Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_692/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Februar 2025 (ST.2023.19-SK3).
Sachverhalt
A.
Am 5. Oktober 2022 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen versuchter Tötung, einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 100.-- Busse und ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an.
Das von A.________ angerufene Kantonsgericht St. Gallen sprach ihn am 20. Februar 2025 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, zu 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 100.-- Busse. An der Landesverweisung und deren Ausschreibung hielt das Kantonsgericht fest.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, wobei auf die Geldstrafe und die Busse zu verzichten sei. Auch von der Landesverweisung sei abzusehen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung.
1.1.
1.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.1.2).
1.2.
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. November 2019 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zweier Gruppen ein mitgeführtes Messer aus der Jackentasche genommen und damit aus dem Gerangel heraus mehrfach und unkontrolliert auf einen unbewaffneten Kontrahenten eingestochen zu haben. Dieser erlitt Stichverletzungen an der Schultervorderseite und am Oberbauch rechts sowie an der Innenseite des Oberschenkels links und eine Schnittverletzung an der Halsvorderseite. Der Verletzte musste notfallmässig behandelt werden, befand sich aber nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Bleibende Schäden sind nicht zu erwarten.
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen, wobei sie sich auf die Aussagen mehrerer am Raufhandel beteiligter Personen stützt. Besondere Bedeutung misst sie den Aussagen eines Mitglieds der "gegnerischen" Gruppe, C.________, zu, welcher das Messer bzw. die Stiche beobachtet habe. Er habe bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Beschwerdeführer habe zunächst gegen die Bierflaschen und einen Lautsprecher der anderen Gruppe getreten, worauf es zu einem Gerangel mit dem Opfer gekommen sei. In diesem Rahmen habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer dem Opfer mit dem Messer gegen den Bauch "geschlagen" habe. Der Mann mit dem Messer sei ca. 20-22 Jahre alt, ca. 175 cm gross und von fester Statur gewesen und habe einen schwarzen Kapuzenpulli getragen, welchen er über den Kopf gezogen habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe C.________ den Ablauf der Geschehnisse grundsätzlich gleich geschildert. Er habe aus circa vier Metern Distanz gesehen, wie der Täter das Messer aus der Jackentasche genommen habe. Es sei die gleiche Person gewesen, die auch das Bier umgestossen habe. Täter und Opfer hätten sich zunächst mit Fäusten geschlagen. Dann habe der Täter das Opfer mit der linken Hand oben bei der Schulter an der Jacke festgehalten und mit der rechten Hand mit dem Messer gestochen. Danach seien verschiedene Leute hinzugekommen. Er habe gesehen, wie der Täter mehrere Male, vermutlich fünf bis sechs Mal, gegen den Oberkörper bzw. in den Bauchbereich des Opfers gestochen habe.
Die Aussagen von C.________ stellten ein klares Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar, so die Vorinstanz. Jener habe den Beschwerdeführer anhand eines Fotos identifiziert und eine Verbindung zwischen dem Täter und jener Person hergestellt, welche die Auseinandersetzung durch das Umtreten der Boxen bzw. der Biere begonnen habe. Bei dieser Person habe es sich unbestrittenermassen um den Beschwerdeführer gehandelt. Auch die Art und Anzahl der beobachteten Stiche passten zu den festgestellten Verletzungen, wenn man berücksichtige, dass es sich um eine dynamische Auseinandersetzung gehandelt und sich das Opfer entsprechend gewehrt habe, weshalb es nicht von jedem Stich getroffen worden sei. Schliesslich sei kein Grund für eine Falschbelastung durch C.________ ersichtlich. Dessen Aussagen seien sehr glaubhaft.
Für die Täterschaft des Beschwerdeführers würden auch die Aussagen zweier weiterer Beteiligter, D.________ und E.________, sprechen. Zwar habe keiner von ihnen das Messer oder die Stiche beobachtet. Beide hätten aber beschrieben, dass die Person mit dem schwarzen Kapuzenpullover mehrfach in ihre Jackentasche gefasst und nach etwas gegriffen habe, was sie verdächtig gefunden hätten. E.________ habe daher den Verdacht gehabt, dass es sich bei dieser Person um den Messerstecher handle.
Ferner hätten alle vier auf Seiten des Beschwerdeführers Mitbeschuldigten ausgesagt, dieser habe ihnen gegenüber die Tat gestanden. Er habe nach dem Streit zu dreien von ihnen gesagt, sie müssten schnell verschwinden, weil er jemanden mit dem Messer gestochen habe. Es gebe keine Hinweise für eine Absprache unter den Beteiligten. Die geringfügigen Abweichungen ihrer Aussagen liessen sich damit erklären, dass sie am fraglichen Abend stark alkoholisiert gewesen seien, Marihuana konsumiert und die Situation unterschiedlich wahrgenommen hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Tat zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen gestanden. Bei einer Absprache wäre zu erwarten, dass die Versionen der Beteiligten keine Abweichungen aufgewiesen hätten, sondern dass sie von Beginn weg ihre einstudierte Version gleichlautend zu Protokoll gegeben hätten. Zudem wäre es für die Mitbeschuldigten in diesem Fall naheliegender gewesen zu behaupten, dass sie die dem Opfer zugefügten Stiche selbst gesehen hätten, und nicht, dass der Beschwerdeführer ihnen die Tat gestanden habe. Die Aussagen der Mitbeschuldigten stimmten mit den weiteren Beweismitteln überein und stellten ein zusätzliches gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar.
1.2.3. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Er habe zugegeben, eine Bierflasche oder -dose umgetreten und damit die Auseinandersetzung ausgelöst sowie sich an der folgenden Schlägerei beteiligt zu haben. Im Verlauf der Einvernahmen habe er aber auch wiederholt geltend gemacht, sich aufgrund der starken Alkoholisierung und des Konsums von Marihuana nicht an Einzelheiten des Abends bzw. an die Auseinandersetzung oder die Beteiligten erinnern zu können. Dabei sei auffällig, dass sich der Beschwerdeführer an verschiedene Dinge sehr genau erinnert, andere, zentrale Dinge aber angeblich nicht mehr gewusst habe. So habe er mehrfach angegeben, er wisse bzw. erinnere sich nicht, ob er das Opfer verletzt habe. Im Widerspruch hierzu habe er zu Protokoll gegeben, er sei sich sicher, keinen Gegenstand eingesetzt bzw. nicht gestochen zu haben. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an verschiedene Details, etwa, wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei oder an die Kleidung einer Person, die er geschlagen habe, erinnern könne, aber nicht mit Sicherheit ausschliessen bzw. sich angeblich nicht erinnern könne, ob er dem Opfer mehrere Stichverletzungen zugefügt habe. Die geltend gemachten Erinnerungslücken seien als Schutzbehauptungen zu werten.
Der Beschwerdeführer habe auch zur Frage, ob er nach dem Vorfall mit seinen Kollegen darüber gesprochen bzw. diesen die Tat gestanden habe, widersprüchliche Aussagen gemacht. Teilweise habe er angegeben, sich nicht zu erinnern. Sodann mute seltsam an, dass der Beschwerdeführer mehrfach geäussert habe, er würde die Tat zugeben, wenn jemand sie beobachtet hätte oder wenn es Beweise gäbe, weil er sich nicht mehr erinnern könne. Angesichts der Schwere des Vorwurfs wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall seiner Unschuld anders verteidigt, den Vorwurf entschiedener bestritten hätte. Er habe auch keinen plausiblen Grund dafür nennen können, weshalb ihn seine Freunde oder der Zeuge C.________ zu Unrecht belasten sollten oder wer ausser ihm als Täter in Frage kommen könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrfach gelogen, etwa hinsichtlich des am Tatabend getragenen Pullovers sowie der Behändigung eines Messers bei einem Mitbeschuldigten zuhause (nicht dem Tatmesser), an welchem seine DNA sichergestellt worden sei. Insgesamt seien seine Aussagen als nicht glaubhaft einzustufen, zumal sie in wesentlichen Punkten den übereinstimmenden und insofern glaubhaften Aussagen seiner Kollegen sowie den durchwegs überzeugenden Angaben des Zeugen C.________ widersprechen würden.
1.3. Die Erwägungen der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Täterschaft sind schlüssig.
1.3.1. Zunächst ist es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, für die Täterschaft gebe es keine objektiven Beweise. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass auf den Videoaufnahmen einer Überwachungskamera nicht erkennbar ist, wer, wann dem Opfer die Stichverletzungen zugefügt hat. Es ist daher insofern ohne Belang, ob die einzelnen Beteiligten auf den Aufnahmen identifizierbar und ihre jeweilige Position erkennbar sind. Daraus lässt sich nichts hinsichtlich der Täterschaft schliessen.
Mithin trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz einzig auf Beteiligtenaussagen abstellt, welche naturgemäss subjektiv geprägt und daher vorsichtig zu würdigen sind. Ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers ist aber dennoch nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass der Zeuge C.________ noch am Tatabend gegenüber der Polizei ausgesagt hat, die Person mit dem schwarzen Kapuzenpullover, welche die Auseinandersetzung begonnen habe - wobei es sich unstreitig um den Beschwerdeführer handelt - habe dem Opfer im ersten Teil der Auseinandersetzung mit einem Messer gegen den Bauch gestochen. Der Beschwerdeführer vermag das vorinstanzliche Abstellen auf diese Aussage nicht als offensichtlich unzutreffend auszuweisen. Er legt auch nicht dar, weshalb der Zeuge die Unwahrheit hätte berichten und von mehreren Angreifern zu Unrecht gerade ihn hätte beschuldigen sollen. Es ist deshalb, unbesehen einzelner Unklarheiten, nachvollziehbar, auf die Aussagen des Zeugen abzustellen und anzunehmen, dass es der Beschwerdeführer war, der dem Opfer die Stichverletzungen zufügte.
Dies gilt umso mehr, als auch die Zeugen D.________ und E.________ noch in der Tatnacht aussagten, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der wiederholt in seine Jackentasche gefasst und nach etwas gegriffen habe, weshalb sie den Verdacht hegten, er sei der Messerstecher. Wenngleich dies keinen eigentlichen Tatbeweis darstellt, ist es, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Das zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C.________ Gesagte gilt auch für die Zeugen D.________ und E.________. Insofern mag den späteren Aussagen der Zeugen ein Jahr nach dem Ereignis zwar geringere Bedeutung zukommen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Dies mindert die Überzeugungskraft ihrer ersten, tatnahen Aussagen aber nicht. Im Übrigen legt er auch nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie erwägt, die Zeugen hätten die Situation in späteren Einvernahmen im Wesentlichen gleich geschildert wie zu Beginn der Untersuchung. Die Vorinstanz durfte darauf willkürfrei abstellen.
Sodann ist es angesichts der vorerwähnten glaubhaften Zeugenaussagen nachvollziehbar anzunehmen, es sei bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung, welcher allein zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer stattfand, zu den inkriminierten Verletzungen gekommen. Daran ändert nichts, dass das Opfer, welches die Verletzungen nicht bemerkte, zu diesem Zeitpunkt nicht unablässig von mehreren Tätern angegangen wurde und eventuell noch weniger unter Adrenalin-Einfluss gestanden haben mag als später. Der Beschwerdeführer lässt bei seinem Vorbringen ausser Acht, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (oben E. 1.1.1).
1.3.2. Ferner ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, als den Aussagen der Mitbeschuldigten angesichts deren eminenter Eigeninteressen ein erheblich geringeres Gewicht zukommt als den Aussagen der genannten Zeugen. Gleichwohl verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie darin ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers erblickt. Dieser macht selbst in der vorliegenden Beschwerde lediglich geltend, er könne sich an ein Geständnis gegenüber den Mitbeschuldigten nicht erinnern. Solches hat er auch im Verfahren vorgebracht und mutet, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, seltsam an. In der Tat wäre angesichts der Schwere des Vorwurfs ein entschiedeneres und vor allem substanziierteres Bestreiten zu erwarten gewesen.
Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer trotz der im Verfahren geltend gemachten schweren Alkoholisierung und des Marihuana-Konsums zwar an diverse Einzelheiten der Tatnacht erinnern konnte, aber angeblich nicht mehr daran, ob er dem Opfer Stichverletzungen zugefügt habe. Überhaupt würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise und kommt zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft.
1.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz mit ihrer Schlussfolgerung zur Täterschaft nicht den Grundsatz "in dubio pro reo". Hierzu genügt es nicht, dass ein anderer Tatablauf und eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden können, weil grundsätzlich jeder der Mitbeschuldigten als Täter in Frage kommen könnte. U nüberwindliche Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen (oben E. 1.1.2), verneint die Vorinstanz zu Recht, und begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf seine Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten und deren Glaubhaftigkeit ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer nimmt damit eine eigene Beweiswürdigung vor, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt (oben E. 1.1.1). Im Übrigen würdigt die Vorinstanz diese Aussagen lediglich als weiteres Indiz, was, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.
Sodann belastet es den Beschwerdeführer zwar nicht zusätzlich, dass die Tatwaffe nicht gefunden wurde. Es ist indes gleichfalls unerfindlich, inwiefern ihn dies entlasten soll. Dies gilt ebenso für die DNA-Auswertung und namentlich den Umstand, dass auf einem Messer bei einem Mitbeschuldigten zuhause DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, was die Vorinstanz nicht zu dessen Ungunsten würdigt. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der vom Beschwerdeführer erwähnte polizeiliche Zwischenbericht vom 3. Dezember 2019. Demnach sollen auf einer Videoaufnahme Schlagbewegungen eines Mitbeschuldigten (F.________) gegen den Körper des Opfers und anschliessend eine Verletzung am Oberschenkel, welcher sich rot färbe, erkennbar sein. Die Vorinstanz äussert sich zu diesem Bericht und den diesbezüglichen Vermutungen des Polizisten nicht. Ihre Schlussfolgerungen sind dennoch nicht willkürlich. So ist unklar, was genau auf dem Video zu erkennen sein soll. Selbst wenn es sich dabei aber um Blut am Oberschenkel des Opfers handelt, lässt sich daraus nichts über den Zeitpunkt der Zufügung der Verletzung und damit auch nichts über den Mitbeschuldigten als Täter sagen. Es ist unbestritten, dass das Opfer im Verlauf des Raufhandels Stichverletzungen erlitt. Auch, wenn ihm diese, wovon die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeht, zu Beginn der Auseinandersetzung zugefügt wurden, könnten auf späteren Videoaufnahmen Blutspuren erkennbar sein.
1.4. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist rechtens. Der Beschwerdeführer äussert sich zur rechtlichen Würdigung nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Strafe und den Zivilpunkt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt einzig mit dem beantragten Freispruch.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Norm erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2.1.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E 3.1.2 und 3.3.1.
Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen ist namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
2.1.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich gar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2 ff.).
2.1.4. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zuständig.
Für die Frage, ob die zur Beurteilung eines Vollzugshindernisses relevanten Fakten genügend stabil sind, ist nach der Rechtsprechung einerseits der Zeithorizont zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung und andererseits die Dynamik der massgebenden Verhältnisse entscheidend. Mit Bezug auf Afghanistan hat das Bundesgericht in seinem unlängst ergangenen Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025 (E. 2.1.4) die Stabilität der massgeblichen Verhältnisse verneint. Ferner hat es die Auffassung eines kantonalen Sachgerichts geschützt, wonach die dortige allgemeine Menschenrechtslage kein definitives Vollzugshindernis darstelle. Dies, zumal das SEM mittlerweile unter bestimmten Bedingungen wieder Rückführungen nach Afghanistan durchführe. Mit Blick auf eine allfällige individuell-persönliche Gefährdung trifft die beschuldigte Person im Übrigen trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht. Es genügt nicht, eine Gefährdung bloss pauschal zu behaupten (vgl. Urteil 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Gegen einen solchen spreche, dass der Beschwerdeführer, welcher über die afghanische Staatsbürgerschaft verfüge, erst mit 17. Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran verbracht, wo er geboren und aufgewachsen sei und die obligatorische Schulzeit, aber keine Berufsausbildung absolviert habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit knapp zehn Jahren in der Schweiz lebe, sei seine persönliche und soziale Integration bescheiden. Er spreche zwar relativ gut Deutsch, verfüge aber über keine sozialen Beziehungen in der Schweiz. Nach eigenen Angaben lebe er weder in einer Partnerschaft, noch habe er Freunde. Auch Anhaltspunkte für ein gesellschaftliches Engagement gebe es nicht. Eine über die normale Integration hinausgehende tiefe Verwurzelung sei nicht erkennbar.
Eine soziale Reintegration im Iran erschiene dagegen grundsätzlich problemlos möglich, zumal die Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers nach wie vor dort lebten. Ob eine Rückkehr aufgrund der fehlenden iranischen Staatsbürgerschaft und des wohl fehlenden Aufenthaltsrechts tatsächlich möglich sei, lasse sich nicht abschliessend beurteilen, werde aber zum gegebenen Zeitpunkt durch die Vollzugsbehörden zu prüfen sein. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Afghanistan dürfte zwar eher schwierig werden und mit Hindernissen verbunden sein, erscheine aber ebenfalls möglich. Der Beschwerdeführer weise abgesehen von der Staatsbürgerschaft keinerlei Berührungspunkte zu Afghanistan auf. Namentlich habe er nie dort gelebt und entsprechend fehle ein Beziehungsnetz. Jedoch spreche der Beschwerdeführer persisch, wenn auch einen anderen Dialekt als er in Afghanistan verwendet werde. Der allgemeinen Verständigung dürfte dies nicht im Weg stehen.
Auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei durchzogen, so die Vorinstanz. Er sei teilweise von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zwar habe er mittlerweile eine wirtschaftliche Grundlage für seinen Aufenthalt bilden können, indem er temporär arbeite und Fr. 3'500.-- im Monat verdiene. Jedoch sei der Beschwerdeführer nie länger am selben Ort beschäftigt gewesen und er habe mehrere Ausbildungsversuche und Lehren aus verschiedenen Gründen abgebrochen. Entsprechend könne er nicht als wirtschaftlich integriert bezeichnet werden. Seine Chancen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt seien demgegenüber mit Blick auf die in der Schweiz in der Baubranche gesammelten Erfahrungen intakt, wobei die schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Landesverweisung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Nicht ausgeprägt zu Lasten des Beschwerdeführers, aber auch nicht zu seinen Gunsten wirke sich die strafrechtliche Vorbelastung aus. Er sei mehrfach mit Gesetzesübertretungen in Erscheinung getreten. Gesundheitliche Gründe, welche für einen Härtefall sprechen würden, sind nicht ersichtlich und mache der Beschwerdeführer nicht geltend.
2.2.2. Die Vorinstanz nimmt in einer Eventualerwägung eine Interessenabwägung vor und kommt zum Schluss, dass diese klar zuungunsten des Beschwerdeführer ausfalle. Sein Verschulden an der versuchten schweren Körperverletzung wiege beträchtlich, was in der Freiheitsstrafe von 28 Monaten zum Ausdruck komme. Das Tatvorgehen zeuge von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Einsicht oder Reue in seine Tat gezeigt. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiege entsprechend schwer. Persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, welche einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe hier weder Familie noch Freunde oder sonstige soziale Kontakte, und eine wirtschaftliche oder anderweitige Verwurzelung in der Schweiz sei nicht gegeben.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor Gericht keine Verfolgung, etwa durch die Taliban, geltend gemacht. Er habe den Iran vielmehr wegen Problemen mit seinem Vater und der fehlenden Rechte bzw. Möglichkeiten verlassen. Die Feststellungen des Staatssekretariats für Migration, SEM, vom 27. Januar 2017, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, erwiesen sich somit auch aufgrund seiner Angaben als zutreffend. Er könne sich daher nicht auf Vollzugshindernisse bzw. das Non-refoulement-Gebot berufen. Andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, welche der Landesverweisung entgegenstünden, etwa eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er bei der Einreise in Afghanistan einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Solches könne weder abstrakt aus der Machtübernahme der Taliban, noch dem allgemeinen Hinweis, dass viele Leute aus Afghanistan fliehen würden, hergeleitet werden. Gleiches gelte hinsichtlich einer Rückkehr in den Iran.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesverfassungs- oder Konventionsrecht ist nicht dargetan.
2.3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, welche grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Vor diesem Hintergrund besteht per se ein namhaftes öffentliches Interesse an einer Wegweisung, das nur ausnahmsweise aufgewogen wird.
Die Vorinstanz verneint zudem einen schwereren persönlichen Härtefall zu Recht. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Feststellungen nicht als unzutreffend, geschweige denn als willkürlich ausweist. Entgegen seiner Auffassung ist auch das methodische Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihr ist zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführereine Ausreise sowohl in seine Heimat Afghanistan als auch in den Iran, wo er aufgewachsen ist, möglich und zumutbar ist. Seine (Re) integrationsaussichten müssen als intakt bezeichnet werden. Die Vorinstanz verneint gegenwärtige zwingende Vollzugshindernisse im Iran und in Afghanistan zu Recht, zumal der Beschwerdeführer keine solchen Hindernisse geltend machte.
Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Iran mangels Staatsbürgerschaft nicht abschliessend äussert. Dabei handelt es sich um keine zwingenden, definitiven Vollzugshindernisse, welche die die Landesverweisung anordnende Behörde hätte prüfen müssen. Dies obliegt vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, zu gegebener Zeit den Vollzugsbehörden. Auch lag es nicht an der Vorinstanz, den Beschwerdeführer anzuweisen, in welches Land er auszureisen habe. Eine Ausreise ist ihm nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf jeden Fall nach Afghanistan möglich und zumutbar. Weshalb ein fehlendes Beziehungsnetz und ein fehlender Bezug zu Afghanistan eine Integration verunmöglichen soll, wie der Beschwerdeführer meint, ist unerfindlich. Er spricht die dortige Sprache und ist mit der regionalen Kultur vertraut. Zudem ist er jung und gesund und er verfügt über eine gewisse Arbeitserfahrung.
Nicht neuerlich einzugehen ist hier auf Ausführungen in der Beschwerde zum Schuldpunkt bzw. zur fehlenden Einsicht und Reue. Dass der Beschwerdeführer seit der hier beurteilten Tat nicht mehr gewalttätig in Erscheinung getreten ist, ändert an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheid nichts. Namentlich sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wird dadurch nicht erhöht.
2.3.2. Auch mit seiner allgemeinen Kritik an der Dauer der Landesverweisung, begründet der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung. Wohl trifft zu, dass die vorinstanzlich angeordnete Dauer von 12 Jahren angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung der Tat als versuchte schwere Körperverletzung, anstatt als versuchtes Tötungsdelikt, zwar hoch ausfällt. Ein Ermessensmissbrauch liegt darin aber nicht. Der Tatvorwurf und mithin das öffentliche Fernhalteinteresse wiegen dennoch schwer. Der Beschwerdeführer hat eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag gelegt, wobei sich seine Tat gegen eines der höchsten Rechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit, richtete. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung musste die Vorinstanz mit Bezug auf die Dauer der Landesverweisung zu keinem anderen Ergebnis kommen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt