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Giudici

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Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen
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Im vorliegenden Fall erfolgte die Straftat am 10. Oktober 2006
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Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
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Im vorliegenden Fall fehlte im ersten Standortdatenblatt der bestehende Polizeifunksender
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Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
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Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
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Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür
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Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen detailliert begründet
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Im vorliegenden Fall hatte der Rückzug des Baugesuchs zwar zur Folge
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Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten (Gesuch für Bauten
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Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde Eigentümerin des Schulgeländes
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Im vorliegenden Fall ist die lange Dauer des Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Plangenehmigungsgesuch datiert von 1993 mit Projektänderungen aus den Jahren 1996
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Im vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen
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Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten
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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich
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Im vorliegenden Fall ist unstreitig
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Im vorliegenden Fall ist zudem mitzuberücksichtigen
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Im vorliegenden Fall kann weder von einem unverhältnismässigen formellen Erfordernis noch von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden. Es stellt eine Eigenheit der politischen Rechte dar
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Im vorliegenden Fall kommt hinzu
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Im vorliegenden Fall könne man sich auf den Standpunkt stellen
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Im vorliegenden Fall liegen jedoch bereits umfangreiche Studien
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Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer die zweite Begründung als willkürlich; dagegen setzen sie sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Weise mit dem ersten Argument des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie wiederholen lediglich ihr Vorbringen in der Rekursbegründung (das bereits vom Verwaltungsgericht zitiert worden war)
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Im vorliegenden Fall scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits daran
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Im vorliegenden Fall sichert das Projekt Linth 2000 die gesamte Linthebene
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Im vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander
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Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Bei den von den Beschwerdeführern beim Bundesstrafgericht eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde (act. 9.1). Was die Beschwerdeführer darin vorbringen
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Im vorliegenden Fall wurde die Sonderbauzone Gemüse-
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Im vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
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Im vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung der dem Beschwerdegegner zugesicherten Belastungsgrenze bereits Bauvorhaben der Beschwerdeführer einbezogen. Die Belastungsgrenze schöpften die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz denn auch aus
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Im vorliegenden Verfahren begründen die Beschwerdeführer nicht
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Im vorliegenden Verfahren gehen die Beschwerdeführer davon aus
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Im vorliegenden Zusammenhang geht dem Polizeigewahrsam keine gerichtliche Anordnung voraus
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Im Weiteren folgte die Vorinstanz der Ansicht der Beschwerdegegner nicht
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Im Weiteren hat es dafürgehalten
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Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer
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Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest
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Im Weiteren stellten sie die folgenden Eventualbegehren (B):
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Im Weitern erheben die Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den sog. Spontankundgebungen
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Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer geltend
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Im Winter 2005/2006 kam es in der Waldregion II des Kantons St. Gallen zu einer überdurchschnittlichen Häufung von Schäl-
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Im Zeitpunkt
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Im Zeitpunkt der Auflage des Schutzzonenplanes - dem 5. August 1996 - standen die Parzellen Nrn. 2679
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Im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags am 11. November 1992 hatten die Erblasserin
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Im Zeitraum von April 1998 bis August 2009 erwirkte X.________ über 20 Strafverfügungen; zudem haben er
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Im zu beurteilenden Fall bestehen keine wohlerworbenen Rechte. Weder die gemäss § 7 des teilrevidierten Stadtratsreglements nicht mehr auszurichtenden Abgangsentschädigungen noch die aufgrund § 8 des Reglements gestrichenen Sondersparbeiträge in der beruflichen Vorsorge sind als wohlerworbene Rechte einzustufen
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Im zu beurteilenden Fall erweise sich die Wiederherstellung als verhältnismässig. Y.________ habe die Bauarbeiten im Wissen um das Fehlen einer Baubewilligung in Angriff genommen. Zwar könne sich auch der bösgläubige Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen
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Im zu beurteilenden Fall ist das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht noch nicht mit einem gerichtlichen Endentscheid abgeschlossen worden. Angefochten ist vielmehr ein während des Einspracheverfahrens ergangener Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Da sich das Verfahren bis zum Erlass des Endentscheids nach der gesetzgeberischen Konzeption nach altem Recht richtet
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Im zürcherischen Prozessrecht wird bei Rechtsverhältnissen
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Im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten entstanden Bedenken bezüglich der Stabilität jener Gebäudeteile
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Im Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig
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