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In einem letzten Punkt richten sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Streitwertes. Die Bestimmung des für den Kostenentscheid massgebenden Streitwerts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur
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In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2000 prüfte das Bundesgericht
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In einem weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihnen Anträgen festgehalten
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In einem zweiten Schriftenwechsel haben die Beschwerdeführer
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In einer eigenen Eingabe hat sich S.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes geäussert
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In einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 schliessen die W.________ AG
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In einer mit "Aenderungen durch Uebernahme der Aktien D.________" betitelten Übereinkunft vom 31. Oktober 1990 hielten sie u.a. unter dem Titel "Baurechtszinsen" fest:
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In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "sehr zufrieden" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
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In einer Rangliste der Krankenkassen mit der Bewertung "très satisfait" wurden die Firmenlogos "Sympany/ÖKK" mit 49 % (Vorjahr: 67 %) auf dem zweitletzten von elf Plätzen verzeichnet
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In einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest-
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In einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
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In einer weiteren Eingabe halten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest
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In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 beziehen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012. Sie ergänzen ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag
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In einer weiteren Eingabe vom 21. Februar 2012 halten die Schweizerische Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
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In einer weiteren Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wies die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Berichtigung
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In einer zweiten selbständigen Begründung erwog die Vorinstanz
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Inertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
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In Erwägung:
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Infektionsanfälligkeit sowie als "psychologisch" bezeichnete Erkrankungen wie Angststörung
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Informationen (Abs. 1)
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Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist
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Informationen ein. Es kann ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden
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Informationen frei zu empfangen
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Informationen lassen sich danach nur teilweise aussagekräftige Erkenntnisse
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Informationen zu edieren:
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Informationsbeschaffung zur Ermittlung von praktikablen Kriterien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
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Informationsfreiheit
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Informationspflichten) vorzuwerfen bzw. eine solche sei nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür
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Informationstafeln
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In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin 1 die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts; vielmehr hätte die zuständige Abteilung des Obergerichts entscheiden müssen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen
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In formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift)
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In Frage steht die Anwendung des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts. Dieses ist von einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann einzig vorbringen
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In Frage steht die einkommenssteuerrechtliche Qualifikation der Zahlung der Einwohnergemeinde B.________/BE an die Beschwerdeführer. Diese erfolgte als Gegenleistung dafür
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Infrastruktur
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Infrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143
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Infrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben
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Infrastruktur des Kantons Luzern
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Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) publizierte am 20. November 2010 im Luzerner Kantonsblatt das von ihr am 15. November 2010 verfügte Lastwagenfahrverbot für die Geuenseestrasse zwischen der Ringstrasse
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Infrastruktur des Stadtrates Bülach beantragt
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Infrastruktur des Stadtrates Bülach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
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Infrastruktur des Stadtrates Bülach zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins
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Infrastrukturkosten eines Unternehmens seien Gemeinkosten
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Infrastruktur verfasst wurde
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Infrastruktur zusammengelegt
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Ingenieurbüro sowie Vertretern des Kantons
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In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
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In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Kriens zurückgewiesen
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In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben
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In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben
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In Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 5.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
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