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Judges

401 judges

Juge fédéral Bovey
164 rulings
Juges fédéraux Abrecht
138 rulings
Bundesrichter U. Meyer
126 rulings
Bundesrichterin Koch
110 rulings
Bundesrichterin Moser-Szeless
107 rulings
Bundesrichterin Aubry Girardin
107 rulings
Bundesrichterin Müller
98 rulings
Bundesrichterin Viscione
98 rulings
Bundesrichter Ursprung
95 rulings
Bundesrichter Muschietti
91 rulings
Juge fédéral Hurni
89 rulings
Bundesrichter von Felten
86 rulings
Bundesrichter Féraud
75 rulings
Bundesrichterin Kiss
75 rulings
Bundesrichter Seiler
74 rulings
Bundesrichter Borella
72 rulings
Bundesrichterin van de Graaf
70 rulings
Bundesrichter Haag
65 rulings
Bundesrichter Kernen
65 rulings
Bundesrichterin Hofmann
64 rulings
Bundesrichter Kölz
64 rulings
Bundesrichter Maillard
63 rulings
Bundesrichterin Wohlhauser
60 rulings
Bundesrichterin Frésard
60 rulings
les Juges Corboz
58 rulings
Bundesrichter Merkli
58 rulings
Bundesrichter Donzallaz
57 rulings
Bundesrichterin Leuzinger
52 rulings
Bundesrichter Hartmann
52 rulings
Bundesrichter Guidon
51 rulings
Bundesrichter Lustenberger
51 rulings
Bundesrichter Schneider
50 rulings
Bundesrichter Glassey
49 rulings
Giudici federali Hohl
49 rulings
Bundesrichter Bollinger
46 rulings
Bundesrichter Favre
46 rulings
les Juges Klett
45 rulings
Bundesrichter Beusch
45 rulings
Bundesrichter Parrino
44 rulings
Bundesrichterin De Rossa
43 rulings
Bundesrichter Ferrari
42 rulings
Bundesrichter Kneubühler
42 rulings
Bundesrichterin Ryter
41 rulings
Bundesrichter Métral
40 rulings
les Juges Kolly
40 rulings
Bundesrichter Zünd
39 rulings
Bundesrichterinnen Heine
38 rulings
Bundesrichter Chaix
37 rulings
Bundesrichter Stadelmann
37 rulings
Bundesrichter Raselli
36 rulings
Bundesrichter Wiprächtiger
36 rulings
Bundesrichter Herrmann
35 rulings
Bundesrichterinnen Scherrer Reber
35 rulings
Bundesrichter Eusebio
34 rulings
Bundesrichterin Josi
34 rulings
Bundesrichterin Hänni
32 rulings
Bundesrichter Merz
32 rulings
Bundesrichterin Escher
31 rulings
Bundesrichter Rüedi
31 rulings
Bundesrichterin Marazzi
30 rulings
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch
30 rulings
Bundesrichterin Widmer
29 rulings
Bundesrichterin Kradolfer
29 rulings
Bundesrichter Karlen
27 rulings
Bundesrichter Reeb
27 rulings
Bundesrichter Denys
26 rulings
Juge fédérale May Canellas
25 rulings
Bundesrichter Fonjallaz
24 rulings
Bundesrichter Hungerbühler
24 rulings
Bundesrichter Wurzburger
24 rulings
Bundesrichterin Schön
22 rulings
Bundesrichter Aemisegger
21 rulings
Bundesrichter Aeschlimann
20 rulings
Bundesrichter Meyer
20 rulings
Bundesrichterin Niquille
19 rulings
Bundesrichter Mathys
19 rulings
Bundesrichter Pfiffner Rauber
18 rulings
Bundesrichter von Werdt
18 rulings
Bundesrichterin Yersin
14 rulings
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
11 rulings
Bundesrichterin L. Meyer
10 rulings
Bundesrichter Mecca
7 rulings
M. le Juge U. Meyer
7 rulings
Bundesrichterin Nordmann
6 rulings
Bundesrichterin Lötscher
6 rulings
Bundesrichterin Buerki Moreni
5 rulings
les Juges Boinay
4 rulings
Bundesrichter Locher
4 rulings
M. le Juge Féraud
4 rulings
M. le Juge Müller
4 rulings
Bundesrichter Bischoff
4 rulings
Bundesrichterin Marti-Schreier
4 rulings
Gegenstand
4 rulings
les Juges de la Cour
4 rulings
Bundesrichter Weber
3 rulings
Beschwerdeführer
3 rulings
Erwägungen:
3 rulings
Dieses Urteil wird den Parteien
3 rulings
Bundesrichter Berger
3 rulings
Lausanne
3 rulings
Demnach erkennt das Bundesgericht:
3 rulings
Bundesrichter Segura
3 rulings
Sachverhalt:
3 rulings
Bundesrichterin Ersatzrichter Maeschi
3 rulings
Juges fédéraux Bechaalany
3 rulings
M. le Juge Raselli
3 rulings
Ersatzrichter Locher
2 rulings
A.________
2 rulings
Beschwerdegegnerin
2 rulings
Bundesrichterin Petrik
2 rulings
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
2 rulings
Umwelt
2 rulings
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
2 rulings
Féraud Gerber
2 rulings
Foglia
2 rulings
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich
2 rulings
Firma X.________
2 rulings
Brunner
2 rulings
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
2 rulings
Dr. Mike Gessner
2 rulings
Kantons Thurgau
2 rulings
Promenade
2 rulings
Postfach
2 rulings
Die Firma X.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
2 rulings
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2008
2 rulings
Umwelt des
2 rulings
Departement für Bau
2 rulings
Martenet
2 rulings
Ramelli
2 rulings
Deponieareal Paradies"
1 rulings
Konsorten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2008 ab
1 rulings
Deponieareal Paradies" sei in der vorliegenden Form nicht zu beschliessen bzw. nicht zu genehmigen; eventualiter sei die Angelegenheit zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
1 rulings
Deponieareal Paradies" steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer wohnen in geringer Entfernung zum Deponieareal an der Ziegeleistrasse
1 rulings
Das Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
1 rulings
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht
1 rulings
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Feststellung des Sachverhalts führt jedoch nur dann zur Aufhebung
1 rulings
Verkehrsberuhigung unzureichend seien
1 rulings
Materiell rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die unzureichende strassenmässige Erschliessung des Materialabbau-
1 rulings
Radfahrern usw. bei ca. 30'000 LKW-Bewegungen jährlich zu gewährleisten. Aus raumplanerischer Sicht sei es nicht haltbar
1 rulings
Fahrwegrecht. Weiter dient die Ziegeleistrasse der Erschliessung der Wohnzone; sie ist Sammelstrasse der Zufahrtswege "Weiherweg"
1 rulings
Verbreiterung von Flurstrassen über eine Länge von ca. 1.8 km hervorrufen
1 rulings
Allerdings sind die Planungsgrundsätze lediglich Entscheidungskriterien
1 rulings
Planungsgrundsätze
1 rulings
Bern 1980
1 rulings
RPG-Kommentar N 9 zu Art. 3). Beruht die Planung auf einer umfassenden
1 rulings
Deponiezone ausgeschieden. Die Inertstoffdeponie Paradies ist Bestandteil des Deponiekonzepts
1 rulings
Art. 25a RPG). Deshalb seien sämtliche Fragen
1 rulings
Qualifikation oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreibers
1 rulings
Betriebsbegehungen keine Hinweise auf eine nicht vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung zeigen. Die Betriebsbewilligung sei nur deshalb auf fünf Jahre befristet
1 rulings
Richtwerte eingehalten werden
1 rulings
Betrieb von Abfallanlagen seien grosse Investitionen erforderlich. Damit diese sinnvoll amortisiert werden könnten
1 rulings
Dritte
1 rulings
Die Firma X.________ möchte das Volumen der Deponie mittels einer Geländeüberhöhung vergrössern. Hierzu wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt; dem Amt für Raumplanung
1 rulings
Nach Durchführung eines UVP-Verfahrens reichte die Firma X.________ am 14. Februar 2006 ein Baugesuch "Standortoptimierung Parzelle Nr. 537"
1 rulings
Umweltverträglichkeitsbericht bei der Politischen Gemeinde Schlatt (im Folgenden: Gemeinde) ein. Danach soll ein Deponiehügel von maximal 10 m aufgeschüttet werden (bei gleichbleibendem Perimeterverlauf); dadurch könnten zusätzlich ca. 380'000 m³ Inertstoffmaterial
1 rulings
Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
1 rulings
Am 3. September 2007 erteilte das Forstamt die Bewilligung zur Rodung von 4'900 m² Wald für die vorübergehende Lagerung von Abraummaterial. Am 6. September 2007 genehmigte das Departement den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 rulings
Gegen den Rekursentscheid des Departements gelangten A.________
1 rulings
Dagegen haben A.________
1 rulings
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben
1 rulings
Auch bei Erweiterung der Deponie ist diese auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren (bis 2026) ausgelegt. Grundsätzlich widerspricht es dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG)
1 rulings
Luftimmissionen für die Anwohner zumutbar sind
1 rulings
Realisierung müsse dagegen erst im Baubewilligungsverfahren erfolgen. In diesem Verfahren werde deshalb zu prüfen sein
1 rulings
Art. 22 Rz. 83). In Ausnahmefällen
1 rulings
Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung (§ 18 PBG/TG); zum Inhalt des Gestaltungsplans gehört
1 rulings
Errichtung von Trottoirs)
1 rulings
von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien
1 rulings
Gewerbelärm gemäss Anh. 6 LSV überall eingehalten werden
1 rulings
Die Lärmberechnung für Strassenverkehr im UVB stützt sich auf den UVB 2001
1 rulings
Schliesslich ist streitig
1 rulings
Höhe der Überschüttung) bereits im Gestaltungsplanverfahren verbindlich festgelegt werde
1 rulings
Heimatschutz (NHG; SR 451) obliegt die Beurteilung
1 rulings
Norden
1 rulings
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Zwar liegt die Deponie damit gerade noch ausserhalb des BLN-Objekts; es ist jedoch unstreitig
1 rulings
Es wird überdies prüfen müssen
1 rulings
Wird der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm im Wohnquartier an der Ziegeleistrasse eingehalten
1 rulings
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache
1 rulings
S. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei
1 rulings
Int. A.L.R. 2005
1 rulings
S. 188; Anton Heini
1 rulings
Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 rulings
Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessungsvarianten wurden im UVB untersucht; sie werden von den Behörden wie auch von der Beschwerdegegnerin abgelehnt
1 rulings
Die Variante Osterschliessung läge zwar ausserhalb des BLN-Gebiets
1 rulings
Die bestehenden Werke (Ziegelei
1 rulings
Deponieareal Paradies" aufgrund der Erschliessung über die Ziegeleistrasse abgelehnt
1 rulings
Unter Würdigung aller Umstände erscheint daher die weitere Erschliessung über die Ziegeleistrasse raumplanerisch vertretbar
1 rulings
Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG) letztlich die Gemeinde für die sachgerechte Erschliessung zuständig. Diese befasse sich bereits mit einer Planung für den sachgerechten Ausbau der Ziegelstrasse. Dabei werde es unumgänglich sein
1 rulings
RPG-Kommentar
1 rulings
Im vorliegenden Fall wurde für die Deponieerweiterung ein Gestaltungsplanverfahren durchgeführt. Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten
1 rulings
Die Einsprachen der Anwohner richteten sich in erster Linie gegen die Erschliessung der (erweiterten) Deponie über die Ziegeleistrasse. Neben der Grundsatzfrage
1 rulings
Anwohnern zu garantieren
1 rulings
Diese Anliegen weisen einen engen Konnex mit den im UVP-Verfahren zu prüfenden Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auf. Die Sicherheit der Erschliessungsstrasse ist überdies ein öffentliches Interesse
1 rulings
von dieser Einschätzung der Bundesfachstelle für Umweltschutz abzuweichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken
1 rulings
Luftreinhaltung weder in den Sonderbauvorschriften noch im Genehmigungsentscheid angeordnet worden sind. Das Departement ging in seinem Rekursentscheid (S. 11 lit. d) davon aus
1 rulings
Anzahl Fahrten) nicht überschritten werden dürfen
1 rulings
Dieses Anliegen erscheint berechtigt
1 rulings
Gewerbelärm (Anh. 6 LSV) werde zumindest an einem Ort an der Ziegeleistrasse überschritten
1 rulings
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden
1 rulings
Erweiterungen
1 rulings
Ausgestaltung
1 rulings
Schnitten möglich. Die ENHK gelangte aufgrund der provisorischen Unterlagen
1 rulings
Schnitten für möglich. Insofern hätte die ENHK im Gestaltungsplanverfahren nochmals angehört werden müssen. Bereits in diesem Verfahren wird in grundsätzlicher Weise über die Endgestaltung des Deponiehügels entschieden (vgl. Gestaltungsplan Nr. SO 816/M-06 mit Auffüllkoten
1 rulings
Planungsbericht S. 23). Im Baubewilligungsverfahren können diese Vorgaben des Gestaltungsplans nicht mehr in Frage gestellt werden
1 rulings
Deponieareal Paradies" wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 rulings
Die Firma X.________ hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen
1 rulings
Vivendi S.A
1 rulings
Mariella Orelli
1 rulings
Dr. Maurice Courvoisier
1 rulings
Noradèle Radjai
1 rulings
Polen
1 rulings
Switzerland."
1 rulings
B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das Schiedsgericht darüber informiert
1 rulings
Damit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber unabhängig davon zu beenden
1 rulings
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
1 rulings
In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführer geltend gemacht
1 rulings
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend
1 rulings
Nach Ansicht des BAFU liegt aus Sicht des Lärmschutzes auch keine übergewichtige Erweiterung vor
1 rulings
Der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
1 rulings
Abteilung Natur-
1 rulings
Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält
1 rulings
Neigungswinkeln
1 rulings
Die Gerichtskosten von Fr. 3'900.-- werden zu einem Drittel den Beschwerdeführern (Fr. 1'300.--)
1 rulings
Beschwerde gegen den Interim Award vom 21. Juli 2008 des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
1 rulings
Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den Beschwerdegegnerinnen 1-9
1 rulings
French or Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The place of arbitration shall be Geneva
1 rulings
B.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006 aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet
1 rulings
Sanierungsgesetzes (Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren
1 rulings
B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest
1 rulings
Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 rulings
BBl 1983 I 263 ff
1 rulings
Internationale
1 rulings
Das Internationale Privatrecht der Schweiz
1 rulings
Rz. 328; POUDRET/BESSON
1 rulings
Rz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in dieser Hinsicht mithin keine Rolle
1 rulings
Rz. 428; Berger/Kellerhals
1 rulings
Rz. 511; Poudret/Besson
1 rulings
Arbitrage international
1 rulings
Schiedsgericht
1 rulings
Rechtsdurchsetzung
1 rulings
S. 3 ff.; François Perret
1 rulings
ASA Bull. 25 [2007]
1 rulings
Insolvency and International Arbitration
1 rulings
Arbitrage
1 rulings
S. 667 f.; Pierre Lalive/Paolo Michele Patocchi
1 rulings
Quaderni giuridici italo-svizzeri
1 rulings
S. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch
1 rulings
Zivilverfahrensrecht
1 rulings
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen
1 rulings
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit
1 rulings
Klett Hurni
1 rulings
S. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher der allgemeine prozessuale Grundsatz
1 rulings
Rz. 326
1 rulings
S. 714; BERGER/KELLERHALS
1 rulings
Droit comparé de l'arbitrage international
1 rulings
Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst (Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts-
1 rulings
N. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser
1 rulings
Rz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi
1 rulings
Rz. 271; weiter auch Martin Bernet
1 rulings
Konkurs einer Partei
1 rulings
Festschrift für Franz Kellerhals
1 rulings
Faillite
1 rulings
S. 36 ff.; Kaufmann-Kohler/Lévy
1 rulings
S. 267; Laurent Lévy
1 rulings
ASA Bull. 4/1998
1 rulings
L'arbitrato
1 rulings
Mailand 1990
1 rulings
Internationales Privat-
1 rulings
N. 17 ff. zu Art. 187 IPRG)
1 rulings
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 rulings
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
1 rulings
M. le Juge Frésard
1 rulings
Pontarolo
1 rulings
Basler Kommentar
1 rulings
M. Donzallaz
1 rulings
Bundesrichterin Schär
1 rulings
M. le Juge Wiprächtiger
1 rulings
Brahier Franchetti
1 rulings
Bundesrichter Meyer U.
1 rulings
Die Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung
1 rulings
Berthoud
1 rulings
Am 2. November 2001 wurde der Y.________ AG die Errichtung einer Inertstoffdeponie in der Tongrube Paradies bewilligt. Der Betrieb der Deponie wurde der Firma X.________ übertragen. Dieser wurde am 25. Juni 2002 die Betriebsbewilligung erteilt
1 rulings
Am 30. März 2007 erteilte das Amt für Umwelt der Firma X.________ die Bewilligung zur Entgegennahme von "anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 rulings
Am 26. Juni 2007 verlängerte das Amt für Umwelt die Betriebsbewilligung der Firma X.________ sowie die Bewilligung zur Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
1 rulings
Giudici federali U. Meyer presidente
1 rulings
Gegen diesen Entscheid erhob die Interessengemeinschaft "Sichere Ziegeleistrasse"
1 rulings
Am 27. November 2007 trat das Departement auf den Rekurs nicht ein
1 rulings
Bundesrichter Schneider Präsident
1 rulings
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14. Mai 2008 ab
1 rulings
Borella e
1 rulings
Brioschi-Gianella
1 rulings
les Juges J. Geiser
1 rulings
Gleichentags wies das Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde von A.________
1 rulings
Konsorten ab
1 rulings
Deponieareal Paradies" richtet. Dieser sieht eine Erweiterung der Deponie durch eine Aufschüttung der Tongrube bis zu 10 m über dem ursprünglichen Terrain vor
1 rulings
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid i.S. Betriebsbewilligung haben A.________
1 rulings
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung
1 rulings
Luftreinhaltung schon in den vorgelagerten Verfahren (Sondernutzungsplan
1 rulings
Baubewilligung
1 rulings
Errichtungsbewilligung) angeordnet worden seien; wenn ja
1 rulings
Die Parteien
1 rulings
M. le Juge Favre
1 rulings
X.________
1 rulings
Steuerverwaltung des Kantons Bern
1 rulings
Direkte Bundessteuer pro 1999/2000
1 rulings
F.________
1 rulings
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau
1 rulings
Bahnhofstrasse 55
1 rulings
Betriebsbewilligung Inertstoffdeponie Paradies
1 rulings
Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 rulings
Die Beschwerdeführer
1 rulings
von kantonalem
1 rulings
Der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
1 rulings
BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
1 rulings
Anforderungen an den Nachweis der Zulassung
1 rulings
Dokumentation sowie nötigenfalls weitere Auflagen
1 rulings
Energiedirektion des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 1. Oktober 1999
1 rulings
Gemeindehaus
1 rulings
Gestaltungsplan Materialabbau-
1 rulings
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung
1 rulings
Landschaftsschutz ist das BAFU der Ansicht
1 rulings
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Gestaltungsplan "Materialabbau-
1 rulings
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV i.V.m. §§ 12
1 rulings
Breite der Ziegeleistrasse für das Gestaltungsplanverfahren nicht erheblich
1 rulings
von Beweismitteln Kenntnis zu nehmen
1 rulings
UVP geübt
1 rulings
Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 rulings
Deponieareals. Schon heute genüge die Ziegeleistrasse den gesetzlichen Erschliessungsanforderungen nicht: Sie weise eine Breite von nur 5.10 m auf
1 rulings
Abbau-
1 rulings
Die Osterschliessung über einen neu zu erstellenden Abzweiger von der Kantonsstrasse her. Diese Erschliessungsroute wäre kürzer (200 bis 300 m)
1 rulings
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art. 8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer
1 rulings
Art. 8
1 rulings
Gemäss Art. 9 lit. a LSV darf der Betrieb der erweiterten Deponie nicht dazu führen
1 rulings
Nachdem die Lärmbelastung der Anwohner durch Strassenverkehr auch für die raumplanerische Zulässigkeit der Erschliessung über die Ziegeleistrasse bedeutsam ist (vgl. oben E. 3.1)
1 rulings
Einsicht in die genauen Ausführungspläne verlangt; solche lägen jedoch noch nicht vor
1 rulings
Diese Auffassung teilt auch das BAFU in seiner Vernehmlassung
1 rulings
Die streitige Deponieerweiterung setzt eine Rodungsbewilligung voraus; schon aus diesem Grund handelt es sich um eine Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Der Planungsperimeter grenzt im Osten
1 rulings
Westen unmittelbar an das Objekt Nr. 1411 "Untersee-Hochrhein" des Bundesinventars der Landschaften
1 rulings
Landschaftsschutz
1 rulings
Luftemissionen ganz oder teilweise im Gestaltungsplan angeordnet werden müssen
1 rulings
Beschwerdeführerinnen
1 rulings
Dr. Martin Aebi
1 rulings
Vincent Tattini
1 rulings
Beschwerdegegnerinnen
1 rulings
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit
1 rulings
Die Beschwerdeführerinnen rügen
1 rulings
Lehre der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.1)
1 rulings
Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit
1 rulings
Insolvency in Arbitration [Swiss Law]
1 rulings
S. 26 f.; Brown-Berset/Lévy
1 rulings
Die Beschwerde wird abgewiesen
1 rulings
Gemäss § 44 Ziff. 1 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG) ist zum Rekurs berechtigt
1 rulings
Zu dem von Amtes wegen anzuwendenden Bundesrecht gehört auch Art. 111 Abs. 1 BGG. Danach muss sich eine Person
1 rulings
Im Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen
1 rulings
Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) unterscheidet zwischen der Errichtungs-
1 rulings
Unterhaltsarbeiten
1 rulings
ARGVP 1999 S. 36)
1 rulings
Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
1 rulings
Bedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 rulings
von diesem umgesetzt werden können. So verlangt Ziff. 1.9 der Errichtungsbewilligung für die Inertstoffdeponie Paradies ausdrücklich
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Baugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
1 rulings
Luftimmissionen des Deponiebetriebs verlangen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen
1 rulings
Luftimmissionen abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
1 rulings
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
1 rulings
Die Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung (Gestaltungsplan Abbauerweiterung Weierhau vom 15. November 1993; Generelle Rodungsbewilligung Abbauerweiterungsgebiet Weierhau vom 4. Oktober 1994)
1 rulings
Im Hinblick auf den Natur-
1 rulings
Am 13. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab
1 rulings
Deponieareals durch ein reines Wohngebiet zu führen. Alternativen zur gegenwärtigen Erschliessung seien nicht abgeklärt worden
1 rulings
Die Norderschliessung
1 rulings
Im UVB (S. 19) werden die Realisierungschancen beider Alternativen aus privat- wie aus bewilligungsrechtlicher Sicht als sehr gering eingestuft; in wirtschaftlicher Hinsicht wäre mit einem Aufwand von mehreren Millionen Franken zu rechnen
1 rulings
Zielvorgaben
1 rulings
Das Bundesgesetz über die Raumplanung
1 rulings
S. 85; TSCHANNEN
1 rulings
Ablagerungsgebiet festgelegt; im kommunalen Nutzungsplan ist hierfür eine Materialabbau-
1 rulings
S. 19). Es besteht unstreitig eine grosse Nachfrage nach Deponievolumen; sodann ist die Deponie Paradies aufgrund ihres Bahnanschlusses besonders günstig gelegen. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an der Erweiterung dieser Deponie
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Tatsächlich erscheint zumindest die Variante Norderschliessung aus Sicht des Landschaftsschutzes problematisch: Die Deponie grenzt unmittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (vgl. dazu unten E. 6). Der Ausbau der bestehenden Feldwege
1 rulings
Kantonsstrassenunterführung die Wirtschaftlichkeit der Deponieerweiterung in Frage stellen
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Inertstoffdeponie) sind rechtskräftig bewilligt. Würde der Gestaltungsplan "Materialabbau-
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Deponiebetrieb auf der Grundlage der bestehenden Bewilligungen unverändert fortgeführt werden
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Verbreiterung
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Lärmimmissionen zu verringern
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Die Beschwerdeführer rügen weiter
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Problematisch erscheint allerdings
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Allerdings fehlen in diesen abfallrechtlichen Bewilligungen die Auflagen
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Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
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Insofern werden die grundsätzlichen umweltschutzrechtlichen Fragen bereits im Verfahren der Errichtungsbewilligung
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Fraglich ist allerdings
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Die Beschwerdelegitimation könne daher nicht von einem Vergleich des Zustands mit
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Könnte die Betriebsbewilligung alle fünf Jahre grundsätzlich in Frage gestellt werden
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Auflagen. Dies wird nur in Ausnahmefällen dazu führen
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Diese Frage betrifft die Anlage als solche
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Die Auffassung der kantonalen Behörden
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Bedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
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Politische Gemeinde Schlatt
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Deponieareal Paradies
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Seit dem Jahr 2002 wird auf dem Grubengelände eine Inertstoffdeponie betrieben
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Heimatschutzkommission (ENHK) wurde eine Voranfrage betreffend die Landschaftsverträglichkeit des Projekts (BLN-Gebiet Bodensee-Hochrhein) unterbreitet
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Deponieareal Paradies" mit Sonderbauvorschriften
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Gegen dieses Erweiterungsvorhaben erhoben A.________
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Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs am 29. August 2007 ab
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