Judges
401 judges
Juge fédéral Bovey
164 rulingsJuges fédéraux Abrecht
138 rulingsBundesrichter U. Meyer
126 rulingsBundesrichterin Koch
110 rulingsBundesrichterin Moser-Szeless
107 rulingsBundesrichterin Aubry Girardin
107 rulingsBundesrichterin Müller
98 rulingsBundesrichterin Viscione
98 rulingsBundesrichter Ursprung
95 rulingsBundesrichter Muschietti
91 rulingsJuge fédéral Hurni
89 rulingsBundesrichter von Felten
86 rulingsBundesrichter Féraud
75 rulingsBundesrichterin Kiss
75 rulingsBundesrichter Seiler
74 rulingsBundesrichter Borella
72 rulingsBundesrichterin van de Graaf
70 rulingsBundesrichter Haag
65 rulingsBundesrichter Kernen
65 rulingsBundesrichterin Hofmann
64 rulingsBundesrichter Kölz
64 rulingsBundesrichter Maillard
63 rulingsBundesrichterin Wohlhauser
60 rulingsBundesrichterin Frésard
60 rulingsles Juges Corboz
58 rulingsBundesrichter Merkli
58 rulingsBundesrichter Donzallaz
57 rulingsBundesrichterin Leuzinger
52 rulingsBundesrichter Hartmann
52 rulingsBundesrichter Guidon
51 rulingsBundesrichter Lustenberger
51 rulingsBundesrichter Schneider
50 rulingsBundesrichter Glassey
49 rulingsGiudici federali Hohl
49 rulingsBundesrichter Bollinger
46 rulingsBundesrichter Favre
46 rulingsles Juges Klett
45 rulingsBundesrichter Beusch
45 rulingsBundesrichter Parrino
44 rulingsBundesrichterin De Rossa
43 rulingsBundesrichter Ferrari
42 rulingsBundesrichter Kneubühler
42 rulingsBundesrichterin Ryter
41 rulingsBundesrichter Métral
40 rulingsles Juges Kolly
40 rulingsBundesrichter Zünd
39 rulingsBundesrichterinnen Heine
38 rulingsBundesrichter Chaix
37 rulingsBundesrichter Stadelmann
37 rulingsBundesrichter Raselli
36 rulingsBundesrichter Wiprächtiger
36 rulingsBundesrichter Herrmann
35 rulingsBundesrichterinnen Scherrer Reber
35 rulingsBundesrichter Eusebio
34 rulingsBundesrichterin Josi
34 rulingsBundesrichterin Hänni
32 rulingsBundesrichter Merz
32 rulingsBundesrichterin Escher
31 rulingsBundesrichter Rüedi
31 rulingsBundesrichterin Marazzi
30 rulingsBundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch
30 rulingsBundesrichterin Widmer
29 rulingsBundesrichterin Kradolfer
29 rulingsBundesrichter Karlen
27 rulingsBundesrichter Reeb
27 rulingsBundesrichter Denys
26 rulingsJuge fédérale May Canellas
25 rulingsBundesrichter Fonjallaz
24 rulingsBundesrichter Hungerbühler
24 rulingsBundesrichter Wurzburger
24 rulingsBundesrichterin Schön
22 rulingsBundesrichter Aemisegger
21 rulingsBundesrichter Aeschlimann
20 rulingsBundesrichter Meyer
20 rulingsBundesrichterin Niquille
19 rulingsBundesrichter Mathys
19 rulingsBundesrichter Pfiffner Rauber
18 rulingsBundesrichter von Werdt
18 rulingsBundesrichterin Yersin
14 rulingsBundesrichterin Jacquemoud-Rossari
11 rulingsBundesrichterin L. Meyer
10 rulingsBundesrichter Mecca
7 rulingsM. le Juge U. Meyer
7 rulingsBundesrichterin Nordmann
6 rulingsBundesrichterin Lötscher
6 rulingsBundesrichterin Buerki Moreni
5 rulingsles Juges Boinay
4 rulingsBundesrichter Locher
4 rulingsM. le Juge Féraud
4 rulingsM. le Juge Müller
4 rulingsBundesrichter Bischoff
4 rulingsBundesrichterin Marti-Schreier
4 rulingsGegenstand
4 rulingsles Juges de la Cour
4 rulingsBundesrichter Weber
3 rulingsBeschwerdeführer
3 rulingsErwägungen:
3 rulingsDieses Urteil wird den Parteien
3 rulingsBundesrichter Berger
3 rulingsLausanne
3 rulingsDemnach erkennt das Bundesgericht:
3 rulingsBundesrichter Segura
3 rulingsSachverhalt:
3 rulingsBundesrichterin Ersatzrichter Maeschi
3 rulingsJuges fédéraux Bechaalany
3 rulingsM. le Juge Raselli
3 rulingsErsatzrichter Locher
2 rulingsA.________
2 rulingsBeschwerdegegnerin
2 rulingsBundesrichterin Petrik
2 rulingsNach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
2 rulingsUmwelt
2 rulingsIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
2 rulingsFéraud Gerber
2 rulingsFoglia
2 rulingsBei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich
2 rulingsFirma X.________
2 rulingsBrunner
2 rulingsDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
2 rulingsDr. Mike Gessner
2 rulingsKantons Thurgau
2 rulingsPromenade
2 rulingsPostfach
2 rulingsDie Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
2 rulingsBeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
2 rulingsUmwelt des
2 rulingsDepartement für Bau
2 rulingsMartenet
2 rulingsRamelli
2 rulingsDeponieareal Paradies"
1 rulingsKonsorten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2008 ab
1 rulingsDeponieareal Paradies" sei in der vorliegenden Form nicht zu beschliessen bzw. nicht zu genehmigen; eventualiter sei die Angelegenheit zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
1 rulingsDeponieareal Paradies" steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer wohnen in geringer Entfernung zum Deponieareal an der Ziegeleistrasse
1 rulingsDas Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
1 rulingsDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht
1 rulingsEine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Feststellung des Sachverhalts führt jedoch nur dann zur Aufhebung
1 rulingsVerkehrsberuhigung unzureichend seien
1 rulingsMateriell rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die unzureichende strassenmässige Erschliessung des Materialabbau-
1 rulingsRadfahrern usw. bei ca. 30'000 LKW-Bewegungen jährlich zu gewährleisten. Aus raumplanerischer Sicht sei es nicht haltbar
1 rulingsFahrwegrecht. Weiter dient die Ziegeleistrasse der Erschliessung der Wohnzone; sie ist Sammelstrasse der Zufahrtswege "Weiherweg"
1 rulingsVerbreiterung von Flurstrassen über eine Länge von ca. 1.8 km hervorrufen
1 rulingsAllerdings sind die Planungsgrundsätze lediglich Entscheidungskriterien
1 rulingsPlanungsgrundsätze
1 rulingsBern 1980
1 rulingsRPG-Kommentar N 9 zu Art. 3). Beruht die Planung auf einer umfassenden
1 rulingsDeponiezone ausgeschieden. Die Inertstoffdeponie Paradies ist Bestandteil des Deponiekonzepts
1 rulingsArt. 25a RPG). Deshalb seien sämtliche Fragen
1 rulingsQualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers
1 rulingsBetriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen. Die Betriebsbewilligung sei nur deshalb auf fünf Jahre befristet
1 rulingsRichtwerte eingehalten werden
1 rulingsBetrieb von Abfallanlagen seien grosse Investitionen erforderlich. Damit diese sinnvoll amortisiert werden könnten
1 rulingsDritte
1 rulingsDie Firma X.________ möchte das Volumen der Deponie mittels einer Geländeüberhöhung vergrössern. Hierzu wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt; dem Amt für Raumplanung
1 rulingsNach Durchführung eines UVP-Verfahrens reichte die Firma X.________ am 14. Februar 2006 ein Baugesuch "Standortoptimierung Parzelle Nr. 537"
1 rulingsUmweltverträglichkeitsbericht bei der Politischen Gemeinde Schlatt (im Folgenden: Gemeinde) ein. Danach soll ein Deponiehügel von maximal 10 m aufgeschüttet werden (bei gleichbleibendem Perimeterverlauf); dadurch könnten zusätzlich ca. 380'000 m³ Inertstoffmaterial
1 rulingsGegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
1 rulingsAm 3. September 2007 erteilte das Forstamt die Bewilligung zur Rodung von 4'900 m² Wald für die vorübergehende Lagerung von Abraummaterial. Am 6. September 2007 genehmigte das Departement den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 rulingsGegen den Rekursentscheid des Departements gelangten A.________
1 rulingsDagegen haben A.________
1 rulingsDen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben
1 rulingsAuch bei Erweiterung der Deponie ist diese auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren (bis 2026) ausgelegt. Grundsätzlich widerspricht es dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG)
1 rulingsLuftimmissionen für die Anwohner zumutbar sind
1 rulingsRealisierung müsse dagegen erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen. In diesem Verfahren werde deshalb zu prüfen sein
1 rulingsArt. 22 Rz. 83). In Ausnahmefällen
1 rulingsVerdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung (§ 18 PBG/TG); zum Inhalt des Gestaltungsplans gehört
1 rulingsErrichtung von Trottoirs)
1 rulingsvon geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien
1 rulingsGewerbelärm gemäss Anh. 6 LSV überall eingehalten werden
1 rulingsDie Lärmberechnung für Strassenverkehr im UVB stützt sich auf den UVB 2001
1 rulingsSchliesslich ist streitig
1 rulingsHöhe der Überschüttung) bereits im Gestaltungsplanverfahren verbindlich festgelegt werde
1 rulingsHeimatschutz (NHG; SR 451) obliegt die Beurteilung
1 rulingsNorden
1 rulingsNaturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Zwar liegt die Deponie damit gerade noch ausserhalb des BLN-Objekts; es ist jedoch unstreitig
1 rulingsEs wird überdies prüfen müssen
1 rulingsWird der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm im Wohnquartier an der Ziegeleistrasse eingehalten
1 rulingsNach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache
1 rulingsS. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei
1 rulingsInt. A.L.R. 2005
1 rulingsS. 188; Anton Heini
1 rulingsArt. 68 Abs. 2 BGG)
1 rulingsDie von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessungsvarianten wurden im UVB untersucht; sie werden von den Behörden wie auch von der Beschwerdegegnerin abgelehnt
1 rulingsDie Variante Osterschliessung läge zwar ausserhalb des BLN-Gebiets
1 rulingsDie bestehenden Werke (Ziegelei
1 rulingsDeponieareal Paradies" aufgrund der Erschliessung über die Ziegeleistrasse abgelehnt
1 rulingsUnter Würdigung aller Umstände erscheint daher die weitere Erschliessung über die Ziegeleistrasse raumplanerisch vertretbar
1 rulingsBaugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG) letztlich die Gemeinde für die sachgerechte Erschliessung zuständig. Diese befasse sich bereits mit einer Planung für den sachgerechten Ausbau der Ziegelstrasse. Dabei werde es unumgänglich sein
1 rulingsRPG-Kommentar
1 rulingsIm vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 rulingsDie Einsprachen der Anwohner richteten sich in erster Linie gegen die Erschliessung der (erweiterten) Deponie über die Ziegeleistrasse. Neben der Grundsatzfrage
1 rulingsAnwohnern zu garantieren
1 rulingsDiese Anliegen weisen einen engen Konnex mit den im UVP-Verfahren zu prüfenden Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auf. Die Sicherheit der Erschliessungsstrasse ist überdies ein öffentliches Interesse
1 rulingsvon dieser Einschätzung der Bundesfachstelle für Umweltschutz abzuweichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken
1 rulingsLuftreinhaltung weder in den Sonderbauvorschriften noch im Genehmigungsentscheid angeordnet worden sind. Das Departement ging in seinem Rekursentscheid (S. 11 lit. d) davon aus
1 rulingsAnzahl Fahrten) nicht überschritten werden dürfen
1 rulingsDieses Anliegen erscheint berechtigt
1 rulingsGewerbelärm (Anh. 6 LSV) werde zumindest an einem Ort an der Ziegeleistrasse überschritten
1 rulingsArt. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden
1 rulingsErweiterungen
1 rulingsAusgestaltung
1 rulingsSchnitten möglich. Die ENHK gelangte aufgrund der provisorischen Unterlagen
1 rulingsSchnitten für möglich. Insofern hätte die ENHK im Gestaltungsplanverfahren nochmals angehört werden müssen. Bereits in diesem Verfahren wird in grundsätzlicher Weise über die Endgestaltung des Deponiehügels entschieden (vgl. Gestaltungsplan Nr. SO 816/M-06 mit Auffüllkoten
1 rulingsPlanungsbericht S. 23). Im Baubewilligungsverfahren können diese Vorgaben des Gestaltungsplans nicht mehr in Frage gestellt werden
1 rulingsDeponieareal Paradies" wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 rulingsDie Firma X.________ hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen
1 rulingsVivendi S.A
1 rulingsMariella Orelli
1 rulingsDr. Maurice Courvoisier
1 rulingsNoradèle Radjai
1 rulingsPolen
1 rulingsSwitzerland."
1 rulingsB.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert
1 rulingsDamit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden
1 rulingsMit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
1 rulingsIn diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer geltend gemacht
1 rulingsWeiter machen die Beschwerdeführer geltend
1 rulingsNach Ansicht des BAFU liegt aus Sicht des Lärmschutzes auch keine übergewichtige Erweiterung vor
1 rulingsDer Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
1 rulingsAbteilung Natur-
1 rulingsWie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält
1 rulingsNeigungswinkeln
1 rulingsDie Gerichtskosten von Fr. 3'900.-- werden zu einem Drittel den Beschwerdeführern (Fr. 1'300.--)
1 rulingsBeschwerde gegen den Interim Award vom 21. Juli 2008 des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
1 rulingsNach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9
1 rulingsFrench or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva
1 rulingsB.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet
1 rulingsSanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren
1 rulingsB.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest
1 rulingsDie Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 rulingsBBl 1983 I 263 ff
1 rulingsInternationale
1 rulingsDas Internationale Privatrecht der Schweiz
1 rulingsRz. 328; POUDRET/BESSON
1 rulingsRz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle
1 rulingsRz. 428; Berger/Kellerhals
1 rulingsRz. 511; Poudret/Besson
1 rulingsArbitrage international
1 rulingsSchiedsgericht
1 rulingsRechtsdurchsetzung
1 rulingsS. 3 ff.; François Perret
1 rulingsASA Bull. 25 [2007]
1 rulingsInsolvency and International Arbitration
1 rulingsArbitrage
1 rulingsS. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi
1 rulingsQuaderni giuridici italo-svizzeri
1 rulingsS. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch
1 rulingsZivilverfahrensrecht
1 rulingsAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen
1 rulingsDie Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit
1 rulingsKlett Hurni
1 rulingsS. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz
1 rulingsRz. 326
1 rulingsS. 714; BERGER/KELLERHALS
1 rulingsDroit comparé de l'arbitrage international
1 rulingsDie Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts-
1 rulingsN. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser
1 rulingsRz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi
1 rulingsRz. 271; weiter auch Martin Bernet
1 rulingsKonkurs einer Partei
1 rulingsFestschrift für Franz Kellerhals
1 rulingsFaillite
1 rulingsS. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy
1 rulingsS. 267; Laurent Lévy
1 rulingsASA Bull. 4/1998
1 rulingsL'arbitrato
1 rulingsMailand 1990
1 rulingsInternationales Privat-
1 rulingsN. 17 ff. zu Art. 187 IPRG)
1 rulingsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 rulingsIm Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
1 rulingsM. le Juge Frésard
1 rulingsPontarolo
1 rulingsBasler Kommentar
1 rulingsM. Donzallaz
1 rulingsBundesrichterin Schär
1 rulingsM. le Juge Wiprächtiger
1 rulingsBrahier Franchetti
1 rulingsBundesrichter Meyer U.
1 rulingsDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung
1 rulingsBerthoud
1 rulingsAm 2. November 2001 wurde der Y.________ AG die Errichtung einer Inertstoffdeponie in der Tongrube Paradies bewilligt. Der Betrieb der Deponie wurde der Firma X.________ übertragen. Dieser wurde am 25. Juni 2002 die Betriebsbewilligung erteilt
1 rulingsAm 30. März 2007 erteilte das Amt für Umwelt der Firma X.________ die Bewilligung zur Entgegennahme von "anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 rulingsAm 26. Juni 2007 verlängerte das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung der Firma X.________ sowie die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 rulingsGiudici federali U. Meyer presidente
1 rulingsGegen diesen Entscheid erhob die Interessengemeinschaft "Sichere Ziegeleistrasse"
1 rulingsAm 27. November 2007 trat das Departement auf den Rekurs nicht ein
1 rulingsBundesrichter Schneider Präsident
1 rulingsDie dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14. Mai 2008 ab
1 rulingsBorella e
1 rulingsBrioschi-Gianella
1 rulingsles Juges J. Geiser
1 rulingsGleichentags wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________
1 rulingsKonsorten ab
1 rulingsDeponieareal Paradies" richtet. Dieser sieht eine Erweiterung der Deponie durch eine Aufschüttung der Tongrube bis zu 10 m über dem ursprünglichen Terrain vor
1 rulingsGegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben A.________
1 rulingsDas Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung
1 rulingsLuftreinhaltung schon in den vorgelagerten Verfahren (Sondernutzungsplan
1 rulingsBaubewilligung
1 rulingsErrichtungsbewilligung) angeordnet worden seien; wenn ja
1 rulingsDie Parteien
1 rulingsM. le Juge Favre
1 rulingsX.________
1 rulingsSteuerverwaltung des Kantons Bern
1 rulingsDirekte Bundessteuer pro 1999/2000
1 rulingsF.________
1 rulingsAmt für Umwelt des Kantons Thurgau
1 rulingsBahnhofstrasse 55
1 rulingsBetriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies
1 rulingsAm 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 rulingsDie Beschwerdeführer
1 rulingsvon kantonalem
1 rulingsDer von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
1 rulingsBBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
1 rulingsAnforderungen an den Nachweis der Zulassung
1 rulingsDokumentation sowie nötigenfalls weitere Auflagen
1 rulingsEnergiedirektion des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 1. Oktober 1999
1 rulingsGemeindehaus
1 rulingsGestaltungsplan Materialabbau-
1 rulingsDas Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung
1 rulingsLandschaftsschutz ist das BAFU der Ansicht
1 rulingsGegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 rulingsDie Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV i.V.m. §§ 12
1 rulingsBreite der Ziegeleistrasse für das Gestaltungsplanverfahren nicht erheblich
1 rulingsvon Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 rulingsUVP geübt
1 rulingsEine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 rulingsDeponieareals. Schon heute genüge die Ziegeleistrasse den gesetzlichen Erschliessungsanforderungen nicht: Sie weise eine Breite von nur 5.10 m auf
1 rulingsAbbau-
1 rulingsDie Osterschliessung über einen neu zu erstellenden Abzweiger von der Kantonsstrasse her. Diese Erschliessungsroute wäre kürzer (200 bis 300 m)
1 rulingsNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art. 8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer
1 rulingsArt. 8
1 rulingsGemäss Art. 9 lit. a LSV darf der Betrieb der erweiterten Deponie nicht dazu führen
1 rulingsNachdem die Lärmbelastung der Anwohner durch Strassenverkehr auch für die raumplanerische Zulässigkeit der Erschliessung über die Ziegeleistrasse bedeutsam ist (vgl. oben E. 3.1)
1 rulingsEinsicht in die genauen Ausführungspläne verlangt; solche lägen jedoch noch nicht vor
1 rulingsDiese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 rulingsDie streitige Deponieerweiterung setzt eine Rodungsbewilligung voraus; schon aus diesem Grund handelt es sich um eine Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Der Planungsperimeter grenzt im Osten
1 rulingsWesten unmittelbar an das Objekt Nr. 1411 "Untersee-Hochrhein" des Bundesinventars der Landschaften
1 rulingsLandschaftsschutz
1 rulingsLuftemissionen ganz oder teilweise im Gestaltungsplan angeordnet werden müssen
1 rulingsBeschwerdeführerinnen
1 rulingsDr. Martin Aebi
1 rulingsVincent Tattini
1 rulingsBeschwerdegegnerinnen
1 rulingsInternationales Schiedsgericht; Zuständigkeit
1 rulingsDie Beschwerdeführerinnen rügen
1 rulingsLehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1)
1 rulingsDas Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit
1 rulingsInsolvency in Arbitration [Swiss Law]
1 rulingsS. 26 f.; Brown-Berset/Lévy
1 rulingsDie Beschwerde wird abgewiesen
1 rulingsGemäss § 44 Ziff. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG) ist zum Rekurs berechtigt
1 rulingsZu dem von Amtes wegen anzuwendenden Bundesrecht gehört auch Art. 111 Abs. 1 BGG. Danach muss sich eine Person
1 rulingsIm Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen
1 rulingsDie Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) unterscheidet zwischen der Errichtungs-
1 rulingsUnterhaltsarbeiten
1 rulingsARGVP 1999 S. 36)
1 rulingsIm vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
1 rulingsBedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 rulingsvon diesem umgesetzt werden können. So verlangt Ziff. 1.9 der Errichtungsbewilligung für die Inertstoffdeponie Paradies ausdrücklich
1 rulingsBaugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
1 rulingsLuftimmissionen des Deponiebetriebs verlangen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen
1 rulingsLuftimmissionen abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 rulingsDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
1 rulingsDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung (Gestaltungsplan Abbauerweiterung Weierhau vom 15. November 1993; Generelle Rodungsbewilligung Abbauerweiterungsgebiet Weierhau vom 4. Oktober 1994)
1 rulingsIm Hinblick auf den Natur-
1 rulingsAm 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 rulingsDeponieareals durch ein reines Wohngebiet zu führen. Alternativen zur gegenwärtigen Erschliessung seien nicht abgeklärt worden
1 rulingsDie Norderschliessung
1 rulingsIm UVB (S. 19) werden die Realisierungschancen beider Alternativen aus privat- wie aus bewilligungsrechtlicher Sicht als sehr gering eingestuft; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre mit einem Aufwand von mehreren Millionen Franken zu rechnen
1 rulingsZielvorgaben
1 rulingsDas Bundesgesetz über die Raumplanung
1 rulingsS. 85; TSCHANNEN
1 rulingsAblagerungsgebiet festgelegt; im kommunalen Nutzungsplan ist hierfür eine Materialabbau-
1 rulingsS. 19). Es besteht unstreitig eine grosse Nachfrage nach Deponievolumen; sodann ist die Deponie Paradies aufgrund ihres Bahnanschlusses besonders günstig gelegen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Erweiterung dieser Deponie
1 rulingsTatsächlich erscheint zumindest die Variante Norderschliessung aus Sicht des Landschaftsschutzes problematisch: Die Deponie grenzt unmittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (vgl. dazu unten E. 6). Der Ausbau der bestehenden Feldwege
1 rulingsKantonsstrassenunterführung die Wirtschaftlichkeit der Deponieerweiterung in Frage stellen
1 rulingsInertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 rulingsDeponiebetrieb auf der Grundlage der bestehenden Bewilligungen unverändert fortgeführt werden
1 rulingsVerbreiterung
1 rulingsLärmimmissionen zu verringern
1 rulingsDie Beschwerdeführer rügen weiter
1 rulingsProblematisch erscheint allerdings
1 rulingsAllerdings fehlen in diesen abfallrechtlichen Bewilligungen die Auflagen
1 rulingsBedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
1 rulingsInsofern werden die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen bereits im Verfahren der Errichtungsbewilligung
1 rulingsFraglich ist allerdings
1 rulingsDie Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands mit
1 rulingsKönnte die Betriebsbewilligung alle fünf Jahre grundsätzlich in Frage gestellt werden
1 rulingsAuflagen. Dies wird nur in Ausnahmefällen dazu führen
1 rulingsDiese Frage betrifft die Anlage als solche
1 rulingsDie Auffassung der kantonalen Behörden
1 rulingsBedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
1 rulingsDie Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen
1 rulingsEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
1 rulingsPolitische Gemeinde Schlatt
1 rulingsDeponieareal Paradies
1 rulingsSeit dem Jahr 2002 wird auf dem Grubengelände eine Inertstoffdeponie betrieben
1 rulingsHeimatschutzkommission (ENHK) wurde eine Voranfrage betreffend die Landschaftsverträglichkeit des Projekts (BLN-Gebiet Bodensee-Hochrhein) unterbreitet
1 rulingsDeponieareal Paradies" mit Sonderbauvorschriften
1 rulingsGegen dieses Erweiterungsvorhaben erhoben A.________
1 rulingsUmwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs am 29. August 2007 ab
1 rulings