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Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen
1 rulings9 viewsIm vorliegenden Fall erfolgte die Straftat am 10. Oktober 2006
1 rulings7 viewsIm vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Fall fehlte im ersten Standortdatenblatt der bestehende Polizeifunksender
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall geht es nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
1 rulings11 viewsIm vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
1 rulings11 viewsIm vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen detailliert begründet
1 rulings15 viewsIm vorliegenden Fall hatte der Rückzug des Baugesuchs zwar zur Folge
1 rulings7 viewsIm vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten (Gesuch für Bauten
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall ist die Gemeinde Eigentümerin des Schulgeländes
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall ist die lange Dauer des Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Plangenehmigungsgesuch datiert von 1993 mit Projektänderungen aus den Jahren 1996
1 rulings12 viewsIm vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen
1 rulings11 viewsIm vorliegenden Fall ist nicht bestritten
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall ist unstreitig
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall ist zudem mitzuberücksichtigen
1 rulings9 viewsIm vorliegenden Fall kann weder von einem unverhältnismässigen formellen Erfordernis noch von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden. Es stellt eine Eigenheit der politischen Rechte dar
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Fall kommt hinzu
1 rulings10 viewsIm vorliegenden Fall könne man sich auf den Standpunkt stellen
1 rulings9 viewsIm vorliegenden Fall liegen jedoch bereits umfangreiche Studien
1 rulings13 viewsIm vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer die zweite Begründung als willkürlich; dagegen setzen sie sich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Weise mit dem ersten Argument des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie wiederholen lediglich ihr Vorbringen in der Rekursbegründung (das bereits vom Verwaltungsgericht zitiert worden war)
1 rulings6 viewsIm vorliegenden Fall scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits daran
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Fall sichert das Projekt Linth 2000 die gesamte Linthebene
1 rulings13 viewsIm vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Bei den von den Beschwerdeführern beim Bundesstrafgericht eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde (act. 9.1). Was die Beschwerdeführer darin vorbringen
1 rulings9 viewsIm vorliegenden Fall wurde die Sonderbauzone Gemüse-
1 rulings11 viewsIm vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 rulings11 viewsIm vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung der dem Beschwerdegegner zugesicherten Belastungsgrenze bereits Bauvorhaben der Beschwerdeführer einbezogen. Die Belastungsgrenze schöpften die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz denn auch aus
1 rulings12 viewsIm vorliegenden Verfahren begründen die Beschwerdeführer nicht
1 rulings8 viewsIm vorliegenden Verfahren gehen die Beschwerdeführer davon aus
1 rulings9 viewsIm vorliegenden Zusammenhang geht dem Polizeigewahrsam keine gerichtliche Anordnung voraus
1 rulings10 viewsIm Weiteren folgte die Vorinstanz der Ansicht der Beschwerdegegner nicht
1 rulings8 viewsIm Weiteren hat es dafürgehalten
1 rulings8 viewsIm weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer
1 rulings8 viewsIm weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest
1 rulings11 viewsIm Weiteren stellten sie die folgenden Eventualbegehren (B):
1 rulings10 viewsIm Weitern erheben die Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den sog. Spontankundgebungen
1 rulings11 viewsIm Wesentlichen machen die Beschwerdeführer geltend
1 rulings9 viewsIm Winter 2005/2006 kam es in der Waldregion II des Kantons St. Gallen zu einer überdurchschnittlichen Häufung von Schäl-
1 rulingsIm Zeitpunkt
1 rulings12 viewsIm Zeitpunkt der Auflage des Schutzzonenplanes - dem 5. August 1996 - standen die Parzellen Nrn. 2679
1 rulings7 viewsIm Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags am 11. November 1992 hatten die Erblasserin
1 rulings7 viewsIm Zeitraum von April 1998 bis August 2009 erwirkte X.________ über 20 Strafverfügungen; zudem haben er
1 rulings4 viewsIm zu beurteilenden Fall bestehen keine wohlerworbenen Rechte. Weder die gemäss § 7 des teilrevidierten Stadtratsreglements nicht mehr auszurichtenden Abgangsentschädigungen noch die aufgrund § 8 des Reglements gestrichenen Sondersparbeiträge in der beruflichen Vorsorge sind als wohlerworbene Rechte einzustufen
1 rulings8 viewsIm zu beurteilenden Fall erweise sich die Wiederherstellung als verhältnismässig. Y.________ habe die Bauarbeiten im Wissen um das Fehlen einer Baubewilligung in Angriff genommen. Zwar könne sich auch der bösgläubige Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen
1 rulings10 viewsIm zu beurteilenden Fall ist das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht noch nicht mit einem gerichtlichen Endentscheid abgeschlossen worden. Angefochten ist vielmehr ein während des Einspracheverfahrens ergangener Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Da sich das Verfahren bis zum Erlass des Endentscheids nach der gesetzgeberischen Konzeption nach altem Recht richtet
1 rulings2 viewsIm zürcherischen Prozessrecht wird bei Rechtsverhältnissen
1 rulings8 viewsIm Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten entstanden Bedenken bezüglich der Stabilität jener Gebäudeteile
1 rulings8 viewsIm Zusammenhang mit der finanziellen Auseinandersetzung bei der Auflösung der Baugesellschaft per 31. März 1994 sind sich die Parteien einig
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