebetrieb auf der Grundlage der bestehenden Bewilligungen unverändert fortgeführt werden
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Verbreiterung
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Lärmimmissionen zu verringern
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Die Beschwerdeführer rügen weiter
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Problematisch erscheint allerdings
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Allerdings fehlen in diesen abfallrechtlichen Bewilligungen die Auflagen
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Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
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Insofern werden die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen bereits im Verfahren der Errichtungsbewilligung
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Fraglich ist allerdings
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Die Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands mit
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Könnte die Betriebsbewilligung alle fünf Jahre grundsätzlich in Frage gestellt werden
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Auflagen. Dies wird nur in Ausnahmefällen dazu führen
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Diese Frage betrifft die Anlage als solche
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Die Auffassung der kantonalen Behörden
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Bedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
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Politische Gemeinde Schlatt
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Deponieareal Paradies
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Seit dem Jahr 2002 wird auf dem Grubengelände eine Inertstoffdeponie betrieben
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Heimatschutzkommission (ENHK) wurde eine Voranfrage betreffend die Landschaftsverträglichkeit des Projekts (BLN-Gebiet Bodensee-Hochrhein) unterbreitet
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Deponieareal Paradies" mit Sonderbauvorschriften
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Gegen dieses Erweiterungsvorhaben erhoben A.________
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Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs am 29. August 2007 ab
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