Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_762/2024
Urteil vom 25. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. BG B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nadja Majid,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, teilweise versuchter Betrug; Landesverweisung; Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2024 (SB230435-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) A.________ der qualifizierten Geldwäscherei (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 1), des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 2), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 3), des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 4), der mehrfachen Misswirtschaft (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 5), der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 6) sowie des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositiv-Ziff. 2, Strich 7) schuldig. Das Verfahren betreffend Misswirtschaft stellte das Bezirksgericht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (davon 98 Tage durch Haft erstanden), zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 3). Das Bezirksgericht ordnete an, die Freiheits- und die Geldstrafe seien zu vollziehen (Dispositiv-Ziff. 4), die Busse zu bezahlen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen trete (Dispositiv-Ziff. 5), der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 24. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- werde nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert (Dispositiv-Ziff. 6), A.________ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Dispositiv-Ziff. 7) und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Dispositiv-Ziff. 8). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen (Dispositiv-Ziff. 9). Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'000.-- verwendete das Bezirksgericht zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 10). Weiter verpflichtete es A.________, dem Kanton Zürich den Betrag von Fr. 200'000.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Dispositiv-Ziff. 11), der BG B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 473'000.-- (zuzüglich Zins; im Betrag von Fr. 351'050.-- solidarisch mit C.________ [Dispositiv-Ziff. 12 und 13]) und D.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- (zuzüglich Zins) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 14). In den Dispositiv-Ziff. 15-19 regelte das Bezirksgericht die Kostenfolgen des Verfahrens.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Urteil vom 17. Juni 2024 fest, das bezirksgerichtliche Urteil vom 29. Juni 2023 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 1, 2 (Striche 1, 3, 4, 5 und 7), 6, 9, 10, 12-15 und 17-19 in Rechtskraft erwachsen. Es sprach A.________ zudem des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig. Das Obergericht bestätigte die bezirksgerichtliche Strafe, die im Schengener Informationssystem auszuschreibende Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren sowie die Ersatzforderung im Betrag von Fr. 200'000.--. Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage, setzte die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 3'600.-- fest und auferlegte diese A.________. Die Kosten für dessen amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'700.-- wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte (Dossier 1 [mehrfacher, teilweise versuchter Betrug] und Dossier 4 [Unterlassung der Buchführung]) zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
A.________ erklärte mit Schadenmeldung gegenüber der Suva, in seiner Stellung als Geschäftsführer der E.________ AG Fr. 9'800.-- monatlich zu verdienen, obwohl er effektiv weniger oder gar nichts verdiente. Um den Sachbearbeiter der Suva zu täuschen und möglichst hohe Taggelder zu erhalten, reichte er nicht wahrheitsgemässe Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2018 ein. Tatsächlich wurden A.________ in der Folge Taggelder für einen Monat in der Höhe von Fr. 8'377.50 ausbezahlt. Sodann reichte dieser bei der Suva Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2018 für angeblich bezogene Lohnzahlungen bei der F.________ GmbH ein, obwohl ihm effektiv keine solchen ausbezahlt wurden. Weiter reichte er einen nicht wahrheitsgemässen Arbeitsvertrag ein. Dies tat er, um erneut Taggeldleistungen zu erhalten, was indessen aufgrund von Zweifeln seitens der Suva nicht geschah. Um weitere Versicherungsleistungen zu erhalten, reichte A.________ im Oktober 2018 ein Schreiben sowie gefälschte Zahlungsausführungsbestätigungen der Bank G.________ ein, wonach er bei der E.________ AG als Geschäftsführer in den Monaten März bis und mit September 2018 monatlich Fr. 8'524.90 als Lohn auf sein Postscheckkonto erhalten habe. Danach teilte die Suva A.________ mit, dass sie keine Leistungen mehr an ihn ausrichten werde (Dossier 1).
A.________ unterliess es in seiner Funktion als geschäftsführendes Organ der E.________ AG, für die Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zu deren Konkurs am 14. August 2019 eine ordentliche und wahrheitsgemässe Buchhaltung zu führen (Dosser 4).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde), der Schuldspruch des Urteils vom 17. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei in allen bei der Vorinstanz angefochtenen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei er vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Ausserdem sei er zu einer Busse von Fr. 300.-- respektive bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. Des Weiteren sei von der ausgesprochenen Landesverweisung Umgang zu nehmen und auf eine Ersatzforderung zu verzichten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Nachbesserung der Untersuchung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Sämtliche Zivilforderungen (inkl. Zinsen) der Privatkläger seien, soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen und soweit überhaupt auf diese einzutreten sei, auf den Zivilweg zu verweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzugestehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ab, soweit nicht gegenstandslos geworden.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhebt zugleich Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG ; Urteile 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 1; 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 E. 1.2). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig beziehungsweise willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
3.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel "Einleitende Bemerkungen" sowie an diversen anderen Stellen in der Beschwerde in genereller Weise auf die von ihm im Untersuchungs- sowie in den vorangegangen Gerichtsverfahren mündlich und schriftlich gemachten Ausführungen verweist und jene zum "integrierenden Bestandteil" der vorliegenden Beschwerde erklären will, ist er nicht zu hören. Die Beschwerdebegründung muss - wie letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein (BGE 147 II 125 E. 10.3; 143 IV 122 E. 3.3). Daran ändert nichts, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren seinerseits selbst bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann, wenn es dieser (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen). Entgegen dem in der Beschwerde Vorgebrachten ist in diesem vom Gesetzgeber in Art. 82 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorgesehenen Vorgehen insbesondere keine Willkür zu erblicken.
4.
Die Beschwerde richtet sich in mehrfacher Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch:
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB und macht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Tatsachenfeststellung geltend. Was er zur Begründung dieser Rüge vorbringt, beschränkt sich zum einen auf den nach bereits Ausgeführtem (vgl. E. 3 hievor) untauglichen Vorwurf, die Vorinstanz arbeite mit (unzulässigen) Verweisen, und zum anderen auf die Behauptung, die Vorinstanz habe nicht die Unterlassung der Buchführung, sondern deren Korrektheit überprüft. Letzteres ergebe sich daraus, so der Beschwerdeführer weiter, dass im angefochtenen Urteil über Seiten hinweg einzelne Buchungen aus den Jahren 2017 bis 2019 thematisiert würden. Dies spreche gerade dafür, dass der Buchführungspflicht nachgekommen worden sei, mithin eine Buchhaltung vorliege.
4.1.1. Vorbemerkend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Unterlassung der Buchführung bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzig in Bezug auf das Dossier 4 (betreffend die E.________ AG) einen Freispruch beantragt hatte. Was entsprechende Vorwürfe in den Dossiers 2 und 3 (betreffend die H.________ GmbH und die F.________ GmbH) anbelangt, hatte er seinerseits einen Schuldspruch beantragt. Folgerichtig hält die Vorinstanz mittels Beschluss fest, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2023 sei betreffend den Strich 6 der Dispositiv-Ziff. 2, wonach der Beschwerdeführer der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen sei, in Rechtskraft erwachsen. Damit bleibt vor Bundesgericht einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus in den Jahren 2017 bis 2019 seine Buchführungspflicht auch betreffend die E.________ AG verletzte.
4.1.2. In Bezug auf die Bücher der E.________ AG räumt die Vorinstanz ein, es fänden sich in den Konkursakten der Gesellschaft je eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung sowie dazugehörige Kontoauszüge für die Geschäftsjahre 2018 und 2019. Dennoch kommt sie unter Hinweis auf verschiedene, im angefochtenen Urteil näher umschriebene Buchungen (u.a. tatsächlich nie zur Auszahlung gelangte monatliche Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer) zum Schluss, es fehle für diese beiden Jahre an einer ordentlichen und wahrheitsgemässen Buchhaltung. Für das Jahr 2017, so die Vorinstanz weiter, sei überhaupt keine Buchhaltung erstellt worden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht Stich. Insbesondere zeigt er weder auf, wo im angefochtenen Urteil "über Seiten hinweg" einzelne Buchungen (namentlich betreffend das Jahr 2017) thematisiert werden, noch legt er dar, inwiefern die Thematisierung einzelner oder mehrerer solcher den vorinstanzlichen Schluss auf das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB (vgl. dazu BGE 114 IV 31 E. 2; 77 IV 164 E. 1) als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug vorbringt, geht letztlich nicht über pauschale Verweise auf von ihm im Untersuchungs- sowie in den vorangegangen Gerichtsverfahren Vorgebrachtes sowie über die Behauptung hinaus, die Vorinstanz habe sich nicht mit in der vorliegenden Beschwerde nicht näher genannten entlastenden Momenten auseinandergesetzt. Auf derlei allgemein gehaltene Kritik ist nach bereits Dargelegten (vgl. E. 2.2 hievor) nicht einzugehen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht näher bezeichnete Beweisanträge nicht zugelassen mit dem Ziel, entlastende Tatsachen und alternative Sachverhaltsvarianten gar nicht erst zu prüfen, was insbesondere die Untersuchungsmaxime sowie den aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe missachtet, dass die begangenen Delikte, die bereits rechtskräftig geworden seien, und die mutmasslich begangenen Delikte (Unterlassung der Buchführung und mehrfacher, teilweise versuchter Betrug gemäss den Dossiers 1 und 4) Handlungseinheiten darstellten, weshalb nicht von einer mehrfachen Begehung, sondern jeweils nur eine Verletzung des Tatbestandes vorliege. Obwohl sich diese Einwände und die zu dessen Untermauerung zitierten bundesgerichtlichen Urteile (namentlich das Urteil 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) in der Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Strafzumessung" finden, betreffen sie die Ebene des Schuldspruchs (vgl. aber auch nachfolgend E. 5.4).
4.3.1. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).
4.3.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen in Zusammenhang mit der behaupteten Handlungseinheit zielen bereits deshalb ins Leere, weil er nicht aufzeigt, welche konkreten Einzelhandlungen aus welchen Gründen eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit bilden sollen. Damit genügt die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht (vgl. dazu E. 2.1 hievor).
4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei immerhin darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in drei verschiedenen Firmen unterlassen hat, eine ordentliche Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB zu führen. Es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern einzelne dieser Versäumnisse des Beschwerdeführers eine, nach dem Dargelegten nur mit Zurückhaltung anzunehmende, natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit im soeben ausgeführten Sinne bilden sollten. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug. So stand bereits rechtskräftig fest, dass sich der Beschwerdeführer des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, weil er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH unter falschen Angaben in der Kreditvereinbarung (zu hoher Umsatzerlös und fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin) einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 473'000.-- erhältlich machte (Dossier 6). Die ihm darüber hinaus gemäss Dossier 1 zur Last gelegten Handlungen betreffen indessen bei der Suva eingereichte Schadenmeldungen, mit denen er als Geschäftsführer sowohl der E.________ AG wie auch der F.________ GmbH unter falschen Lohnangaben Unfalltaggelder erhältlich machte bzw. erhältlich zu machen versuchte, wobei er sich fiktiver Lohnabrechnungen, einem fiktiven Arbeitsvertrag sowie gefälschter Bankdokumente bediente. All diese Handlungen betrafen verschiedene Firmen und zumindest teilweise verschiedene Betrugsopfer. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung oder in Bezug auf den teilweise versuchten Betrug bundesrechtswidrig sein sollte.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Strafzumessung durch die Vorinstanz und beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu verurteilen unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Ausserdem sei er zu einer Busse von Fr. 300.-- respektive bei schuldhaftem nicht bezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen.
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz erachtet für die qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Dossier 6) unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente die vom Bezirksgericht festgesetzte und vom Beschwerdeführer nicht monierte Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen als angemessen. Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (betreffend den Covid-19-Kredit für die I.________ GmbH; Dossier 6) um 12 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 24 Monaten), aufgrund der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend den Covid-19-Kredit für die I.________ GmbH; Dossier 6) um 2 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 7 Monaten), aufgrund des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend die E.________ AG und die F.________ GmbH; Dossier 1) um 14 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 20 Monaten), aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend die E.________ AG und die F.________ GmbH; Dossier 1) um 3 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten), aufgrund mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Dossier 5) um 7 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten), aufgrund mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend die H.________ GmbH [Dossier 2] und die E.________ AG [Dossier 4]) um 5 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 10 Monaten), aufgrund der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (betreffend die H.________ GmbH [Dossier 2] und die E.________ AG [Dossier 4]) um 1 Monat (ausgehend von einer Einzelstrafe von 3 Monaten) und aufgrund der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (betreffend die E.________ AG und die F.________ GmbH; Dossier 4) um 2 Monate (ausgehend von einer Einzelstrafe von 6 Monaten). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden sich als strafzumessungsneutral erweisen. Als deutlich straferhöhend seien indessen die Vorstrafen (Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Fahrenlassen ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung (insbesondere die Begehung des Betrugsdelikts im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit und die Geldwäschereihandlungen während laufender Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung, Betrug und unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu berücksichtigen, signalisiere ein solches Verhalten doch eine grosse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zudem seien die Vorstrafen Ausdruck einer Unwilligkeit, sich an behördliche Regelungen zu halten. Es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund eine Straferhöhung von 10 Monaten. Was das Nachverhalten des Beschwerdeführers anbelange, sei die vom Bezirksgericht vorgesehene Strafminderung von 20 % nicht zu beanstanden und folglich zu übernehmen, zumal bezüglich der Betrugs- und Geldwäschereidelikte im Dossier 6 ein Geständnis vorliege.
Insgesamt schliesst die Vorinstanz, dass die auszufällende Strafe aufgrund der höheren Strafe in Zusammenhang mit der mehrfachen Misswirtschaft und der Täterkomponente etwas höher ausfallen würde als im erstinstanzlichen Urteil. Unter Achtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) habe es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Vorinstanz übersehe, dass im vorliegenden Fall "einzelne, mutmasslich deliktische Handlungen" aufgrund ihrer zeitlichen und räumlichen Einheit eine Handlungseinheit bildeten, weshalb keine mehrfache Begehung vorliege. Auf diese Einwände ist nach bereits Dargelegtem insoweit nicht näher einzugehen, als sie nicht rechtsgenüglich begründet sind (vgl. E. 4.3.2 hievor) und/oder die Ebene des Schuldspruchs betreffen (vgl. E. 4.3.3 hievor). Der Vollständigkeit halber sei ergänzt: Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers als Hinweis auf die frühere Rechtsprechung verstanden werden könnten, wonach bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zulässig waren, liesse er mit diesem Einwand ausser Acht, dass derlei Ausnahmen nicht mehr zulässig sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2).
5.5. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, Staatsanwaltschaft und Vorinstanzen hätten Parteirechte und die Untersuchungsmaxime missachtet, genügt die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht. Weder benennt der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach missachteten Parteirechte konkret noch setzt er sich mit den diesbezüglichen massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Einwände gehen letztlich nicht über unzulässige (vgl. E. 2.2 hievor) appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus.
5.6. Nicht stichhaltig ist weiter der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Art. a53, 53 und 48 lit. d und e StGB unberücksichtigt gelassen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer betreffend die Betrugs- und Geldwäschereidelikte (Dossier 6) vollumfänglich und in Bezug auf die Betrugs- und Urkundendelikte zum Nachteil der Suva (Dossier 1) teilweise geständig ist. Er verkennt indessen, dass die Vorinstanz diesen Umständen sowie generell dem Nachverhalten des Beschwerdeführers (teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil) mit einer Strafminderung von 20 % Rechnung trägt. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen findet sich in der Beschwerde nicht. Ebenso fehlt eine Begründung, weshalb der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die "mutmasslichen Deliktsbeträge" gegenüber der BG B.________ anerkennt, eine darüber hinaus gehende Strafminderung oder gar - wie gefordert - eine Straffreiheit rechtfertigen sollte. Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass weder der Beschwerdeführer geltend macht noch sich aus den Akten ergeben würde, dass dieser den beträchtlichen finanziellen Schaden ganz oder teilweise wieder gut gemacht hätte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7).
5.7. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafzumessung unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten - in grossen Teilen unter zulässigem Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) auf das diesbezüglich äusserst umfangreiche erstinstanzliche Urteil - hinlänglich begründet. In Ermangelung einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht haben soll.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Er beanstandet die Landesverweisung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
6.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem mit Verweis auf das Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 geltend, bei ihm liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. So habe die Vorinstanz festgestellt, er sei vor 27 Jahren in die Schweiz gekommen, spreche fliessend und akzentfrei Deutsch, sei mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen, sowie der Kultur vertraut, habe über die beruflichen Kontakte hinaus in der Freizeit gesellschaftliche und soziale Beziehungen in der Schweiz, habe hier die obligatorische Schule und die Ausbildung zum Lebensmitteltechnologen absolviert, habe in der Schweiz über mehrere Jahre als Unselbständigerwerbender und einige Zeit als Selbständigerwerbender gearbeitet. Zudem übernehme er gegenüber den gemeinsamen Kindern Betreuungsarbeit sowie finanzielle Verpflichtungen, woran nichts ändere, dass der Vorinstanz die fehlende gerichtliche Regelung der Betreuungsleistung nicht passe. Gestützt auf diese "Kurzfakten", so der Beschwerdeführer weiter, komme die Vorinstanz zum Schluss, er sei nicht integriert und habe keine gesellschaftliche Verankerung in der Schweiz, was reiner Willkür entspreche.
6.2.2. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zusammenfassend Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer wuchs bis zum 9. Altersjahr in Nordmazedonien auf und besuchte dort den Kindergarten sowie die Grundschule. Kurz vor seinem 10. Geburtstag kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Hier absolvierte er die restliche obligatorische Schulzeit sowie eine Lehre als Lebensmitteltechnologe. Anschliessend arbeitete er 10 Jahre auf diesem Beruf, bevor er sich als Selbständigerwerbender versuchte, unter anderem auch mit einer Reinigungs- und Baufirma. Letztendlich wurde über alle seine Firmen der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer ist namhaft verschuldet und arbeitete letztmals im Jahre 2022 als Anlagenführer bei der J.________ AG. Seither bezieht er Arbeitslosentaggelder bzw. wird von der Suva unterstützt. Aus der Ehe mit seiner seit dem Jahr 2018 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, welche der Beschwerdeführer während eines Urlaubs in Nordmazedonien kennengelernt hatte und welche in der Folge ebenfalls in die Schweiz gekommen war, gehen zwei 2009 und 2015 geborene Kinder hervor. Obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht an den Unterhaltskosten für seine Kinder (oder seine Frau) beteiligt und keine fixe Betreuungsregelung besteht, pflegt er regelmässigen Kontakt zu den Kindern und hat mit der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge inne. Er spricht fliessend Deutsch und Albanisch, lebt zusammen mit seinen Eltern in U.________ und ist - soweit ersichtlich - in keiner neuen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer bejaht private Beziehungen gesellschaftlicher Natur mit der hiesigen Bevölkerung. Er macht regelmässig Ferien in Nordmazedonien, wo er über diverse Grundstücke in Form von Wald, Acker- und Bauland verfügt und wohin er berufliche Kontakte unterhält.
6.2.3. Gestützt auf diese Feststellungen verneint die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall. Sie geht davon aus, für den Beschwerdeführer seien sowohl die in der Schweiz wie auch die in Nordmazedonien verbrachten Zeiten prägend, wobei sie explizit dem Umstand Beachtung schenkt, dass seit der Einreise in die Schweiz 27 Jahre vergangen sind. Gerade im Lichte dieser langen Aufenthaltsdauer geht die Vorinstanz aber von einer unterdurchschnittlichen sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Integration aus. So sei eine gesellschaftliche Verankerung in der Schweiz aus den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. In beruflicher Hinsicht verfüge er wohl über einen Lehrabschluss und sei während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Die für seine selbständige Erwerbstätigkeit gegründeten Firmen habe er indessen über Jahre gezielt zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Verbrechen und Vergehen eingesetzt, primär um an Geld zu kommen. Was die familiäre Situation betrifft, anerkennt die Vorinstanz durchaus die negativen Auswirkungen einer Ausweisung auf die Vater-Kind-Beziehungen. Sie relativiert diese Auswirkungen indessen mit Verweis darauf, dass die Beziehungen zu seinen Kindern mit Blick auf das eheliche Getrenntleben ohnehin eingeschränkt seien. Im Übrigen seien die tatsächlichen Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers, welcher keine Unterhaltszahlungen leiste, trotz eingehender Befragung nicht fassbar und damit nicht beurteilbar. Die Vorinstanz führt in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter aus, der Kontakt zu den Kindern könne auch im Rahmen von Kurzaufenthalten, Besuchen während den 13 Wochen Schulferien oder über moderne Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Diesbezüglich sei weiter zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter ebenfalls aus Nordmazedonien stamme und die Kinder mit dem Beschwerdeführer schon mehrfach dort gewesen seien. Es liege auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall vor. Die Vorinstanz bejaht Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nordmazedonien, wobei sie namentlich den Umständen Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer die ersten knapp zehn Jahre seines Lebens dort verbrachte, nach wie vor regelmässig Ferien in Nordmazedonien macht, über diverse Grundstücke vor Ort verfügt, berufliche Kontakte in seine Heimat unterhält und mit Albanisch eine nordmazedonische Amtssprache spricht. Mit anderen Worten, so die Vorinstanz weiter, kenne er die Verhältnisse vor Ort gut und sei mit der Kultur vertraut.
6.2.4. Bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ansatzweise auf die - teilweise unter Verweis auf das bezirksgerichtliche Urteile vorgenommene - obergerichtliche Begründung in ihrer Gesamtheit ein. Es ist dem Beschwerdeführer wohl beizupflichten, dass angesichts der Tatsache, dass er während nunmehr 27 Jahren in der Schweiz lebt, somit den weitaus grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat, den knapp zehn Kinderjahren in Nordmazedonien keine überragende Bedeutung mehr zukommt. Zutreffend ist auch der sinngemäss vorgebrachte Einwand, das Fehlen eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts spreche nicht gegen die Annahme einer engen Beziehung zu seinen Kindern (vgl. dazu das in der Beschwerde zitierte Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020). Der Beschwerdeführer lässt indessen ausser Acht, dass die Vorinstanz unter anderem diesen Umständen Rechnung trägt. So berücksichtigt sie nach dem Dargelegten ausdrücklich die prägenden Jahre und die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie stellt auch die Vater-Kind-Beziehungen sowie die unbestritten bestehenden negativen Auswirkungen einer Landesverweisung auf diese nicht in Abrede bzw. bejaht solche explizit. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht letztlich nicht über appellatorische Kritik hinaus. So beschränkt er sich darauf, selektiv einige - zumindest in der verkürzt vorgetragenen Art - zu seinen Gunsten sprechende Punkte aufzuzählen, seinen Schluss daraus zu ziehen und der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen. Derlei genügt ebenso wenig wie der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die "neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte".
Zusammenfassend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht einen persönlichen Härtefall verneint hat, da sie eventualiter eine Interessenabwägung vorgenommen hat.
6.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt die eventualiter vorgenommene Interessenabwägung der Vorinstanz ermessenskonform. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass selbst der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehungen lebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung darstellt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteil 6B_47/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4). Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall keine intakten beziehungsweise gerade eingeschränkte (vgl. E. 6.2 hievor) familiäre Beziehungen vorliegen. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Vater-Kind-Beziehungen mögen auch im vorliegenden Fall erheblich sein, doch weisen sie nicht derart besondere Umstände auf, dass sie gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Diesbezüglich ist massgebend, dass der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz dargelegt, über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorsätzlich, gezielt, aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf die hiesige Rechtsordnung mehrfach schwere Straftaten (mit sehr hohen Deliktsummen) namentlich zum Nachteil der Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand begangen hat. Seine mannigfaltige und wiederholte Delinquenz (inklusive der aktenkundigen strassenverkehrsrechtlichen Vorstrafen) - zumindest teilweise gar während laufenden Strafverfahren begangen - zeugt der vorinstanzlichen Argumentation folgend von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber unserer Rechtsordnung sowie von einer Unbelehrbarkeit.
6.4. Die Landesverweisung erweist sich als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer äussert sich letztinstanzlich nicht mehr zur Anordnungsdauer von 7 Jahren, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben.
7.
Umstritten ist schliesslich die Ersatzforderung.
7.1. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Betrug sowie den Geldwäschereihandlungen habe ein Umsatz von Fr. 473'000.-- resultiert. Von diesem Betrag würden Fr. 445'000.-- auf den Beschwerdeführer entfallen, welcher dafür grundsätzlich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu leisten habe. Indessen sei in Anwendung von Abs. 2 dieser Norm auf die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers sowie auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dieser sei 37 Jahre alt und habe Schulden von mehr als Fr. 100'000.--, wovon er monatlich zwischen Fr. 800.-- und Fr. 1'000.-- abzahle bei einem Einkommen von ca. Fr. 4'000.--. Er werde einige Jahre im Strafvollzug verbringen und die Schweiz anschliessend für sieben Jahre verlassen müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung in Nordmazedonien wieder eine Anstellung finden werde. Trotzdem würde der Betrag von Fr. 445'000.-- eine enorme Belastung darstellen und die Motivation für eine deliktfreie Integration in die Gesellschaft schmälern. Jedoch könne dem noch relativ jungen Beschwerdeführer zugemutet werden, im Laufe der Jahre einen reduzierten Betrag von Fr. 200'000.-- zu leisten.
7.2. Der Beschwerdeführer rügt die Ersatzforderung als willkürlich. Für eine solche bleibe mit Blick auf die in Rechtskraft erwachsene Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 473'000.-- kein Raum, weshalb sie ersatzlos zu streichen sei, anderenfalls er doppelt bestraft werde.
7.3.
7.3.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).
7.3.2. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozial-ethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2; 147 IV 176 E. 4.2; 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; Urteile 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1; 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
7.3.3. Es ist zulässig, den Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer den geschuldeten Schadenersatz noch nicht bezahlt hat. Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist dann entsprochen, wenn der Täter den Geschädigten den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt sich somit erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Ersatzforderung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die beiden Interessen - dasjenige des Staates an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben - bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsidiär zur Zuweisung an die verletzte Person, als dass sie nur dann zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verfügt (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1; 117 IV 107 E. 2a; MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 433 ff., N. 513 zu Art. 70 StGB). Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch der geschädigten Personen nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen. Diese darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338 E. 2.3; 139 IV 209 E. 5.3 in fine; 117 IV 107 E. 2; Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1).
7.3.4. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
7.4. Im vorliegenden Fall bringt die Vorinstanz in E. 6 des angefochtenen Entscheids den Vorbehalt an, dass die Ersatzforderung dem Beschwerdeführer zurückerstattet wird, sollte er der Geschädigten direkt Ersatz leisten. Gegen die Höhe der in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB reduzierten Ersatzforderung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er macht zudem nicht geltend, den eingetretenen Schaden bereits ganz oder teilweise ersetzt zu haben. Folglich hält die von der Vorinstanz angeordnete Ersatzforderung vor Bundesrecht ohne Weiteres stand.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das abzuweisen ist. Seine Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Williner