Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1080/2024
Urteil vom 3. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Leandro Perucchi und/oder Dr. Matthias Wiget, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte bei Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. September 2024 (51/2024/1/D).
Sachverhalt
A.
A.________ führte am 24. Mai 2021 bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Thayngen Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 101'150.-- (zwei Bündel à EUR 50'000.-- und ein Bündel à EUR 1'150.--) mit sich. Dabei handelte es sich um 200 Noten à EUR 500.-- (Bund 1 und 2) sowie 23 Noten à EUR 50 (Bund 5). Das Bargeld wurde mittels lonen-Mobilitäts-Spektrometer auf Kontaminierung mit Betäubungsmitteln untersucht. Die Stichproben der Bündel 1, 2 und 5 (je fünf Noten), die A.________ gehörten, fielen positiv auf Kokain sowie Methamphetamin aus. Bei den Bündeln 3 und 4 seines Beifahrers mit 160 Noten à EUR 500.-- war die Stichprobe negativ. Das Fahrzeug war zudem an verschiedenen Stellen mit Betäubungsmitteln kontaminiert, so im Kofferraum mit Kokain und Methamphetamin, auf der Rückbank mit Kokain und Heroin, in den Bereichen der Fahrer- und der Beifahrerseite je mit Kokain sowie im Handschuhfach mit LSD, Acetylcodein und Spice.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) ein (Dispositivziffer 1). Das während der Untersuchung beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von EUR 100'000.-- zog die Staatsanwaltschaft ein (Dispositivziffer 2). Für seine anwaltlichen Aufwendungen entschädigte sie A.________ mit Fr. 3'984.90 (Dispositivziffer 4) und für die zu Unrecht erstandene Haft von zwei Tagen richtete sie eine Genugtuung von Fr. 320.-- aus (Dispositivziffer 5).
B.b. Gegen die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2024 teilweise gut. Es passte die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung dahingehend an, als für die anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 5'175.-- und für die ungerechtfertigte Haft eine Genugtuung von Fr. 320.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. Mai 2021 ausgerichtet wurde. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 3. September 2024 sowie die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 seien aufzuheben. Die mit Verfügung vom 29. September 2021 beschlagnahmten EUR 100'000.-- seien freizugeben und der freigegebene Betrag sei an seine Rechtsvertreter zu überweisen, eventualiter in bar zu übergeben. Auf den beschlagnahmten Betrag seien ihm bis zur Rückgabe 5 % Verzugszinsen seit dem 24. Mai 2021 zu bezahlen. Für die zwei Tage Inhaftierung seien ihm eine angemessene Entschädigung für entgangenes Einkommen von mindesten Fr. 900.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Mai 2021 zuzusprechen. Ausserdem seien ihm Fr. 35'955.-- als Ersatz für seine Anwaltskosten und übrige Rechtskosten zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Beschwerde hin geurteilt hat (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer wendet sich als beschuldigte Person gegen die im Rahmen einer Einstellung verfügte Einziehung von Vermögenswerten, die sich in seinem Besitz befanden, sowie die Entschädigungsfolgen, dies sowohl hinsichtlich seiner ungerechtfertigten Inhaftierung wie auch hinsichtlich seiner anwaltlichen Aufwendungen. Er ist hierzu nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 E. 1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 307). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich zuzulassen ist.
2.
Einleitend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 und 4 sowie Art. 197 StPO, da die Durchsuchung der Geldbörse, in der die Fr. 100'000.-- gefunden worden waren, rechtswidrig gewesen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, welcher sich aus Art. 80 Abs. 1 BGG able itet, vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei der Rüge der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung handelt es sich um einen formellen Einwand in diesem Sinn. Die Thematik bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Der kantonale Instanzenzug wurde somit nicht ausgeschöpft und die Rüge erweist sich als unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
In der Hauptsache streitig ist die Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von EUR 100'000.--.
3.1. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen einer Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB als erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei insgesamt von einer dem Beschwerdeführer bekannten deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Bargelds auszugehen. Zu berücksichtigen seien dabei - zusammengefasst - die Kokain-Kontamination der Banknoten, die sich nicht mit dem behaupteten Eigenkonsum erklären lasse, die Kontamination verschiedener Stellen des Fahrzeugs mit Betäubungsmitteln, die fehlende plausible Erklärung für einen legalen Erwerb der Vermögenswerte sowie die als dubios und lebensfremd zu bezeichnenden Umstände der Reise nach Zürich und des dort angeblich geplanten Uhrenkaufs.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist auch in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die dort spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteile 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Von Gesetzes wegen ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung bei diesem zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken. Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteile 6B_789/2022 vom 17. April 2023 E. 2.2; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.5; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4; je mit Hinweisen).
3.2.4. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (Urteile 7B_793/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1; 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
3.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist mit willkürlich gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 151 IV 65 E. 2.4.2; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Unter formellen Gesichtspunkten rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Vergleich zur Staatsanwaltschaft die Begründung gewechselt und damit offensichtlich sein rechtliches Gehör verletzt. Während die Staatsanwaltschaft die Einziehung auf Art. 70 Abs. 1 StGB gestützt habe, begründe die Vorinstanz diese einzig mit Abs. 2, ohne die richtige Anwendung von Abs. 1 der Bestimmung zu prüfen.
3.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, kann eine Einziehung nie nur mit Art. 70 Abs. 2 StGB begründet werden. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind vielmehr in Art. 70 Abs. 1 StGB geregelt und müssen in jedem Fall erfüllt sein. Art. 70 Abs. 2 StGB bestimmt dagegen im Sinne einer Ausnahme, wann die Einziehung ausgeschlossen ist. Dieses Verständnis liegt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde. Aus diesem ergibt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet und keine Ausnahmekonstellation nach Art. 70 Abs. 2 StGB zu erkennen vermag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) und der daraus fliessenden Begründungspflicht (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen) liegt nicht vor.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es fehle an einer hinreichenden Bezeichnung der Anlasstat. Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden, was einen vollen Freispruch darstelle (Art. 320 Abs. 4 StPO). Das Delikt, aus dem die EUR 100'000.-- angeblich stammten, hätten ihm die Schaffhauser Behörden bis heute nie genannt. Mit dem beständigen Verschweigen des angeblichen Delikts werde nicht nur sein rechtliches Gehör, sondern auch das Prinzip "keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verletzt. Art. 70 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da er kein Tatbeteiligter sei und keine Straftat begangen worden sei. Die Vorinstanz habe denn auch nicht geprüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, das heisst ob ein Verhalten vorliege, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfülle und rechtswidrig sei. Ebenso wenig habe sie geprüft, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Straftat und den EUR 100'000.-- bestehe. Sie sei damit ihrer Beweislast nicht nachgekommen und verletze gleichzeitig sein rechtliches Gehör, weil sie ihm die Möglichkeit genommen habe, den angeblichen Kausalzusammenhang substanziiert bestreiten zu können. Darüber hinaus sei ihm nie mitgeteilt worden, wann und in welchem Land das angebliche Delikt stattgefunden habe. Entsprechend sei ihm auch verunmöglicht worden, sich auf eine allfällige Verjährung des Rechts zur Einziehung zu berufen. Er wisse nicht einmal, welches - allenfalls ausländische - Recht für die Beurteilung der Verjährung massgeblich sei. Indem die Vorinstanz nicht abkläre, ob die Verjährung eingetreten sei, verletze sie Art. 70 Abs. 3 StGB.
3.4.2. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Hinblick auf die Einziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Verurteilung einer bestimmten Person als Täterin oder Täter ist nicht erforderlich. Eine Einziehung kommt nach der Rechtsprechung auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 155 E. 4.1; Urteile 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 E. 3.2.3; 6B_789/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, diese strafbare Handlung sei ihm von den Vorinstanzen nie genannt worden, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. In E. 4.1 in fine des angefochtenen Entscheids ist ausdrücklich von Drogendelikten respektive Drogentransporten die Rede. Angesichts der Gesamtumstände musste dem Beschwerdeführer zudem klar sein, dass es sich bei der Anlasstat um Widerhandlungen gegen das BetmG, namentlich um den Besitz, die Beförderung und die Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG) handeln muss, zumal das gegen ihn geführte Strafverfahren unter anderem diesen Tatverdacht umfasste. Sein angebliches Nichtwissen scheint vorgeschoben. Eine genauere Bezeichnung der Anlasstat - auch hinsichtlich Zeit und Ort - seitens der Vorinstanzen war gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. E. 3.2.4 oben). Eine Einziehung ist auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt im Übrigen jeglichen Umgang mit Kokain unter Strafe, ausser es geht um geringfügige Mengen für den eigenen Konsum (Art. 19b Abs. 1 BetmG). Eigenkonsum wird von der Vorinstanz willkürfrei verworfen (vgl. E. 3.5 unten), womit ohne Weiteres angenommen werden darf, dass eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Widerhandlung gegen das BetmG stattgefunden hat (anders als bei der Einziehung geringfügiger Mengen von zum Eigenkonsum bestimmter Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis; siehe dazu BGE 149 IV 307 E. 2.6.2). Aus diesen Gründen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 1 StGB vorliegen.
3.4.3. Abgesehen davon ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und den Vermögenswerten nicht ausdrücklich prüft. Aus ihren Erwägungen geht jedoch klar genug hervor, dass und weshalb sie von einem solchen ausgeht. Dass sich der Beschwerdeführer hiergegen nicht hätte wehren können, trifft aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht zu, war ihm doch bekannt, zu welcher Anlasstat nach Auffassung der Strafbehörden ein Zusammenhang bestehen soll.
3.4.4. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 70 Abs. 3 StGB. Gemäss dieser Bestimmung verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verjähren demnach nach 15 Jahren (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB).
Die Einziehung drogenkontaminierter Banknoten ist wie bereits gesehen zulässig, wenn ein hinreichend dichtes Mosaik an Indizien den Schluss auf die deliktische Herkunft der Gelder zulässt (vgl. E. 3.2.4 oben). Dass ein solches Mosaik über 15 Jahre lang Bestand haben könnte, darf mit Fug und Recht ausgeschlossen werden, zumal sich Drogenrückstände auf Oberflächen im Laufe der Zeit nach und nach verflüchtigen. Lässt die Indizienlage im Sinne von E. 3.2.4 oben somit insgesamt den Nachweis auf eine deliktische Herkunft von kontaminiertem Bargeld zu, darf ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die 15-jährige Verjährungsfrist noch nicht eingetreten ist.
3.4.5. Wurde die Anlasstat im Ausland begangen, richtet sich die Verjährungsfrist grundsätzlich nach ausländischem Recht (Urteile 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 E. 4.1.2; 6B_1490/2022 vom 1. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_917/2018 von 13. Januar 2022 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vortat nach ausländischem Recht noch nicht verjährt ist (BGE 126 IV 255 E. 3.b.bb und 4c). In BGE 126 IV 255 E. 4c hielt das Bundesgericht für Betäubungsmitteldelikte unter Verweis auf Art. 19 Abs. 4 BetmG fest, im Interesse einer wirksamen Verfolgung der Drogenkriminalität sei die im Ausland begangene Tat unter gegebenen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen. In analoger Anwendung dieser Regelung sei auch für die Frage der Verjährung des aufgrund einer Auslandtat entstandenen Einziehungsanspruchs alternativ schweizerisches Recht anwendbar. Im Nachgang zu diesem Entscheid wurde Art. 19 Abs. 4 BetmG jedoch geändert. Die Bestimmung schreibt nun nicht nur vor, dass nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Neu ist diesfalls auch vorgesehen, dass das Gesetz des Begehungsortes anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist. Ob dies auch für die Einziehung gilt, hat das Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Die Frage, ob günstigeres ausländisches Recht auf die Einziehung anwendbar ist, braucht vorliegend ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden. So hat sich nämlich ein Grossteil der Staaten weltweit verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Einziehung von Erträgen, die aus Betäubungsmitteldelikten stammen, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 [SR 0.812.121.03]). Unter den Vereinten Nationen besteht somit Einigkeit hinsichtlich der Einziehbarkeit von Drogenerlösen, was in jedem Fall hinreichend lange Verjährungsfristen zur Tätigung der nötigen Ermittlungen voraussetzt. Das vorstehend zur Verjährung nach schweizerischem Recht Gesagte darf somit generell Geltung beanspruchen: Präsentiert sich die gesamte Indizienlage, bestehend aus Kontaminierungen mit Betäubungsmitteln und weiteren Verdachtsmomenten, dergestalt, dass daraus zweifelsfrei auf die deliktische Herkunft von Vermögenswerten zu schliessen ist, darf auch ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Einziehungsanspruch - auch nach hypothetisch anwendbarem ausländischem Recht - nicht verjährt ist.
An der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Einziehung keine genaueren Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt der Anlasstat erforderlich sind (Urteil 6B_1227/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.6), ist nach dem Gesagten festzuhalten. Anders wäre höchstens dann zu urteilen, wenn konkrete Hinweise auf den Eintritt der Verjährung vorliegen würden. Dies ist hier nicht der Fall.
3.5. Soweit die Vorinstanz die deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gelder im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB konkret bejaht, wirft ihr der Beschwerdeführer Willkür vor.
Der Nachweis einer augenfälligen Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen gelingt ihm jedoch nicht. Er beschränkt sich zu einem gewichtigen Teil darauf, den vorinstanzlichen Feststellungen zu den einzelnen Indizien eigene, gegenteilige Behauptungen entgegenzusetzen. So behauptet er etwa, die Kontamination der Banknoten sei mit Eigenkonsum erklärbar und er habe plausibel erklärt, woher die sichergestellten EUR 100'000.-- stammten. Mit der sorgfältigen Begründung der Vorinstanz, weshalb die Kontamination des Geldes nicht mit Eigenkonsum zu rechtfertigen sei, setzt er sich dabei genauso wenig auseinander wie mit ihren ausführlichen Überlegungen, weshalb seine Angaben zur Herkunft des Geldes (EUR 35'000.-- stellten Ertrag aus seiner Strassenbauunternehmung in Polen dar und seien in einer Wechselstube in Euro umgetauscht worden, die restlichen EUR 65'000.-- stammten von seinen Eltern) nicht glaubhaft sind. Entsprechend ist er mit dem Einwand, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen zur Herkunft des Geldes tätigen müssen, ebenfalls nicht weiter zu hören, prüft doch das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
Es trifft im Weiteren nicht zu, dass die Vorinstanz im Wesentlichen nur auf den Verwendungszweck der Gelder in der Zukunft anstatt auf deren Herkunft abstellen würde. Die Vorinstanz berücksichtigt beide Aspekte gleichermassen und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder zur Herkunft noch zum geplanten Verwendungszweck des Geldes plausible, glaubhafte Aussagen gemacht habe. Ihren Ausführungen zum Verwendungszweck, der nach Angaben des Beschwerdeführers darin bestanden habe, in Zürich eine Uhr zu kaufen, um diese in Polen gewinnbringend weiterzuverkaufen, begegnet der Beschwerdeführer im Übrigen wiederum nur mit Erklärungsversuchen zu seinem Verhalten, die unter Willkürgesichtspunkten nicht zielführend sind.
Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch entlastende Umstände wie die unauffällige Stückelung des Geldbetrags. Dass sie nicht gesondert auf den Umstand einging, wonach sich das Geld in einer Geldbörse befand und die Art des Geldtransports somit unverdächtig war, wie er geltend macht, vermag ihre Beweiswürdigung insgesamt nicht als willkürlich auszuweisen. Eine einseitige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
Letztlich beruht die Argumentation des Beschwerdeführers allein auf dem Bemühen, belastende Elemente pauschal in Abrede zu stellen, herunterzuspielen oder auszublenden und gleichzeitig neutrale oder entlastende Aspekte hervorzuheben. Dass die vorinstanzliche Beurteilung der vorhandenen Indizien in der Gesamtbetrachtung schlechthin unhaltbar wäre, lässt sich mit solch im Endeffekt appellatorischer Kritik nicht aufzeigen. Demnach geht die Vorinstanz willkürfrei von einer deliktischen Herkunft der Gelder und damit auch von einem Deliktskonnex aus. Die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
3.6.
3.6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 StGB, da die Vorinstanzen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht geprüft hätten. Namentlich hätten sie nie geprüft, ob er Kenntnis der angeblichen Einziehungsgründe gehabt und für die EUR 100'000.-- eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe und ob die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Indem sie ihm nie die Gelegenheit gegeben hätten, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, hätten sie wiederum sein rechtliches Gehör verletzt. Sie hätten ihn sämtlicher Möglichkeiten beraubt, sich gegen die angebliche Deliktskenntnis zu wehren. Die Vorinstanz erwähne einzig in einem Nebensatz die ihm angeblich bekannte deliktische Herkunft der Gelder, ohne auszuführen, warum ihm diese bekannt gewesen sein soll. Er sei hierzu nie befragt worden und es seien auch sonst keine Beweise dazu erhoben worden, ob er Kenntnis der Einziehungsgründe gehabt habe. Die Vorgaben von Art. 70 Abs. 2 StGB seien denn auch nicht erfüllt. Er habe eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, indem er EUR 35'000.-- bei einer polnischen Geldwechselstube gegen polnische Zloty gewechselt und die übrigen EUR 65'000.-- bei seinen Eltern geliehen habe. Ausserdem würde die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen.
3.6.2. Die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB - die Gutgläubigkeit des Dritterwerbers einerseits und die angemessene Gegenleistung oder die unverhältnismässige Härte andererseits - müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile 7B_143/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; 6B_1017/2022 vom 7. Juni 2023 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 7B_793/2023 vom 22. April 2024 E. 2.1; 6B_789/2022 vom 17. April 2023 E. 2.2; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.6.3. Gemäss Beurteilung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zur Herkunft des beschlagnahmten Geldes unglaubhafte Angaben gemacht. Unter E. 3.5 oben wurde bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz hierbei und beim daraus gezogenen Fazit, dass die Gelder aus deliktischer Tätigkeit herrühren, nicht in Willkür verfällt. Aus den gleichen Gründen durfte sie ebenso willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Banknoten und damit auch von den Einziehungsgründen gehabt hat, zumal seine Angaben zur angeblich erbrachten Gegenleistung nach ihren nachvollziehbaren Überlegungen nicht glaubhaft sind. War der Beschwerdeführer aber bösgläubig, liegt von vornherein kein geschützter Dritterwerb im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB vor. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder ob die Einziehung für ihn eine unverhältnismässige Härte bewirken könnte. Entsprechend kann es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie keine weiterführenden Abklärungen in diesem Zusammenhang getätigt hat.
3.7.
3.7.1. Zu guter Letzt moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob die Enteignung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und ob sie verhältnismässig sei, weshalb die Einziehung das Enteignungsverbot von Art. 26 BV verletze. Dadurch werde abermals sein rechtliches Gehör verletzt.
3.7.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Einziehung des Bargeldes einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu genügen hat. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip kommt aber vorliegend keine über Art. 70 Abs. 2 StGB und die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Vorgaben hinausgehende Bedeutung zu. Weder geht es um eine Sicherungseinziehung von gefährlichen Gegenständen (Art. 69 StGB; vgl. Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1 mit Hinweisen) noch um eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) und deren Bemessung (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.3 und 8.4.1; 124 I 6 E. 4.cc; zu den weiteren Aspekten des Verhältnismässigkeitsprinzips siehe FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 70/71 StGB). Vielmehr sollen noch vorhandene Vermögenswerte, die durch strafbare Handlungen erlangt wurden, eingezogen werden - dies mit dem Zweck, deliktisch erlangte Vorteile auszugleichen (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 139 IV 209 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eine solche Einziehung ist, sofern die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB eingehalten werden, nicht unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen Urteil 6S.236/1993 vom 25. April 1994 E. 2b). Warum dies vorliegend anders sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, ausdrücklich eine über Art. 70 Abs. 2 StGB hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt Fr. 450.-- Schadenersatz für die rechtswidrig erstandene Haft, da er durch diese von seiner Arbeit abgehalten worden sei und nicht habe nach Zürich reisen können, sowie zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- pro Hafttag. Dabei setzt er sich aber nicht im Ansatz mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander und kommt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen) nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz bestätigten Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft beanstandet. Er begnügt sich in diesem Zusammenhang damit, eins zu eins seine Argumentation aus der vorinstanzlichen Beschwerde zu kopieren, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Mangels tauglicher Begründung erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger