Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_284/2025
Urteil vom 17. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. November 2024 (SB230306-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 wurde A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ordnete ein Tätigkeitsverbot sowie eine siebenjährige Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Weiteren befand es unter anderem über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft.
B.
A.________, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 12. Juli 2021 fest, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie in Rechtskraft erwachsen war. Im Weiteren befand es A.________ der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es sprach ein Tätigkeitsverbot von zehn sowie eine Landesverweisung von neun Jahren aus und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Weiter stellte das Obergericht fest, dass A.________ gegenüber B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Privatklägerin im Übrigen auf den Zivilweg. Nebst dem verpflichtete es A.________, eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2018 an B.________ und von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Januar 2018 an die Privatklägerin C.________ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 teilweise gut. Es wies die Sache zur neuen Bildung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf das in der Folge gestellte Revisionsgesuch von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_19/2023 vom
16. August 2023 nicht ein.
D.
Mit Urteil vom 18. November 2024 verurteilte das Obergericht A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen erstanden waren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die übrigen Anordnungen - namentlich hinsichtlich Tätigkeitsverbot und Landesverweisung - blieben unverändert.
E.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 18. November 2024 sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe sei auf maximal 33 ½ Monate zu reduzieren unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei der unbedingte Teil auf 12 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen sei. Weiter sei von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Bildung der Gesamtstrafe zutreffend vorgenommen hat.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1;
144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217
E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
1.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen. Die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148
IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht beanstandete im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 bei der Strafzumessung die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (36 Monate Freiheitsstrafe) und die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (6 bzw. 18 Monate Freiheitsstrafe) nicht (E. 4.3 f.). In Bezug auf die Gesamtstrafe erwog es, mit der Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate rechne die Vorinstanz der Einsatzstrafe einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an, ohne die Asperation näher zu begründen. Insbesondere trage sie dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Rechnung. Ebenso wenig schlage sich der Umstand, dass bei sämtlichen Taten das gleiche Rechtsgut betroffen sei, in der Asperation nieder (E. 4.5.3).
1.3. Die Vorinstanz erwog im Neuentscheid, die sexuellen Handlungen mit einem Kind seien gegenüber demselben Opfer, am gleichen Tag und kurz nacheinander am gleichen Ort erfolgt. Sie hätten auch dasselbe Rechtsgut betroffen. Dieser Zusammenhang führe zu einer höheren Asperation, wobei sich eine allzu hohe Asperation verbiete, weil die zweite Tathandlung eine Eskalation des Fehlverhaltens der ersten Tathandlung gewesen sei. Keine grössere Asperation dürfe mit Blick auf die Vergewaltigung erfolgen, auch wenn beide Male Sexualstraftaten betroffen seien. Einerseits seien verschiedene Rechtsgüter betroffen, andererseits unterschiedliche Opfer an unterschiedlichen Orten, wobei auch keine zeitliche Nähe zwischen den Taten bestanden habe. Was das Tatvorgehen betreffe, habe der Beschwerdeführer die Opfer zu sexuellen Handlungen gedrängt und dabei seine körperliche bzw. altersmässige Überlegenheit und das Überraschungsmoment ausgenutzt. Die Ähnlichkeit der Begehungsweise führe zu einer geringeren Gesamtstrafe. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate auf 52 Monate Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil E. III./3.3).
Ein Geständnis des Beschwerdeführers habe nur teilweise vorgelegen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Aufrichtige Reue und Einsicht bringe er nicht zum Ausdruck. Er habe keine Vorstrafen. Trotz seines Alters habe er volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten gehabt, weshalb es nicht angezeigt sei, dafür eine Strafminderung vorzunehmen. Seine Biografie sei strafzumessungsneutral zu werten. Dem Beschwerdeführer sei eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen, was strafmindernd anzurechnen sei. Dagegen sei die Landesverweisung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Wohlverhalten nach begangenen Straftaten dürfe erwartet werden, sei aber dennoch anzuerkennen, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 5 Monate zu mindern sei (angefochtenes Urteil E. III./4).
Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens führe wegen der Komplexität des Falles und dem Verhalten des Beschwerdeführers (u.a. Revisionsgesuch) ebenso wenig zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots wie die Dauer des zweiten Berufungsverfahrens; der Beschwerdeführer habe ein mündliches Verfahren verlangt, was mehr Zeit in Anspruch nehme. Dennoch sei die insgesamt lange Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von zwei Monaten zu berücksichtigen, was zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten führe (angefochtenes Urteil E. III./5).
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Bildung der Gesamtstrafe einwendet, überzeugt nicht.
1.4.1. Vorab ist auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Verwendung des Begriffs der Asperation durch die Vorinstanz einzugehen. Es trifft zu, dass der Begriff der Asperation grundsätzlich in dem Sinne verwendet wird, dass eine höhere Asperation zu einer höheren Strafschärfung führt (das lateinische Wort "asper" bedeutet u.a. hart, streng, scharf; vgl. etwa Urteil 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 2.3). Allerdings verwendet auch der Beschwerdeführer den Begriff nicht einheitlich. Er rügt einerseits, dass der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht zu einer höheren Asperation führen dürfe, womit er meint, dass die Strafe deshalb nicht übermässig geschärft werden dürfe. Andererseits bringt er betreffend die Asperation der Einsatzstrafe für die Vergewaltigung aufgrund der Strafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind vor, der Schluss der Vorinstanz, dass "keine grössere Asperation erfolgen könne", sei falsch, womit er Asperation in diesem Zusammenhang so versteht, dass eine grössere Asperation zu einer geringeren Strafschärfung führt. Unabhängig davon, wie die Vorinstanz den Begriff der Asperation im angefochtenen Urteil verwendet hat, ist sie - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
1.4.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen tatbezogenen Kriterien hinreichend berücksichtigt. Einerseits hat sie zutreffend auf den engen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind verwiesen, der zu einer geringeren Überbindung der Einzelstrafen führen muss, aber andererseits auch den fehlenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung berücksichtigt. Sodann hat sie beachtet, dass alle Straftaten zwar die sexuelle Integrität, aber dennoch verschiedene Rechtsgüter (Schutz der kindlichen Entwicklung bzw. sexuelle Selbstbestimmung) und Opfer betroffen haben, aber der Ähnlichkeit der Begehungsweise mit einer geringeren Gesamtstrafe Rechnung getragen. Sie hat die Einsatzstrafe von 36 Monaten um 16 Monate - d.h. 2/3 der Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (6 Monate und 18 Monate) - erhöht, was angesichts ihres weiten Ermessensspielraums nicht zu beanstanden ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bildung der Gesamtstrafe sei nicht nachvollziehbar, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen hinreichend klar dargelegt und war nicht verpflichtet, die einzelnen Komponenten in Zahlen zu gewichten. Eine Verletzung von Art. 50 StGB liegt nicht vor.
1.4.3. Was die täterbezogenen Komponenten betrifft, ist die Vorinstanz aufgrund des nur teilweisen Geständnisses und trotz fehlender Einsicht und Reue von einer leichten Strafminderung ausgegangen. Sie hat die fehlenden Vorstrafen strafzumessungsneutral gewertet und das Wohlverhalten seit der Delinquenz sowie eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd berücksichtigt, womit sie die Strafe aus täterbezogenen Gründen um 5 Monate gemindert hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafminderung mit dem Urteil vom 12. Juli 2021 vergleicht und beanstandet, dass im angefochtenen Urteil kein grösserer Einschlag erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 12. Juli 2021 aufgehoben wurde und im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist, inwieweit das angefochtene Urteil vom früheren Urteil abweicht. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz im Neuentscheid die Gesamtstrafe zutreffend gebildet hat. Dabei entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 1), dass sich fehlende Vorstrafen bei der Strafzumessung neutral auswirken. Gründe, im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil stellen die fehlenden Vorstrafen angesichts der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2015 und seines eher jungen Alters keine besondere Leistung dar. Dass die Vorinstanz sodann das Wohlverhalten seit der Delinquenz strafmindernd berücksichtigt hat, ist als eher grosszügig zu werten. Auch hier stellt es keine besondere Leistung dar, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung nicht weiter delinquiert hat. Die in der Beschwerde behauptete positive persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Straftat bzw. die angebliche Kehrtwende fallen deshalb nicht massgeblich ins Gewicht. Weiter liegt es in der Natur einer Freiheitsstrafe, dass damit eine Herauslösung aus dem beruflichen und sozialen Umfeld einhergeht, weshalb dieser Umstand nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Lage in Syrien zu einer Strafminderung führen müsste; dieser ist beim Vollzug der Landesverweisung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 2.2). Der von der Vorinstanz gewährte Einschlag von fünf Monaten liegt damit ohne Weiteres im ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum.
1.4.4. Was die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots betrifft, ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5.2). Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2019 angeklagt und im Oktober 2019 erstinstanzlich verurteilt. Das Berufungsverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht haben mit je rund eineinhalb Jahren etwas länger gedauert, liegen aber angesichts der Komplexität des Verfahrens (Schuldspruch wegen Vergewaltigung erst im Berufungsverfahren; Prüfung der Landesverweisung unter flüchtlingsspezifischen Aspekten) im vertretbaren Rahmen. Vier Monate hat das vom Beschwerdeführer angestrebte Revisionsverfahren gedauert, das entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht "berechtigt" war, nachdem auf das Gesuch nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz fällte das neue Berufungsurteil nach rund 1 ¼ Jahren, was angesichts der beantragten mündlichen Verhandlung und des Umstands, dass gemäss Beschwerde fast drei Monate auf Fristerstreckungen für die Verteidigung entfielen, ebenfalls als vertretbar erscheint. Es trifft zu, dass die Gesamtdauer des Verfahrens als eher lang zu qualifizieren ist, was aber in der Natur von zwei Rechtsgängen liegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Damit hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum mit dem Einschlag von zwei Monaten wegen der Länge des Verfahrens nicht verletzt.
1.4.5. Zusammenfassend liegt die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtstrafe von 45 Monaten innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
2.
Streitig ist weiter, ob die Vorinstanz die Landesverweisung des Beschwerdeführers erneut hätte prüfen müssen.
2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 eingehend mit der Landesverweisung des Beschwerdeführers befasst und sich namentlich zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer Rückkehr nach Syrien geäussert. Es erwog, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rügen vermöchten die Landesverweisung nicht infrage zu stellen (E. 5). Die Rückweisung an das Obergericht beschlug ausschliesslich die Bildung der Gesamtstrafe (E. 8). Insoweit ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des zurückgewiesenen Verfahrens war. Vor diesem Hintergrund liegt im Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht erneut zur Landesverweisung angehört und keinen neuen Entscheid darüber gefällt hat, offensichtlich weder eine Gehörsverletzung, eine unvollständige Feststellung des Sachverhalt, eine Verletzung von Art. 66a StGB oder von konventionsrechtlichen Garantien vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erheischt auch das nun etwas tiefere Strafmass keine Neubeurteilung der Landesverweisung, weil diese an bestimmte Anlasstaten "unabhängig von der Höhe der Strafe" anknüpft (Art. 66a Abs. 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer auf neue vollzugsrelevante Umstände verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 erwog, die Situation müsse im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung von den zuständigen Behörden erneut beurteilt werden (E. 5.1.7), wobei sich die Situation nach Beendigung des Bürgerkriegs eher verbessert haben dürfte.
Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Businger