Giudici
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Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen
1 sentenze9 visualizzazioniIm vorliegenden Fall erfolgte die Straftat am 10. Oktober 2006
1 sentenze7 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Fall fehlte im ersten Standortdatenblatt der bestehende Polizeifunksender
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall geht es nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
1 sentenze11 visualizzazioniIm vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
1 sentenze11 visualizzazioniIm vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen detailliert begründet
1 sentenze15 visualizzazioniIm vorliegenden Fall hatte der Rückzug des Baugesuchs zwar zur Folge
1 sentenze7 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten (Gesuch für Bauten
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist die Gemeinde Eigentümerin des Schulgeländes
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist die lange Dauer des Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Plangenehmigungsgesuch datiert von 1993 mit Projektänderungen aus den Jahren 1996
1 sentenze12 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen
1 sentenze11 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist nicht bestritten
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist unstreitig
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall ist zudem mitzuberücksichtigen
1 sentenze9 visualizzazioniIm vorliegenden Fall kann weder von einem unverhältnismässigen formellen Erfordernis noch von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden. Es stellt eine Eigenheit der politischen Rechte dar
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Fall kommt hinzu
1 sentenze10 visualizzazioniIm vorliegenden Fall könne man sich auf den Standpunkt stellen
1 sentenze9 visualizzazioniIm vorliegenden Fall liegen jedoch bereits umfangreiche Studien
1 sentenze13 visualizzazioniIm vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer die zweite Begründung als willkürlich; dagegen setzen sie sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Weise mit dem ersten Argument des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie wiederholen lediglich ihr Vorbringen in der Rekursbegründung (das bereits vom Verwaltungsgericht zitiert worden war)
1 sentenze6 visualizzazioniIm vorliegenden Fall scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits daran
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Fall sichert das Projekt Linth 2000 die gesamte Linthebene
1 sentenze13 visualizzazioniIm vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Bei den von den Beschwerdeführern beim Bundesstrafgericht eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde (act. 9.1). Was die Beschwerdeführer darin vorbringen
1 sentenze9 visualizzazioniIm vorliegenden Fall wurde die Sonderbauzone Gemüse-
1 sentenze11 visualizzazioniIm vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 sentenze11 visualizzazioniIm vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung der dem Beschwerdegegner zugesicherten Belastungsgrenze bereits Bauvorhaben der Beschwerdeführer einbezogen. Die Belastungsgrenze schöpften die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz denn auch aus
1 sentenze12 visualizzazioniIm vorliegenden Verfahren begründen die Beschwerdeführer nicht
1 sentenze8 visualizzazioniIm vorliegenden Verfahren gehen die Beschwerdeführer davon aus
1 sentenze9 visualizzazioniIm vorliegenden Zusammenhang geht dem Polizeigewahrsam keine gerichtliche Anordnung voraus
1 sentenze10 visualizzazioniIm Weiteren folgte die Vorinstanz der Ansicht der Beschwerdegegner nicht
1 sentenze8 visualizzazioniIm Weiteren hat es dafürgehalten
1 sentenze8 visualizzazioniIm weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer
1 sentenze8 visualizzazioniIm weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest
1 sentenze11 visualizzazioniIm Weiteren stellten sie die folgenden Eventualbegehren (B):
1 sentenze10 visualizzazioniIm Weitern erheben die Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den sog. Spontankundgebungen
1 sentenze11 visualizzazioniIm Wesentlichen machen die Beschwerdeführer geltend
1 sentenze9 visualizzazioniIm Winter 2005/2006 kam es in der Waldregion II des Kantons St. Gallen zu einer überdurchschnittlichen Häufung von Schäl-
1 sentenzeIm Zeitpunkt
1 sentenze12 visualizzazioniIm Zeitpunkt der Auflage des Schutzzonenplanes - dem 5. August 1996 - standen die Parzellen Nrn. 2679
1 sentenze7 visualizzazioniIm Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags am 11. November 1992 hatten die Erblasserin
1 sentenze7 visualizzazioniIm Zeitraum von April 1998 bis August 2009 erwirkte X.________ über 20 Strafverfügungen; zudem haben er
1 sentenze4 visualizzazioniIm zu beurteilenden Fall bestehen keine wohlerworbenen Rechte. Weder die gemäss § 7 des teilrevidierten Stadtratsreglements nicht mehr auszurichtenden Abgangsentschädigungen noch die aufgrund § 8 des Reglements gestrichenen Sondersparbeiträge in der beruflichen Vorsorge sind als wohlerworbene Rechte einzustufen
1 sentenze8 visualizzazioniIm zu beurteilenden Fall erweise sich die Wiederherstellung als verhältnismässig. Y.________ habe die Bauarbeiten im Wissen um das Fehlen einer Baubewilligung in Angriff genommen. Zwar könne sich auch der bösgläubige Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen
1 sentenze10 visualizzazioniIm zu beurteilenden Fall ist das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht noch nicht mit einem gerichtlichen Endentscheid abgeschlossen worden. Angefochten ist vielmehr ein während des Einspracheverfahrens ergangener Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Da sich das Verfahren bis zum Erlass des Endentscheids nach der gesetzgeberischen Konzeption nach altem Recht richtet
1 sentenze2 visualizzazioniIm zürcherischen Prozessrecht wird bei Rechtsverhältnissen
1 sentenze8 visualizzazioniIm Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten entstanden Bedenken bezüglich der Stabilität jener Gebäudeteile
1 sentenze8 visualizzazioniIm Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig
1 sentenze8 visualizzazioni