Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_967/2024
Urteil vom 14. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
B.________ AG.
Gegenstand
Betrug, Fahren ohne Berechtigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. August 2024 (SB230506-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________, geboren 1948, wegen Betrugs sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-- (Urteil vom 5. April 2023). Hinsichtlich des Betrugs wurde ihm vorgeworfen, bei einem Leasinggeschäft den Kilometerstand des betreffenden Fahrzeuges mit 65'700 km statt des tatsächlichen von über 110'000 km angegeben zu haben. Alle Delikte seien in Mittäterschaft mit C.________ begangen worden.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2024 teilweise gut. Es bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs sowie des Fahrens ohne Berechtigung hinsichtlich einer Fahrt vom 3. Januar 2022. Hinsichtlich weiterer Fahrten (am 2. Januar 2022 sowie einer zweiten Fahrt am 3. Januar 2022) erfolgte diesbezüglich ein Freispruch. Des Weiteren bestätigte das Obergericht die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_410/2025 vom 24. September 2025; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2. Gemäss Vorinstanz wurde ein bis zum 13. Mai 2019 auf die D.________ AG immatrikuliertes Fahrzeug Mercedes-Benz E220 CDI zwischenzeitlich auf den Mitbeschuldigten C.________ eingelöst und am 19. Juni 2019 erneut auf die D.________ AG immatrikuliert. Gleichentags sei das Fahrzeug für Fr. 32'500.-- an die Garage E.________ AG verkauft worden. Bereits am 15. Mai 2019 habe die (sich inzwischen in Liquidation befindliche) D.________ AG für das betreffende Fahrzeug einen Leasingantrag gestellt, dies unter Angabe eines Kilometerstandes von 65'700 km. Zwei Reparaturrechungen vom 28. Februar beziehungsweise 8. März 2019 hätten jedoch einen Kilometerstand von 111'910 km ausgewiesen. Das Fahrzeug sei in der Folge der B.________ AG zu einem Preis von Fr. 34'000.- verkauft und von dieser am 20. Juni 2019 der ATAG-Transfers.com AG zum Leasing zur Verfügung gestellt worden. Am 12. September 2019 habe C.________ bei der Kantonspolizei Zürich den Diebstahl des Fahrzeuges gemeldet.
Mit der Verleasung des Fahrzeuges des Mitbeschuldigten C.________ an die eigene Unternehmung D.________ AG unter Angabe eines viel tieferen als des tatsächlichen Kilometerstandes beabsichtigten der Mitbeschuldigte C.________ und der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz, eine möglichst hohe Leasingsumme erhältlich zu machen. Die von der B.________ an die Garage E.________ bezahlte Kaufsumme von Fr. 34'000.-- hätten die beiden Beschuldigten, abzüglich einer Provision für die Garage von Fr. 1'500.--, untereinander aufteilen wollen.
2.3. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss im Wesentlichen geltend, seine Rolle innerhalb der D.________ AG spreche gegen die vorinstanzliche Annahme seiner Mittäterschaft. Er habe für das Unternehmen lediglich ein kleines Mandat mit einer jährlichen Bezahlung von Fr. 2'000.-- gehalten, dies ohne Zeichnungsberechtigung. Er selber habe im Rahmen der hier streitigen Vorgänge weder Antragsformulare noch Verträge unterzeichnet, selbst die Vorbesprechungen hätten ohne ihn stattgefunden. Korrespondenz habe er nur auf Weisung hin geführt. Er habe den Mitbeschuldigten lediglich zum Termin bei der Garage begleitet.
2.3.1. Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, das heisst, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt". Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft beziehungsweise Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 133 IV 76 E. 2.7; Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 7.2.5, je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Kontakt zwischen dem Mitbeschuldigten und der Garage vermittelt. Er habe ferner zugestanden, dass er selber dem Inhaber der Garage den falschen Kilometerstand mitgeteilt habe. Gestützt darauf und die weitergehenden Aussagen des Mitbeschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass die beiden in gemeinsamer Absprache gehandelt hätten, wobei dem Beschwerdeführer die direkte Kommunikation mit dem Inhaber der Garage zugekommen sei, während der Mitbeschuldigte die entsprechenden Dokumente unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt als willkürlich zu begründen vermöchten. Daran kann insbesondere nichts ändern, dass er nunmehr behauptet, er sei bei den Besprechungen des Leasinggeschäfts überhaupt nicht dabei gewesen, ohne allerdings den Erwägungen der Vorinstanz zu den damaligen Vorgängen im Einzelnen etwas entgegenzusetzen. Dies muss umso mehr gelten, als er sich bereits nach deren Feststellungen unter anderem unter Hinweis auf sein Alter nicht mehr genau an die damaligen Vorgänge habe erinnern wollen. Gemäss Vorinstanz pflegte er sich zum einen sehr ausführlich und detailliert auszudrücken, wich indessen aber aus, wenn es um konkrete, ihn belastende Sachverhaltsaspekte ging. Zum andern sei er im Rahmen seines Mandats der D.________ AG für die Besorgung der administrativen Firmenbelange (auch im massgeblichen Zeitraum) nach eigenen Angaben der Einzige in der Gesellschaft gewesen, der schreiben und eine geschäftliche Korrespondenz führen könne.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind auch nicht geeignet, die vorinstanzliche Qualifikation seiner Mittäterschaft als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zu den Tatbeiträgen im Einzelnen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die beiden Mitbeschuldigten den Betrug durch Angabe eines falschen Kilometerstandes im Rahmen der Verleasung des Fahrzeuges gemeinsam besprochen und geplant haben. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist zudem nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Dokumente nicht selber unterschrieben hat. Gleiches gilt für die geltend gemachte Täterschaft des involvierten Garageninhabers, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren sinngemäss vor, dass ein Schaden beweismässig nicht erstellt sei. Ungeachtet des Kilometerstandes sei der im Leasingvertrag vereinbarte Wert des Fahrzeuges nicht unangemessen gewesen beziehungsweise stehe nicht fest, zu welchen Konditionen der Leasingvertrag bei zutreffendem höherem Kilometerstand abgeschlossen worden wäre. Ein Schaden sei überhaupt erst durch den späteren Diebstahl des Fahrzeuges entstanden.
2.4.1. Ein Vermögensschaden liegt beim Betrug namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).
2.4.2. Der Kilometerstand und damit die (verbleibende) Laufleistung des Motors ist ein entscheidendes Kriterium für den Wert eines Fahrzeuges. Mit seinem Einwand, es sei gar kein Schaden entstanden, weil nicht feststehe beziehungsweise beweismässig festgestellt worden sei, dass bei Kenntnis des tatsächlichen Kilometerstandes ein geringerer Kaufpreis ausbezahlt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer daher nicht durchzudringen. Die Vorinstanz ging im Rahmen der Schuldzumessung immerhin von einem Betrag im Bereich mehrerer Tausend Franken aus. Wie sie im Übrigen feststellte, bezweckten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte offensichtlich, durch den Verkauf mit anschliessender Verleasung des Autos unmittelbar an eine möglichst hohe Geldsumme zu gelangen. Einziges Ziel ihrer Täuschung hinsichtlich des Kilometerstandes war somit der angestrebte höhere Kaufpreis und damit die Schädigung der Käuferin. Dass bei höherem Fahrzeugwert beziehungsweise Kaufpreis in der Folge auch höhere Leasingraten angefallen seien, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann daran nichts ändern.
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er selber habe finanziell gar nicht profitiert, berücksichtigte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, dass sich die beiden Beschuldigten gegenseitig belastet hätten, die aus dem Geschäft erlangte Summe einkassiert zu haben, was aber an der allein erforderlichen Bereicherungsabsicht der beiden (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1 mit Hinweisen) nichts ändern könne. Diese lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen auch mit der vom Beschwerdeführer angeführten Argumentation nicht entkräften, der eigentliche Sinn des Geschäfts sei die Erweiterung der Fahrzeugflotte der D.________ AG nach einer erfolgreichen Vorsaison gewesen, wofür aber die liquiden Mittel gefehlt hätten.
2.5. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs - bei im Übrigen nicht umstrittenen Voraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB - nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Die Vorinstanz bestätigte des Weiteren den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG am 3. Januar 2022. Unter Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers war gemäss Vorinstanz erstellt, dass einem Fahrer der D.________ AG, F.________, der Auftrag erteilt worden sei, am 3. Januar 2022 (ab 15.45 Uhr) vier Personen vom Flughafen Zürich nach U.________ zu befördern. Dieser Fahrer habe indessen über keine Bewilligung zur berufsmässigen Personenbeförderung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZV verfügt und das benutzte Fahrzeug (Ford Transit 300S, Kennzeichen ZH xxx xxx) sei dazu nicht zugelassen gewesen (Art. 80 Abs. 2 VZV). Hinsichtlich seiner Mittäterschaft habe der Beschwerdeführer lediglich unglaubhafte Ausflüchte vorgebracht.
3.2. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, dass er den fraglichen Auftrag nicht erteilt habe. Solche Aufgaben seien vielmehr in die Zuständigkeit des Mitbeschuldigten C.________ gefallen. Er selber habe sich gemäss seinem Mandatsvertrag auch gar nicht in das Tagesgeschäft einmischen dürfen. Die Organisation durch C.________ sei dergestalt erfolgt, dass dieser pro Fahrt ein Klarsichtmäppchen mit den jeweils wichtigsten Informationen erstellt habe. Aus dem Umstand, dass er, der Beschwerdeführer, dieses Mäppchen physisch dem Fahrer übergeben habe, könne nicht darauf geschlossen werden, er habe auch den betreffenden Auftrag erteilt beziehungsweise das Fahrzeug dem nicht berechtigten Fahrer überlassen.
3.3. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tatbeteiligung als unglaubhafte Ausflüchte qualifizierte, berücksichtigte sie bei der Beurteilung seines Tatbeitrags zusätzlich, dass sich auf den entsprechenden Unterlagen zum fraglichen Personentransport unbestrittenerweise vom Beschwerdeführer angebrachte handschriftliche Bemerkungen gefunden hätten. Dem vermag der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nichts entgegenzusetzen. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei der Mittäterschaft zu beachtenden Grundsätze (oben E. 2.3.1) verletzt haben sollte, zeigt er nicht auf.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo