Skip to content

Im vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander

1 sentenze·0 Presidente·8 visualizzazioni
23 mar 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 492/2010/I Corte di diritto pubblico/Pianificazione territoriale e diritto pubblico edilizio/Graubuenden·DE·16 min·13
Accoglimento