Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_704/2024
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Valerie Zielenski,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Verteidigungsrechte etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Mai 2024 (4M 23 32).
Sachverhalt
A.
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 4. Juli 2022 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (soweit nicht verjährt), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der mehrfachen qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AIG, der mehrfachen qualifizierten Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AIG sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AIG. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten unter Anrechnung von 153 Tagen Untersuchungshaft, wobei 12 Monate unbedingt ausgesprochen wurden und für die restlichen 23 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Zudem wurde A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Weiter sprach das Kriminalgericht eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren ohne Ausschreibung im SIS aus, verfügte über beschlagnahmtes Bargeld und sichergestellte Gegenstände und sprach dem Privatkläger B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu.
B.
Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Urteil vom 14. Mai 2024 die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die ausgesprochene Freiheitsstrafe deswegen um zwei Monate auf zwei Jahre und neun Monate, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und bei einem zu vollziehenden Strafteil von 12 Monaten. Die ausgesprochene Geldstrafe reduzierte es auf 20 Tagessätze à Fr. 50.--. Im Weiteren wies es die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafe, die Landesverweisung, die Einziehung des Bargelds und der Gegenstände, den Schadenersatz und die erst- sowie zweitinstanzliche Kostenauflage. Sie sei der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) sowie der mehrfachen Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 300.-- zu verurteilen. Von den übrigen Vorwürfen sei sie freizusprechen, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei sie für den Fall eines Schuldspruchs mit einer bedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen à 50.-- zu verurteilen, von einer Landesverweisung sei auch in diesem Fall abzusehen. Zudem beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297
E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
2.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif und ein Schriftenwechsel als nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensantrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, wird damit gegenstandslos.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unzureichende Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Der amtliche Verteidiger habe sie aufgefordert, ein falsches Geständnis abzulegen, obschon sie sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er angekündigt, das Geständnis ergehe im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren. Ein solches sei aktengemäss jedoch nie mit der Staatsanwaltschaft diskutiert oder gar beantragt worden. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er erklärt, die im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemachten Aussagen seien nicht verwertbar, da kein solches durchgeführt worden sei, im Wissen, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne. Er habe damit seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Da die Beschwerdeführerin nicht gehörig vertreten gewesen sei, seien ihre Aussagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entsprechend nicht verwertbar. Indem weder die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht eingeschritten seien, hätten sie auch ihre Fürsorgepflicht verletzt.
3.2. Die Vorinstanz verneint eine schwere Pflichtverletzung durch den Verteidiger. Es sei insbesondere nicht erstellt, dass dieser gegenüber der Beschwerdeführerin falsche Versprechungen gemacht oder diese zur Abgabe eines falschen Geständnisses überredet hätte. Es liege sodann auf der Hand, dass im vorliegenden Fall ein Geständnis aufgrund der stark belastenden Beweislage als Grundlage für ein allfälliges abgekürztes Verfahren oder eine allfällige Strafreduktion eine mögliche Verteidigungsstrategie gewesen sei. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, was zwischen der Beschwerdeführerin und der Verteidigung genau abgesprochen worden sei. Weshalb letztlich kein abgekürztes Verfahren beantragt worden sei, sei nicht eruierbar.
3.3. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E 2.2.1; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024
E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2).
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2;
138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E 2.2.1; 6B_227/2024 vom
22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen).
3.4. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E 2.2.1; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen).
3.5. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.;
120 Ia 48 E. 2c/d). Aus dem blossen Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters entspricht und Letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, das unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E 2.2.1; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen).
3.6. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Rät sie der beschuldigten Person zu einem Geständnis, rechtfertigt dies deshalb noch keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung
(BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_424/2015 vom
2. Februar 2016 E. 2.5). Die amtliche Verteidigung ist nicht blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft, sondern es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet werden (statt vieler Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.7. Die Beschwerdeführerin untermauert ihre Behauptung, der amtliche Verteidiger habe sie aufgefordert, ein falsches Geständnis abzulegen, weder mit Belegen noch mit konkreten Angaben. Sie setzt sich auch nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, wonach die Voraussetzungen eines abgekürzten Verfahrens prima vista nicht gegeben waren, da die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich geständig gewesen sei. Es erscheint durchaus denkbar, dass der amtliche Verteidiger ein abgekürztes Verfahren anstrebte, dies aber aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin verunmöglicht wurde. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlverhaltens und damit einer offenkundig ungenügenden Verteidigung verneint hat.
4.
4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz stütze ihre Ansicht, dass sie (die Beschwerdeführerin) mit Kokain gehandelt haben soll, einzig auf die Aussagen der Auskunftspersonen B.________, C.________ und E.________. Weitere Beweise, wie beispielsweise der WhatsAppverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und B.________, eine Haarprobe, eine Zeugeneinvernahme von D.________ oder erneute Einvernahmen von E.________ sowie F.________ seien nicht abgenommen worden, womit sowohl Art. 6 Abs. 2 StPO als auch
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 2 StPO verletzt worden seien.
4.2. Die Vorinstanz wies die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge zur Einvernahme der genannten Personen ab. B.________, E.________, F.________ und G.________ seien unter Einhaltung der Parteirechte bereits befragt worden. D.________ sei zwar nie befragt worden, seine Aussagen wären jedoch aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zur Beschwerdeführerin aufgrund der früheren Beziehung mit Vorsicht zu würdigen. Jedenfalls könnten sie keine erheblichen Zweifel an den Aussagen von F.________ erwecken oder die stark belastende Beweislage erheblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ändern.
4.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
4.4. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die Aussagen der genannten Personen seien zur Klärung des Sachverhalts notwendig und der Verzicht darauf sei willkürlich, ohne dies zu begründen. Soweit sie in Bezug auf die Befragung von D.________ geltend macht, die Ablehnung des Beweisantrags aufgrund der persönlichen Nähe sei widersprüchlich, da dies ja auch auf B.________ zutreffe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht nur auf die persönliche Nähe hingewiesen hat, sondern auch festhielt, die Aussagen von D.________ wären nicht geeignet, erhebliche Zweifel an den glaubhaften Aussagen von F.________ zu wecken und die stark belastende Beweislage erheblich zu ändern. Mit dieser Feststellung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dass sie im kantonalen Verfahren konkrete Beweisanträge zur Untersuchung einer Haarprobe oder der Überprüfung des WhatsApp-Verlaufs zwischen ihr und B.________ gestellt hätte, macht sie nicht geltend. Insgesamt vermag sie in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht keine Willkür darzulegen.
5.
5.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Rügen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ und C.________ auseinandergesetzt, sondern willkürlich deren Aussagen als vorbehaltlos glaubhaft und diejenigen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft taxiert. B.________ habe eine langjährige Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt und sich in seinen Aussagen mehrfach widersprochen. Indem die Vorinstanz einzig auf die Aussagen zweier Personen abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. F.________ habe sie nicht eindeutig identifizieren können, womit nicht gestützt auf dessen Angabe erwiesen erachtet werden könne, dass sie von ihm 100 g Kokain entgegengenommen habe. Die Beweiswürdigung sei einseitig vorgenommen worden, womit die Unschuldsvermutung verletzt werde.
5.2. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen von B.________, C.________, E.________ und F.________, sichergestellte Fotos und die WhatsApp-Konversation mit C.________ als erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2015 bis 5. März 2020 insgesamt 283 g Kokain zum Einstandspreis von Fr. 100.-- pro Gramm, d.h. total Fr. 28'300.--, an neun verschiedene Abnehmer verkauft habe. Weiter sei erstellt, dass sie im April oder Mai 2018 für ihren Lebenspartner D.________ von F.________ 100 g Kokain entgegengenommen habe. In Bezug auf sämtliches Kokain ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 33 1/3 % aus.
5.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern
(BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
5.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 5.1.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 2.3; 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
5.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
5.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, B.________ habe früher eine Beziehung mit ihr geführt und sei eifersüchtig gewesen, weshalb er Grund gehabt habe, die Unwahrheit zu sagen. Sie geht damit nicht auf die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach nicht nur B.________, sondern auch C.________ übereinstimmend bestätigten, sie habe mit Kokain gehandelt. Die pauschale Rüge, auch C.________ sei unglaubwürdig, begründet sie nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht mit zulässigem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil festhielt, belasteten sich beide Auskunftspersonen mit ihrer Aussage, Kokain von der Beschwerdeführerin gekauft zu haben, selbst. Sie legte daher knapp aber nachvollziehbar dar, weshalb sie die Aussagen von B.________ und C.________ als glaubhaft erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss 29 Abs. 2 BV ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.
5.5. Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass F.________ sie nicht eindeutig identifizieren konnte. Allerdings stützte die Vorinstanz ihre Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ein Paket mit
100g Kokain von F.________ für D.________ entgegengenommen, nicht nur auf dessen Aussage, sondern auch auf ihre unbestrittene Anwesenheit im Lokal H.________ und die ebenfalls unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt die Lebenspartnerin von D.________ war. Gestützt auf diese Mehrzahl von Indizien verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie es als erstellt erachtete, dass die Beschwerdeführerin 100g Kokain von F.________ entgegengenommen hat.
5.6. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin weder darzutun noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf den ihr vorgeworfenen Kokainhandel Beweise willkürlich gewürdigt hätte; damit einhergehend ebenso wenig, inwiefern die aus der Gesamtheit der Indizien gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären.
6.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie sei in Folge des Freispruchs bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch vom Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen, da das transferierte Geld nicht aus dem Drogenhandel, sondern aus legalen Quellen stamme. Da in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte kein Freispruch erfolgt, ist auf diese Rüge mangels ausreichender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1. hiervor).
7.
7.1. Auch in Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend. Ihre Nachrichtenverläufe hätten ihre Schilderungen belegen können, in der Untersuchung sei jedoch entlastenden Umständen nicht nachgegangen worden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie B.________ vorbehaltlos glaube, obschon seine Aussagen nachweislich Widersprüche und Falschaussagen enthielten. Der Nachrichtenverlauf mit G.________ sei nur abfotografiert worden, ohne die Sprachnachrichten, auf die sich die Vorinstanz beziehe, zu den Akten zu nehmen. Die Vorinstanz gehe offensichtlich bewusst nicht von einer günstigeren Sachlage für die Beschwerdeführerin aus, obwohl unüberwindbare Zweifel daran bestehen würden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe.
7.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Die Aussagen von B.________ hingegen seien nachvollziehbar und wiesen keine relevanten Widersprüche auf. Er habe insbesondere auch angegeben, sich aufgrund seines durch den Drogenkonsum verursachten Deliriums nicht vollständig erinnern zu können. Es sei erstellt, dass er sich im Zeitpunkt der Transaktionen im Drogenrausch in der Wohnung der Beschwerdeführerin befunden habe. Es bestehe daher kein relevanter Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Kreditkarte von B.________ an sich genommen habe, während dieser sich im Drogenrausch befunden habe, und in der Folge die in der Anklage beschriebenen, versuchten und vollendeten Transaktionen getätigt habe, wobei dies ohne das Einverständnis von B.________ passiert sei.
7.3. Wie bereits dargelegt (E. 4.4 hiervor), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Auswertung von WhatsApp-Chats beantragt zu haben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, auf welche sich nicht in den Akten befindenden Sprachnachrichten sich die Vorinstanz angeblich bezogen haben soll. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltsfeststellung unter anderem auf eine Auswertung des Telefons der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht erkennbar.
7.4. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Aussagen des B.________ seien widersprüchlich. Sie habe den PIN-Code der Kreditkarte gekannt, also müsse B.________ ihr diesen freiwillig genannt haben. Er habe sich auch sicher nicht zwei Tage in einem Delirium befunden, schliesslich habe er sich an einzelne Details aus diesem Zeitraum erinnern können. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie dennoch auf dessen Aussage abstütze. Mit dieser Argumentation stellt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sachverhaltsschilderung den Feststellungen der Vorinstanz entgegen ohne darzulegen, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig seien. Ihre Schlussfolgerung, ihre Kenntnis der PIN belege, dass B.________ ihr die Kreditkarte freiwillig ausgehändigt habe, ist nicht nachvollziehbar und vermag keine Willkür zu belegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter den Schuldspruch wegen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in der Qualifikation gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG. Bei der Befragung von I.________, J.________ und K.________ seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden. Es sei somit nicht nachvollziehbar, welche Abmachungen die Beschwerdeführerin mit den genannten Personen getroffen hatte. Auch seien diese nicht dazu befragt worden, ob die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sie nicht über die entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügten. Sie selbst sei auch nie dazu befragt worden, ob sie gewusst habe, dass die genannten Person nicht in der Schweiz hätten arbeiten dürfen, obschon sie ausgesagt habe, sie sei davon ausgegangen, dass sie über die entsprechenden Bewilligungen verfügt hätten. Es sei auch klar erstellt, dass ihre Ausgaben die Einnahmen um ein Weites überschritten hätten und damit kein Gewinn erzielt worden sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Rügen nicht auseinandergesetzt und damit ihr rechtliches Gehör und die Unschuldsvermutung verletzt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Gewinnabsicht gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG gehandelt habe, sei damit willkürlich.
8.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin beherbergten Personen K.________, I.________ und J.________ ohne Arbeitsbewilligung der Prostitution nachgegangen seien und ihr die Hälfte ihrer Einnahmen versprochen hätten. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei aber davon auszugehen, dass sie bis zur Festnahme am 5. März 2020 kein Geld von ihnen erhalten habe. Sie habe damit gerechnet, mit den Einnahmen aus der erwähnten Vereinbarung über ihre Ausgaben hinaus einen Gewinn erzielen zu können, zumal sie gewusst habe, dass sich im Erotikgewerbe viel Geld verdienen lasse. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie andernfalls das Risiko eingegangen wäre, die genannten Personen, welche sie vorher gar nicht gekannt habe, illegal bei sich zu beherbergen. Die Beschwerdeführerin habe denn im Berufungsverfahren auch selber angegeben, sie habe gemeint, sie würde mit den drei Personen viel Geld verdienen.
8.3. Nach Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG wird Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. Nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
8.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Verhaftung keinen Gewinn erzielt hatte. Gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG wird zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestands jedoch kein tatsächlich erzielter Gewinn vorausgesetzt, sondern lediglich eine Gewinnabsicht. Eine solche gestand die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren explizit zu ("Ich habe gemeint, ich würde viel Geld verdienen mit ihnen, das stimmt."). Soweit sie argumentiert, sie sei davon ausgegangen, dass K.________, I.________ und J.________ über die entsprechenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügten, so widerspricht sie sich damit selbst, da sie einen Schuldspruch betreffend der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) sowie der mehrfachen Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG) verlangt und mit diesem Antrag implizit eingesteht, Kenntnis über die fehlenden Bewilligungen gehabt zu haben. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Befragungen verzichten und gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin den Sachverhalt als erstellt erachten, ohne die Untersuchungspflicht oder die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
9.1. In Bezug auf die ausgesprochene Strafe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einsatzstrafe von 21 Monaten sei bei einer Betäubungsmittelmenge von 127 g Kokain zu hoch. Zudem sei zu beachten, dass sie keinerlei Gewinn erzielt habe. Ausserdem sei sie als Prostituierte stark kokainabhängig und zum gemeinsamen Konsum mit Freiern gezwungen gewesen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Einsatzstrafe sei auf höchstens 14 Monate festzulegen. Betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass ihr Verschulden nicht schwer wiegen könne, da B.________ ihr die Kreditkarte und die PIN freiwillig gegeben habe. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Geldstrafe ausgesprochen worden sei.
9.2.
9.2.1. Die Vorinstanz führte zur Strafzumessung aus, für den qualifizierten Betäubungsmittelhandel als schwerste Straftat sei zwingend eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren auszusprechen. Auch für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage respektive den Versuchen dazu sei aufgrund des mittelschweren Verschuldens lediglich eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Dasselbe gelte für die teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG. Der Deliktsbetrag bei der mehrfachen Geldwäscherei sei mit Fr. 2'800.-- sehr tief und das Verschulden leicht, weshalb eine Geldstrafe auszufällen sei. Für den mehrfach erfüllten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei zudem eine Busse auszusprechen. Es seien keine Hinweise erkennbar, dass die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Kokainkonsum eingeschränkt gewesen sei, die eingestandene Konsummenge von 200 g während viereinhalb Jahren deute nicht auf eine starke Abhängigkeit. Sie habe während der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme selbst angegeben, sie habe gedacht, sie sei abhängig, habe jetzt aber gemerkt, dass dies nicht so sei.
9.2.2. Die Beschwerdeführerin habe den Kokainhandel in erster Linie betrieben, um ihre Erwerbstätigkeit als Prostituierte zu fördern und somit aus finanziellen Gründen, was als Motiv nicht schützenswert sei. Sie habe dabei ohne finanzielle Not gehandelt und den Drogenhandel nicht aus eigenem Antrieb beendet. Es sei aber zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie keinen Gewinn erzielt habe und ihr Handeln durch den eigenen Kokainkonsum begünstigt worden sei. Das Verschulden sei insgesamt als nicht mehr leicht bzw. mittelschwer im unteren Bereich zu bewerten, wofür eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe für den Betäubungsmittelhandel festzusetzen sei. Betreffend den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und die entsprechenden Versuche sei zu berücksichtigen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin von erheblicher krimineller Energie zeuge, indem sie die Drogensucht und den Drogenrausch von B.________ sowie ihr Vertrauensverhältnis zu ihm ausgenutzt habe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass dabei ein Teil der Taten mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 2'800.-- im Versuchsstadium stehen geblieben sei. Bei einem insgesamt mittelschweren Verschulden sei die Einsatzstrafe um acht Monate zu erhöhen. Das Verschulden in Bezug auf die Verstösse gegen das AIG sei als im Grenzbereich zwischen leicht und mittelschwer zu bewerten, da sie in Bereicherungsabsicht gehandelt habe, es ihr faktisch aber nicht gelungen sei, Profite zu erzielen. Die Freiheitsstrafe sei um weitere sechs Monate zu erhöhen. Das Verschulden in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei wiege aufgrund des tiefen Deliktsbetrags und des relativ langen Deliktszeitraums nur leicht, weshalb eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen sei. Zur Bestrafung der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei eine Busse von Fr. 300.-- angemessen.
9.2.3. In Bezug auf die Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin wenig kooperativ gezeigt habe und aktuell den weitaus überwiegenden Teil der Vorwürfe hartnäckig bestreite. Dementsprechend seien weder Einsicht oder gar echte Reue ersichtlich. Die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten seit der Tatbegehung sei neutral zu bewerten, was insgesamt zu einer neutralen Täterkomponente führe. Das Verfahren habe überlang gedauert, was mit einer Strafreduktion von zwei Monaten anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführerin könne keine negative Bewährungsprognose gestellt werden, weshalb ihr für die Freiheitsstrafe der teilbedingte und für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren sei. Die Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und die Probezeit von drei Jahren seien angemessen.
9.3.
9.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49
Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.;
141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
9.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).
9.4. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht bei der Strafzumessung sowohl ihren eigenen Kokainkonsum als auch die Tatsache berücksichtigt, dass sie keinen Gewinn durch den Handel mit Betäubungsmitteln oder die Verstösse gegen das AIG erzielt hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, B.________ habe ihr die Kreditkarte und den dazugehörigen PIN freiwillig gegeben, hat sie bereits bei der Prüfung der Strafbarkeit verworfen. Zur konkreten Strafzumessung legt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Ansicht dar, ohne sich substanziiert mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Eine Ermessensverletzung ist nicht zu erkennen.
10.
10.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, als spanische Staatsbürgerin könne sie sich auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, ihr Verschulden wiege lediglich leicht und ihre Legalprognose sei gut. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gefährden würde, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei.
10.2. Art. 66a Abs. 1 lit. n und o StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 oder Art. 118
Abs. 3 des AIG oder Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der dominikanischen Republik, der USA und Spaniens und wurde unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AIG sowie der mehrfachen qualifizierten Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AIG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n und o StGB grundsätzlich erfüllt.
10.3. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_418/2025 vom
23. September 2025 E: 2.3.2, je mit Hinweisen).
10.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom
20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Feburar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).
10.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ebenfalls unstrittig ist, dass sie als spanische Staatsbürgerin in den Anwendungsbereich von Art. 5 Anhang I FZA fällt, weshalb die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem betreffenden Abkommen zu prüfen ist.
10.6. Die Vorinstanz erwägt, dass auch Art. 5 Abs. 1 Anhang | FZA der Landesverweisung nicht entgegenstehe. Die von der Beschwerdeführerin aus rein pekuniären Motiven verübte qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gelte als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von
Art. 5 Anhang | FZA ausgehe. Dies werde überdies dadurch verdeutlicht, dass sie mit den qualifizierten Verstössen gegen das AIG und dem mehrfachen teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Geldwäscherei und dem Konsum von Betäubungsmitteln verschiedene weitere, teils schwerwiegende Delikte begangen habe.
10.7. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019
E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen
Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten.
10.8. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmittel- sowie Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2). Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die abschreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen (vgl. Urteil 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4).
10.9. Die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom
11. Juli 2024 E. 3.8.4 mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG zu zählen sind, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen).
10.10. Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, die Beschwerdeführerin habe eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt und sei weitgehend uneinsichtig. Ein beachtliches Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei ohne Weiteres zu bejahen. Was die Beschwerdeführerin dagegen unter Berufung auf die konkreten Tatumstände und das Ausmass der Rechtsgutverletzung vorbringt, verfängt nicht. Wie schon in Bezug auf die Strafzumessung ausgeführt (vgl. E. 9.2 hiervor), hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Eigenkonsums ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus pekuniären Gründen gehandelt hat, ihr Verschulden mittelschwer wiegt und sie keine Einsicht in ihr Unrecht zeigt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, sie sei nicht vorbestraft, nie vom Sozialamt abhängig gewesen und habe ihr Leben zum Besseren gewendet, indem sie heute nicht mehr selbst der Prostitution nachgehe, sondern andere Personen betreue, die diese Dienstleistungen anbieten würden. Sie verkennt damit jedoch, dass sie den Betäubungsmittelhandel über mehrere Jahre hinweg betrieben hat und die Widerhandlungen gegen das AIG nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte, sondern als Betreuerin von Prostituierten begangen hat, was zeigt, dass der Berufswechsel sie nicht davon abgehalten hat, weiterhin straffällig zu werden. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Rückfallgefahr bejaht hat. Die Beschwerde erweist somit sich auch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb diese nicht zu prüfen ist.
11.
Die Beschwerdeführerin begründet die weiteren Anträge der Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Einziehung des Bargelds und der Gegenstände, den Schadenersatz und die erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage nicht, weshalb mangels Begründung nicht darauf einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).
12.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli