Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_774/2025, 7B_775/2025
Urteil vom 27. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
7B_774/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin 1,
und
7B_775/2025
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. C.________
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_774/2025
Drohung; Sachentziehung; Willkür,
7B_775/2025
Versuchte vorsätzliche Tötung; Drohung; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Sachentziehung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2024 (SST.2024.158 und SST.2024.156).
Sachverhalt
A.
Am 21. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A.________, B.B.________ und D.B.________ (nachfolgend: der dritte Mitbeschuldigte) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB.
B.
B.a. Mit Urteil vom 14. März 2024 (ST.2023.139) sprach das Bezirksgericht Lenzburg (nachfolgend: das Bezirksgericht) A.________ vollumfänglich frei und sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter sprach es ihm für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 143 Tagen eine Entschädigung von Fr. 28'600.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2023 sowie eine Entschädigung für dessen Reisekosten von Fr. 263.45 zu.
Mit separatem Urteil vom 14. März 2024 (ST.2023.137) sprach das Bezirksgericht B.B.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erklärte es ihn schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1,5 Jahren sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1,5 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren und sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter wurde B.B.________ verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2022 zu bezahlen.
B.b.
B.b.a. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: das Obergericht), A.________ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Weiter sei er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und es sei darauf zu verzichten, ihm die Reisekosten zu entschädigen.
B.B.________ sei zusätzlich zu den vom Bezirksgericht ausgesprochenen Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Weiter sei er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
B.b.b. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte B.B.________ dem Obergericht, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung zuzusprechen.
B.c.
B.c.a. Mit Verfügung vom 16. September 2024 lud das Obergericht die Staatsanwaltschaft, A.________, B.B.________, den dritten Mitbeschuldigten, das Opfer C.________ (als Privatkläger), diverse Zeugen, das Amt für Migration und Integration sowie eine Dolmetscherin zur Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 vor.
Mit Gesuch vom 20. September 2024 beantragte A.________, von der Berufungsverhandlung dispensiert zu werden, woraufhin ihn das Obergericht mit Verfügung vom 20. September 2024 von der Teilnahme dispensierte.
B.c.b. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (SST.2024.158) sprach das Obergericht A.________ von den Anklagen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei. Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erklärte es ihn schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- mit einer Probezeit von 2 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 143 Tagen. Es wurde keine Landesverweisung ausgesprochen.
Mit separatem Urteil vom 30. Oktober 2024 (SST.2024.156) sprach das Obergericht B.B.________ zusätzlich zu den Schuldsprüchen des Bezirksgerichts, die es bestätigte, der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- mit einer Probezeit von 2 Jahren. B.B.________ wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Schliesslich wurde B.B.________ verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2022 zu bezahlen.
B.c.c. Das Obergericht ging zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Am Abend des 13. November 2022 sei B.B.________ auf dem Parkplatz an der E.________-strasse in U.________ mit einer Soft-Air-Pistole auf C.________ zugegangen, habe dabei eine Ladebewegung durchgeführt und ihm gesagt, dass es sich um eine echte Pistole handle, er sich auf den Boden knien solle und es gleich vorbei sei. Daraufhin habe er die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von C.________ gehalten und ihn mit seiner anderen Hand am Hals festgehalten. Der dritte Mitbeschuldigte habe daraufhin einmal mit einem Messer in den Rücken von C.________ eingestochen und anschliessend ein weiteres Mal versucht, auf diesen einzustechen. C.________ habe sich losreissen und flüchten können. A.________ habe sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Anlässlich der Auseinandersetzung habe C.________ sein Mobiltelefon verloren.
C.
Mit Eingaben vom 26. Mai 2025 erheben A.________ und B.B.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
C.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 30. Oktober 2024 (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.1, 3.2, 6.1, 6.2 Abs. 2, 7.1 und 7.2 Abs. 2) einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 143 Tagen von Fr. 28'600.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2023. Weiter seien die auf ihn entfallenen obergerichtlichen sowie erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, es sei darauf zu verzichten, die gerichtlich festgesetzten Entschädigungen an den amtlichen Verteidiger für rückforderbar zu erklären und es seien die ihm durch die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstandenen Reisekosten im Betrag von Fr. 263.45 aus der Staatskasse zu entschädigen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.1, 3.2, 6.1, 6.2 Abs. 2, 7.1 und 7.2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. B.B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 30. Oktober 2024, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und für die rechtskräftigen Verurteilungen der Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- mit einer Probezeit von je 2 Jahren zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Weiter sei er zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2022 zu bezahlen. Schliesslich sei ihm für den zu Unrecht erlittenen Teil der Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Am 11. August 2025 wurden die Parteien vom Bundesgericht darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen die kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Urteile (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_774/2025 und 7B_775/2025 richten sich gegen zwei Urteile, die anlässlich derselben Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 in Bezug auf zwei Mitbeschuldigte (von insgesamt drei) ergangen ist. Sie stützen sich weitgehend auf denselben Lebenssachverhalt und haben teilweise dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Urteile 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 1.1; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2).
1.3. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Verfahren 7B_774/2025
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht unter Verweis auf die Rechtsprechung geltend, es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz den umfassenden Freispruch der Erstinstanz aufgehoben habe, ohne ihn anzuhören. Das Urteil sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1.1. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens ist gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen will (BGE 147 IV 127 E. 3; Urteile 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_430/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Zudem ist das schriftliche Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet ( Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO ; Urteile 6B_1249/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 1.1; 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2; 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO).
2.1.3.
2.1.3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz lud mit Verfügung vom 16. September 2024 zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 vor. Mit Gesuch vom 20. September 2024 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 eine Dispensation von der Berufungsverhandlung mit der Begründung, dieser habe im Rahmen der Untersuchung Aussagen getätigt, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und werde auch an der Berufungsverhandlung nicht aussagen. Gestützt auf die Akten und insbesondere die Begründung der Erstinstanz dürfte der Sachverhalt hinreichend erstellt und die Befragung, "insbesondere unter Berücksichtigung, dass er keine Aussagen machen wird", nicht notwendig sein. Die Vorinstanz hiess das Gesuch gut und dispensierte den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 20. September 2024 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024.
2.1.3.2. Mit seiner Rüge, er hätte von der Vorinstanz zwingend persönlich angehört werden müssen, übersieht der Beschwerdeführer 1 die prozessuale Tragweite seines Verhaltens im kantonalen Berufungsverfahren. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der in BGE 147 IV 127 zu beurteilen war und auf welchen er sich in seiner Beschwerde beruft, hat die Vorinstanz vorliegend mit Verfügung vom 16. September 2024 ordnungsgemäss zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Beschwerdeführer 1 hat durch sein Dispensationsgesuch aus eigenem Willen explizit und unmissverständlich auf sein Recht zur persönlichen Anhörung und Teilnahme verzichtet.
Aufgrund der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B.b hiervor) musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 von einer möglichen Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils ausgehen. Aus dem Eventualantrag seines Dispensationsgesuchs vom 20. September 2024 - unter Verweis auf die Möglichkeit, dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil "ändern wird", ersuchte er um freies Geleit - ergibt sich, dass ihm dies auch bewusst war.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 nahm an der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 teil, konnte Ergänzungsfragen stellen und plädierte zur Sache. Damit blieb der Anspruch auf eine effektive Verteidigung gewahrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen.
2.1.3.3. Wer zunächst aus eigenem Antrieb um Befreiung von der Teilnahmepflicht ersucht, nur um später das Fehlen eben dieser Teilnahme als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, setzt sich in einen Widerspruch zu seinem Verhalten. Ein solches Vorgehen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und verdient keinen Schutz (vgl. zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2; je mit Hinweisen). Würde eine solche Rüge zugelassen, könnte das kantonale Berufungsverfahren durch strategische Dispensationsgesuche manipuliert werden, um im Falle eines ungünstigen Urteils nachträglich einen formellen Aufhebungsgrund anzurufen.
2.1.4. Eine anderweitige Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers 1 durch die vorinstanzliche Gutheissung des Dispensationsgesuchs wurde nicht unter Wahrung der qualifizierten Rügeanforderung geltend gemacht (vgl. E. 1.3 hiervor).
3.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich in der Sache gegen die Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangener Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die von der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltsfeststellungen seien teilweise aktenwidrig und stünden im Widerspruch zu einzelnen Erwägungen. Er habe sich erstmalig in der Schweiz aufgehalten und sei erst wenige Stunden vor der Auseinandersetzung aus Italien eingereist. Der deutschen oder gar der schweizerdeutschen Sprache sei er nicht mächtig. Entsprechend könne er nicht verstanden haben, was zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2 anlässlich der Telefonate und persönlich besprochen wurde.
Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers 2 und des dritten Mitbeschuldigten sowie des Beschwerdegegners 2 könne er nicht von Beginn der Auseinandersetzung an auf dem Parkplatz anwesend gewesen sein. Er sei erst dazugekommen, als die Auseinandersetzung praktisch vorüber gewesen sei. Folglich habe er nicht Teil einer Drohkulisse sein können. Dies gelte umso mehr, als er sich gemäss allen Aussagen einige Meter entfernt im Hintergrund aufgehalten habe. Weiter habe er gemäss den Aussagen beider Beschwerdeführer nie eine Pistole gesehen, insbesondere nicht schon in der Wohnung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder alles in einer Wohnung sehe oder höre. Den Akten seien nicht ansatzweise entsprechende Indizien zu entnehmen. Er habe mangels Deutschkenntnissen bei den Telefonaten des Beschwerdeführers 2 mit dem Beschwerdegegner 2 in der Wohnung sodann höchstens feststellen können, dass der Beschwerdeführer 2 während und nach den Telefonaten wütend gewesen sei und danach direkt die Wohnung verlassen habe. Erst nach der Auseinandersetzung, als alle wieder zurück in der Wohnung gewesen seien, habe er von den Drohungen des Beschwerdegegners 2 erfahren. Auf dem Parkplatz habe er nichts verstanden. Ferner habe er seinen Cousin - den Beschwerdeführer 2 - zurückziehen wollen, damit er und der Beschwerdegegner 2 nicht weiter streiten würden. Eine Gleichsetzung von Streitwahrnehmung mit dem Wissen um die Drohung, wie sie die Vorinstanz vornehme, sei willkürlich.
3.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3).
3.1.3. Gemäss verbindlicher und unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer 2 am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der E.________-strasse in U.________ eine Soft-Air-Pistole auf den Beschwerdegegner 2 gerichtet und ihm gesagt, es handle sich um eine echte Waffe, er solle sich hinknien und es sei gleich vorbei. Dabei hat er den Beschwerdegegner 2 mit der freien Hand am Hals festgehalten. Auf dem Parkplatz waren neben dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2 zudem der dritte Mitbeschuldigte und der Beschwerdeführer 1 anwesend. Letzterer hat sich vor der Auseinandersetzung in der Wohnung des Beschwerdeführers 2 aufgehalten.
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet einzig die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Bezug auf die zeitlichen Umstände seines Eintreffens auf dem Parkplatz, wie viel er dort von der Auseinandersetzung wahrnehmen konnte und wie viel er im Vorfeld über die Probleme zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2 wusste.
3.1.4. Die Vorinstanz stützt sich bei der Feststellung des Sachverhalts insbesondere auf die Aussagen aller drei Mitbeschuldigten und des Beschwerdegegners 2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor der Drohung von den Problemen zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2 gewusst habe, leitet sie aus verschiedenen Aussagen ab, insbesondere auch aus jener des Beschwerdeführers 2, wonach er den Beschwerdeführer 1 und den dritten Mitbeschuldigten über das Mitführen der Soft-Air-Pistole informiert habe. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 in diesem Punkt zu Unrecht hätte belasten sollen. Letzterer macht solche Gründe denn auch nicht geltend.
Auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Eintreffens des Beschwerdeführers 1 auf dem Parkplatz ist nicht willkürlich. Dessen Anwesenheit während der Auseinandersetzung wird durch die Aussagen der anderen Beteiligten gestützt. So sagte der Beschwerdegegner 2 aus, der Beschwerdeführer 1 sei zwar nicht aktiv am Tatgeschehen beteiligt gewesen, habe sich jedoch in der Nähe aufgehalten und später den Beschwerdeführer 2 an dessen Hand zurückgezogen. Obschon der Beschwerdeführer 1 während der Drohung nicht in unmittelbarer Nähe gestanden haben soll, stellte der Beschwerdegegner 2 nicht nur gegen den Beschwerdeführer 2 und den dritten Mitbeschuldigten, sondern (auch) gegen den Beschwerdeführer 1 Strafantrag. Demnach war die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 (auch) aus Sicht des Beschwerdegegners 2 wesentlicher Teil der Drohung bzw. der Drohkulisse. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Anwesenheit und zum Wissensstand des Beschwerdeführers 1 sind nach dem Gesagten im Ergebnis daher nicht zu beanstanden und halten einer Willkürprüfung stand.
3.1.5. Insgesamt ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unhaltbar noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung bezüglich der Mittäterschaft zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Er macht geltend, es fehle an jeglicher Aktivität, die von ihm ausgegangen sei. Die ihm von der Vorinstanz zur Last gelegte Kenntnisnahme sei kein massgeblicher Beitrag, wie ihn die Mittäterschaft für die Planung verlangt. Er habe sich im Hintergrund aufgehalten und wirke mit seiner Grösse von 1,54 m alles andere als bedrohlich, weshalb auch in diesem Punkt kein massgeblicher Tatbeitrag bestehe. Er habe den Beschwerdeführer 2 vielmehr gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zurückgezogen, was dem unterstellten Drohungsvorsatz ebenfalls widerspreche. Ein massgeblicher Beitrag zur Drohung liege nicht vor. Die blosse Anwesenheit lasse den Schluss auf einen Tatbeitrag nicht zu.
3.2.2. Die Vorinstanz erkennt, der Beschwerdeführer 1 sei durch seine Anwesenheit am Tatort Teil der Drohkulisse gewesen. Es bestehe ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers 1 mit dem Beschwerdeführer 2 und dem dritten Mitbeschuldigten, da diese zuvor zusammen den Entschluss gefasst hätten, sich gemeinsam zum Parkplatz zu begeben und dem Beschwerdegegner 2 mit der durch den Beschwerdeführer 2 mitgeführten Soft-Air-Pistole Todesangst einzujagen. Aufgrund der Mittäterschaft seien die durch den Beschwerdeführer 2 begangenen Tatbeiträge auch dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen.
3.2.3.
3.2.3.1. Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2; 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2; 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; je mit Hinweisen).
Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch die massgebliche Tatherrschaft ("maîtrise de fait") bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination kann genügen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 133 IV 76 E. 2.7; Urteile 6B_967/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.3.1; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_930/2025 vom 7. April 2026 E. 3.3; 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5; je mit Hinweisen).
3.2.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz ihrem Urteil einen zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrunde gelegt hat und ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteile 7B_1062/2023 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.3; 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
3.2.4. Gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdegegner 2 durch die wörtliche Drohung, das Vorzeigen der wie eine echte Pistole aussehenden Soft-Air-Pistole und den Griff an den Hals in (Todes-) Angst versetzt. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl vor der Auseinandersetzung in der Wohnung wie auch während der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz anwesend war (vgl. E. 3.1.4 hiervor), wodurch er ebenfalls Teil der Drohkulisse und damit der objektiven Tathandlung war.
In subjektiver Hinsicht war die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 von einem Drohungsvorsatz getragen. Dieser wusste von den Drohungen des Beschwerdegegners 2 und der dadurch beim Beschwerdeführer 2 ausgelösten Angst und Wut. Spätestens zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 2 ihm und dem dritten Mitbeschuldigten ausserhalb der Wohnung offenbarte, dass er eine Soft-Air-Pistole auf sich trage, wusste der Beschwerdeführer 1 vom Plan des Beschwerdeführers 2 und musste angesichts der Umstände zumindest ernsthaft damit rechnen, dass die Soft-Air-Pistole zum Einsatz gelangt.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund eines erst spät erfolgten Hinweises auf die Soft-Air-Pistole am ursprünglichen Tatentschluss und an der Planung des Beschwerdeführers 2 nicht beteiligt gewesen wäre, hat er sich durch sein Verhalten dem Tatplan angeschlossen. Denn willkürfrei festgestellt ist, dass er dem Beschwerdeführer 2 zum Tatort gefolgt ist, nachdem dieser ihm die Soft-Air-Pistole gezeigt hat. Spätestens mit dieser Handlung hat er seinen Entschluss manifestiert, den Beschwerdeführer 2 sowie den dritten Mitbeschuldigten in ihrem Vorhaben, dem Beschwerdegegner 2 Angst einzujagen, zu bestärken und zu unterstützen.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer 1 - wie von ihm geltend gemacht - nicht von Anfang an und nicht in unmittelbarer Nähe des Beschwerdegegners 2 befunden haben sollte - wobei der Beschwerdeführer 1 nicht aufzuzeigen vermochte, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich war (vgl. E. 3.1.4 hiervor) -, änderte dies nichts am dargelegten Wissen um den Tatplan und dessen mögliche Konsequenzen für den Beschwerdegegner 2 und dass er sich dennoch dazu entschieden hat, den anderen zum Parkplatz zu folgen, und damit Teil der Drohkulisse zu werden, anstatt sich von der Auseinandersetzung fern zu halten.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 1 insgesamt zu Recht als Mittäter zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet sodann seine Verurteilung zur Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB in Mittäterschaft. Er macht geltend, beim Tatbestand der Sachentziehung handle es sich um ein Antragsdelikt. Ein Strafantrag liege allerdings nicht vor. Sodann rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da sein angeblicher Tatbeitrag in der Anklageschrift nicht näher umschrieben und auch der Deliktszeitpunkt ungenügend eingegrenzt worden sei.
3.3.2. Der Beschwerdeführer 1 übersieht den Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Danach können verfahrensrechtliche Einwendungen vor Bundesgericht nicht erstmals erhoben werden, wenn sie im kantonalen Verfahren trotz entsprechender Möglichkeit nicht geltend gemacht wurden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 7B_1080/2024 vom 3. März 2026 E. 2; 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Bei den Rügen des fehlenden Strafantrags sowie der Verletzung des Anklagegrundsatzes handelt es sich um Einwände in diesem Sinn. Sie bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 führt zu Recht nicht an, die Rügen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Der kantonale Instanzenzug wurde damit nicht ausgeschöpft und die Rügen erweisen sich als unzulässig.
3.4.
3.4.1. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer 1 auch in Bezug auf die Sachentziehung gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Es sei einzig belegt, dass der Beschwerdegegner 2 am fraglichen Abend das Mobiltelefon verloren habe und es später im Böschungsbereich der F.________, rund 30 Meter Luftlinie von der Wohnung des Beschwerdeführers 2 entfernt, gefunden worden sei. Der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 sein Mobiltelefon auf dem Parkplatz beim Streit verloren habe, der Beschwerdeführer 1 oder die anderen Mitbeschuldigten dieses dort gefunden und danach in mittäterschaftlichem Zusammenwirken in die Uferböschung geworfen hätten, sei rein spekulativ. Der Beschwerdegegner 2 habe am fraglichen Abend auch die Schlüssel nicht auf dem Parkplatz verloren, sondern auf der Flucht, weshalb es naheliegend sei, dass dies gleichermassen für das Mobiltelefon gelte. Auch der Zeuge G.________ habe nicht gesehen oder beschrieben, dass sich einer der Mitbeschuldigten gebückt und etwas aufgehoben habe. Auch hätten alle drei Mitbeschuldigten das Auffinden des Mobiltelefons verneint. Der Beschwerdeführer 2 habe im Nachgang der Auseinandersetzung seinen Geschäftsbus noch umgeparkt, womit es möglich sei, aber gleichwohl spekulativ bleibe, dass dieser das Mobiltelefon gefunden habe. Für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers 1 gebe es keine konkreten Indizien.
3.4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann, wie bereits dargelegt, vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel entscheidend für den Verfahrensausgang ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
3.4.3. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zur Auseinandersetzung sei es lebensfremd anzunehmen, eine unbeteiligte Drittperson habe das Mobiltelefon in den Uferbereich der F.________ geworfen. Von einer Drittperson wäre vielmehr zu erwarten gewesen, das besagte Mobiltelefon bei einer Fundstelle abzugeben. Der Beschwerdeführer 2 widersetzte sich ferner dem Schuldspruch wegen Sachentziehung nicht und dieser wurde rechtskräftig. Bei den Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 handelt es sich damit, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, um Schutzbehauptungen. Die Annahme koordinierter Vertuschungshandlungen ist ferner, angesichts des ebenfalls nicht auffindbaren Tatmessers, welches dem dritten Mitbeschuldigten durch die Beschwerdeführer 1 und 2 nach der Tat abgenommen wurde, was unbestritten geblieben ist, ein schlüssiges Indiz, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt.
Die vom Beschwerdeführer 1 angeführte Sachverhaltsvariante - Verlust des Mobiltelefons auf der Flucht, Zufallsfund durch eine Drittperson - genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür aufzuzeigen. Denn es wird weder aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Schluss geradezu unhaltbar sein oder im klaren Widerspruch zu den Akten stehen soll. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hält der Willkürprüfung stand und die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe am 13. November 2022 in Mittäterschaft das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 2 wissentlich und willentlich an einer schwer auffindbaren Stelle entsorgt und ihm damit einen erheblichen Nachteil zugefügt, nachdem dieser es während der Auseinandersetzung mit den Beschwerdeführern und dem dritten Mitbeschuldigten verloren habe, womit er sich der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht habe, ist nicht zu beanstanden.
3.5. Insgesamt hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 zu Recht der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gesprochen.
3.6. Da der Beschwerdeführer 1 seine übrigen Anträge betreffend die Strafe und Haftentschädigung lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Verfahren 7B_775/2025
4.
Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft. Die Verurteilungen wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung wurden rechtskräftig.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt zunächst die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie darlege, die zeitlichen Abläufe seien unerheblich, und gleichzeitig auf diese Abläufe Bezug nehme. Eine Absprache, wie sie ihm mit dem dritten Mitbeschuldigten vorgeworfen werde, benötige Zeit, insbesondere wenn die Absprache beinhalten soll, zuerst den Beschwerdegegner 2 mit der Soft-Air-Pistole einzuschüchtern, und wenn dies keine Wirkung zeige, ihn mit einem Messer zu verletzen. Genau für dies habe unter Berücksichtigung der Aufnahme und des Versendens des Fotos des Beschwerdegegners 2 durch den dritten Mitbeschuldigten, der Distanz zur Wohnung, der Telefonate, des Verlassens der Wohnung sowie der Distanz zwischen Wohnung und Tatort keine Zeit und Möglichkeit bestanden.
Sodann macht der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Übernahme des fremden Tatentschlusses geltend, aufgrund des Abstands zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2, des Grössenunterschieds, seiner Blickrichtung und dem Einstichwinkel bzw. der Einstichstelle sei es äusserst unwahrscheinlich, dass er das Messer vor der Tat und beim Zustechen gesehen habe, da er aufgrund der angespannten Situation auf den Beschwerdegegner 2 fokussiert gewesen sei. Dafür spreche auch, dass er und der Beschwerdeführer 1 nach der Tat gemäss Zeugenaussage von G.________ versucht hätten, dem dritten Mitbeschuldigten das Messer abzunehmen.
4.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann, wie bereits dargelegt, vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel entscheidend für den Verfahrensausgang ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
4.1.3. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind insgesamt weder widersprüchlich noch unhaltbar und halten der Willkürprüfung stand. In Bezug auf allfällige Absprachen stützt sich die Vorinstanz auf die Auswertungen der Mobiltelefone der Beteiligten und dabei insbesondere auf den Zeitpunkt der versendeten Fotoaufnahmen und der Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem dritten Mitbeschuldigten sowie zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2. Daraus lässt sich willkürfrei schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 und der dritte Mitbeschuldigte nachweislich im Vorfeld der Auseinandersetzung zumindest über die Vorgeschichte und die Anwesenheit des Beschwerdegegners 2 miteinander kommuniziert haben. Auch die Feststellung, dass es sich bei der Bewaffnung des dritten Mitbeschuldigten mit einem Messer und des Beschwerdeführers 2 mit einer Soft-Air-Pistole nicht um einen reinen Zufall gehandelt haben kann, ist bereits daher nicht unhaltbar.
Die Verwendung der Tatwaffen leitet die Vorinstanz sodann aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdegegners 2 ab. Daraus ergibt sich willkürfrei, dass der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdegegner 2 nach wie vor festhielt, als der dritte Mitbeschuldigte auf Letzteren einstach, und dass der Beschwerdegegner 2die beiden wegstossen musste, um sich von ihnen losreissen zu können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, er habe das Messer nicht wahrgenommen, entspricht schliesslich einer eigenen Sachverhaltsdarstellung, die sich nicht mit der vorinstanzlichen deckt, ohne dass es ihm gelingt, aufzuzeigen, dass Letztere im Ergebnis willkürlich ist.
Aus demselben Grund kann der Beschwerdeführer 2 auch aus dem Hinweis, gemäss Zeugenaussage von G.________ hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 versucht, dem dritten Mitbeschuldigten das Messer wegzunehmen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch diesbezüglich vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis willkürlich ist.
4.2.
4.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geltend. Er moniert, der Beschwerdeführer 1 sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden, da die Vorinstanz mangels Tatbeitrag des Beschwerdeführers 1 beim Einwirken auf den Beschwerdegegner 2 auf dessen Nichtbeteiligung an der angeblichen Planung geschlossen habe. Gleichzeitig nehme die Vorinstanz eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Planung der Drohung an. Es erschliesse sich aus den gesamten Akten und Urteilen nicht, wie die angebliche Planung und Entschlussfassung getrennt betreffend die effektiven Delikte hätte ablaufen sollen. Entweder habe es eine gemeinsame Absprache für den gesamten Ablauf oder gar keine Absprache gegeben; und dann gelte dies nicht nur für den Beschwerdeführer 1, sondern auch für ihn.
4.2.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu beurteilenden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 151 II 615 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
4.2.3. Die Rüge der ungleichen Behandlung erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz nimmt keine willkürliche Differenzierung vor, sondern würdigt den Sachverhalt für jeden Beschuldigten individuell und gestützt auf die konkrete Beweislage. Sie erwägt in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft, es lasse sich unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie der Beschwerdeführer und des dritten Mitbeschuldigten beim Beschwerdeführer 1 keine aktive Tatbeteiligung und keine Mittäterschaft erstellen. Auch bei zurückhaltender Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten stimmten sie alle darin überein, dass der Beschwerdeführer 1 nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei bzw. er lediglich den Beschwerdeführer 2 an der Hand zurückgezogen habe. Während der Beschwerdeführer 1 aufgrund übereinstimmender Aussagen lediglich passiv in der Nähe der Auseinandersetzung gestanden ist (und damit Teil der Drohkulisse wurde, vgl. E. 3.1.4 hiervor), hat der Beschwerdeführer 2 durch das aktive physische Festhalten des Beschwerdegegners 2 den Messerstich ermöglicht (vgl. E. 4.1.3 hiervor).
Sodann kann auch der Auffassung des Beschwerdeführers 2, eine Absprache müsse zwingend für den gesamten Ablauf gelten, nicht gefolgt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Vorfeld der Auseinandersetzung nachweislich Telefonate und Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem dritten Mitbeschuldigten erfolgt waren (vgl. E. 4.1.3 hiervor), an welchen der Beschwerdeführer 1 nicht beteiligt war.
4.2.4. Die differenzierte Qualifikation der Vorinstanz basiert demnach auf nachvollziehbaren, sachlichen Unterschieden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich.
4.3.
4.3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2 eine fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich der Mittäterschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Er macht geltend, er habe in keinem Zeitpunkt einen Vorsatz oder auch nur einen Eventualvorsatz bezüglich einer tatsächlichen Verletzung oder gar Tötung des Beschwerdegegners 2 gehabt. Sein Vorsatz sei alleine auf die Drohung gerichtet gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände habe er wohl eine "einfache Verletzung" mittels Schlägen noch in Kauf genommen, keinesfalls aber betreffend einer "gefährlichen Verletzung" oder gar Tötung mit einem Messer. Das Zustechen mit dem Messer sei als Exzess des Mittäters zu werten und könne ihm nicht angelastet werden.
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, der Einsatz des Messers sei vom gemeinsamen Tatplan des Beschwerdeführers 2 und des dritten Mitbeschuldigten abgedeckt. Sie hätten sich zusätzlich zur Soft-Air-Pistole mit dem Tatmesser bewaffnet. Dies für den Fall, dass der Einschüchterungsversuch nicht gelingen sollte. Es liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschwerdeführer 2 und der dritte Mitbeschuldigte rein zufällig beide unmittelbar vor der Tat mit einem Messer bzw. einer Soft-Air-Pistole bewaffnet und an den Tatort begeben hätten, um in der Folge beide auf den Beschwerdegegner 2 loszugehen, ohne dies vorgängig gemeinsam abzusprechen. Der gemeinsame Entschluss zum Einsatz des Messers sei während der Tatausführung sodann konkludent zum Ausdruck gekommen. Der Beschwerdeführer 2 und der dritte Mitbeschuldigte hätten dabei vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt.
4.3.3. Der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Als Mittäter gilt - wie bereits dargelegt -, wer durch einen wesentlichen Tatbeitrag bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes so massgeblich mitwirkt, dass er als Hauptbeteiligter mit Tatherrschaft erscheint. In subjektiver Hinsicht erfordert dies einen gemeinsamen Vorsatz, wobei es ausreicht, dass der Mittäter sich den Tatentschluss anderer auch nachträglich oder konkludent zu eigen macht (vgl. E. 3.2.3 hiervor).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Eventualvorsatz; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht, namentlich bei Fehlen eines Geständnisses, aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Bei derartigen Verletzungen darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (Urteile 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit Hinweisen; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf die diesbezügliche Kognition des Bundesgerichts wurde bereits eingegangen (vgl. E. 3.2.3.3 hiervor).
4.3.4. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der dritte Mitbeschuldigte mit einem Messer auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen und ein weiteres Mal versucht hat, auf ihn einzustechen. Dafür wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024 (SST.2024.157) rechtskräftig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft. Währenddessen hielt der Beschwerdeführer 2 das Opfer am Hals fest. In objektiver Hinsicht liegt demnach eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers 2 an der versuchten vorsätzlichen Tötung vor. Der vorinstanzliche Schluss, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 - das vorgängige Einschüchtern des Beschwerdegegners 2 mit der täuschend echt aussehenden Soft-Air-Pistole und insbesondere das Festhalten während des Zufügens des Stichs - sei für die Ausführung der Tat so wesentlich gewesen, dass diese mit dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 stehen oder fallen würde, ist nicht zu beanstanden.
Den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der dritte Mitbeschuldigte dem Beschwerdeführer 2 im Vorfeld der Auseinandersetzung eine Fotoaufnahme des Beschwerdegegners 2 gesendet hatte, woraufhin die beiden noch in derselben Minute während knapp einer Minute telefoniert haben. Dass die Vorinstanz daraus schliesst, dass eine Absprache und Koordination zwischen den beiden erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer 2 zunächst keine Kenntnis davon hatte, dass der dritte Mitbeschuldigte ein Messer mit sich führte, ändert dies nichts an diesem Ergebnis. Denn es ist erstellt, dass er das Opfer nach dem ersten Messerstich weiterhin festhielt. Dadurch verschaffte er dem dritten Mitbeschuldigten die Möglichkeit, erneut mit dem Messer auf den Beschwerdegegner 2 einzustechen. In der Folge musste dieser sowohl den dritten Mitbeschuldigten als auch den Beschwerdeführer 2 von sich wegstossen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Spätestens nach der ersten Verletzungshandlung durch den dritten Mitbeschuldigten wusste der Beschwerdeführer 2 um das Tatmesser und dessen Vorhaben. Indem er den Beschwerdegegner 2 dennoch nicht losliess und ihm so jede Abwehrchance nahm, hat er sich spätestens in diesem Zeitpunkt dem Tötungseventualvorsatz des dritten Mitbeschuldigten angeschlossen und in Kauf genommen, dass das Opfer durch weitere (ungezielt ausgeführte) Messerstiche gegen den Oberkörper tödlich verletzt wird. Der Beschwerdeführer 2 ist demnach als Mittäter an der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren.
4.3.5. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 2 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig spricht.
4.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die Strafe, die Zivilforderung und eine allfällige Genugtuung beschränken sich auf einen Verweis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, womit er nicht zu hören ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen), und werden ferner lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich sodann gegen die durch die Vorinstanz verhängte Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zwar einen schweren persönlichen Härtefall eingeräumt, würde diesen aber in der Interessenabwägung nicht angemessen gewichten. Sie berufe sich stattdessen pauschal auf die Schwere der angeblichen Tat und die damit verbundene schlechte Legalprognose. Weitere Gründe, weshalb das öffentliche Interesse das private überwiegen soll, nenne die Vorinstanz nicht. Sie nehme damit keine tatsächliche, strukturierte Abwägung vor, womit sie eine fehlerhafte Interessenabwägung vornehme, ihr Ermessen überschreite und damit Bundesrecht verletze.
Die angenommene negative Legalprognose würde pauschal behauptet, ohne konkrete Anhaltspunkte einer fortbestehenden Gefährlichkeit (z.B. weitere Gewaltdelikte, Suchtproblematik, psychische Instabilität). Seine diversen Vorstrafen seien mitunter den früheren finanziellen Schwierigkeiten seiner Einzelunternehmung geschuldet, nicht einschlägig und auch nicht gegen Individualinteressen gerichtet gewesen. Die Katalogtat beziehe sich auf eine anhaltende Drucksituation betreffend angeblicher Geschäftsschulden. Er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr straffällig geworden und arbeite wieder. Durch die Arbeitstätigkeit sei er in der Lage, seine Schulden kontinuierlich abzubezahlen. Aufgrund der nun unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei es höchst unwahrscheinlich, dass er wieder in eine vergleichbare Situation komme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er jegliche Drucksituation mit mentaler und/oder physischer Gewalt lösen werde. Es sei folglich nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er neuerlich solche oder ähnliche Straftaten begehe.
Damit mangle es trotz der mutmasslichen Anlasstat an einer negativen Legalprognose, welche die Vorinstanz für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses heranziehe. Ferner werde seine familiäre Beziehung verharmlost, obwohl sie als eng und gelebte Realität dokumentiert sei. Der Verweis auf digitale Kommunikationsmittel werde dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf persönliche Eltern-Kind-Beziehung nicht gerecht, insbesondere in der aktuellen Lebensphase der Kinder.
4.5.2.
4.5.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer 2 ist italienischer Staatsangehöriger und hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.
4.5.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat sie sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.3; 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 5.2.2; 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 5.2.5; 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.5; 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1.3; je mit Hinweis[en]).
4.5.2.3. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist danach eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.4; 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.9; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.4; 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.9). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 10.4; 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2.3; 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.9; je mit Hinweisen).
4.5.3. Entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers 2 geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Landesverweisung vorerst vertieft auf dessen Lebenssituation ein und stellt unter Berücksichtigung der familiären Bindung, der guten sprachlichen Integration, der aktuellen Lohnpfändung, Betreibungen, Schulden und Vorstrafen, der maximal durchschnittlichen persönlichen und gesellschaftlichen Integration, der Kontaktmöglichkeiten zu seinen Kindern im Falle einer Landesverweisung sowie seiner möglichen Wiedereingliederung in seiner Heimat fest, dass knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist.
Die Interessenabwägung der Vorinstanz hält sodann einer Prüfung stand. In ihren Erwägungen nimmt sie auf die Natur und Schwere der begangenen Delikte sowie auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers 2 Bezug. Dabei führt sie zutreffend aus, dieser habe durch die Kombination der Delikte - neben der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Sachentziehung auch die Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung - eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und dabei das höchste Rechtsgut - das Leben eines Menschen - in schwerwiegender Weise gefährdet. Dass die Vorinstanz das öffentliche Fernhalteinteresse hoch gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die festgestellte vollständige Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die Katalogtat rechtfertigen erhebliche Zweifel an einer künftigen Legalbewährung. Würde bei einer derart massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und fehlender Einsicht von einer Landesverweisung abgesehen, würde die gesetzliche Regelung der Katalogtaten ausgehöhlt.
Mit Verweis auf die - aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von 8 Jahren - anwendbare "Zweijahresregel" stellt die Vorinstanz sodann zutreffend fest, es bedürfe ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und gemeinsamen Kindern. Diese "Zweijahresregel" war bereits - entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers 2 - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung des angefochtenen Urteils vom 30. Oktober 2024 gängige Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_980/2025 vom 13. April 2026 E. 5.5; 6B_762/2024 vom 25. März 2026 E. 6.3; 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.6.2; mit weiteren Hinweisen; sowie Verweis auf im angefochtenen Urteil zitierten Urteil 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 auf die Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). In Anwendung dieser "Zweijahresregel" führt die Vorinstanz zutreffend aus, solche ausserordentlichen Umstände seien weder dargetan noch ersichtlich und könnten nicht allein aus dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz und dem Umstand, dass er Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern pflege, angenommen werden, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig sei. Auch die vom Beschwerdeführer 2 dargelegten Umstände der damaligen besonderen Drucksituation, die für die Straftat verantwortlich gewesen sein soll und die Tatsache, dass es sich bei den Vorstrafen um keine Katalogtaten oder Delikte gegen Individualinteressen handle, vermögen keine ausserordentlichen Umstände zu begründen. Der Beschwerdeführer 2 hat trotz geltend gemachter Arbeitstätigkeit und Möglichkeit zur Abzahlung der Schulden weiterhin laufende Betreibungen und Schulden in erheblicher Höhe. Er befindet sich demnach nach wie vor in einer Drucksituation, die gemäss eigenen Angaben ausschlaggebend für die vorliegend zu beurteilenden Delikte war.
Die Vorinstanz stellt im Weiteren zutreffend fest, dass auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) der Landesverweisung nicht im Weg steht. Durch die versuchte vorsätzliche Tötung hat der Beschwerdeführer 2 das höchste Rechtsgut gefährdet. Da erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschwerdeführers 2 bestehen, ist die vorinstanzliche Annahme einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers 2, er sei seit seiner Entlassung nicht mehr straffällig geworden, nichts zu ändern. Dies darf erwartet werden und stellt keine Sonderleistung dar (vgl. zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung etwa Urteile 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 1.4.3; 6B_539/2025 vom 18. November 2025 E. 2.4.5; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Da es sich bei der (versuchten) vorsätzlichen Tötung um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat handelt, sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr niedrig.
4.5.4. Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen mit der umfassenden Interessenabwägung, mithin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, pflichtgemäss ausgeübt. Die verhängte Landesverweisung von 10 Jahren verletzt kein Bundesrecht.
5.
5.1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind gutzuheissen (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, und des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dominik Brändli, sind aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_774/2025 und 7B_775/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Rechtsanwalt Patrick Bürgi wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 1 ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
3.3. Rechtsanwalt Dominik Brändli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 2 ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément