Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_325/2024
Verfügung vom 7. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Spühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
B._________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; schwere Körperverletzung usw.; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (SB210606-O/U/jv).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2023 und Nachtragsurteil vom 5. Februar 2024 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 fest. Es sprach A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung frei (Dispositivziffer 2). Hingegen verurteilte es ihn wegen schwerer Körperverletzung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte (Dispositivziffer 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden seien (Dispositivziffer 5 und 7). Zudem ordnete das Obergericht für die Dauer von 8 Jahren eine Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffer 9 und 10). Es erteilte A.________ zudem ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (Dispositivziffer 11). Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sah es ab (Dispositivziffer 13). Es regelte den Zivilpunkt (Dispositivziffern 14 und 15) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 16-18).
Dagegen liess A.________ am 23. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben. Mit Beschwerdeerhebung beantragte er zugleich die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, weil er mit Eingabe vom gleichen Datum beim Obergericht des Kantons Zürich um Revision des angefochtenen obergerichtlichen Urteils ersucht hatte.
Die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sistierte das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens.
Am 16. Juni 2026 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, das Revisionsgesuch von A.________ (bzw. die Revisionsgesuche von A.________ und B.________) gut, hob das Urteil vom 12. Dezember 2023, I. Strafkammer, bezüglich Dispositivziffern 1, 3, 5-12 und 14-18 des Erkenntnisses auf und wies die Sache zur neuen Behandlung an die I. Strafkammer des Obergerichts zurück. In der Folge hob die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Sistierung des Verfahrens auf; den Verfahrensparteien und dem Obergericht wurde am 17. August 2026 die Möglichkeit gegeben, sich zur ins Auge gefassten Abschreibung der Beschwerde in Strafsachen zu äussern. Innert Frist liess sich niemand vernehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, stellte dem Bundesgericht am 3. September 2026 eine Rechtskraftbescheinigung des Revisionsbeschlusses vom 16. Juni 2026 zu.
2.
Mit dem Revisionsbeschluss vom 16. Juni 2026 ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 6B_325/2024 nachträglich dahingefallen. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist infolgedessen nach Aufhebung der Sistierung abzuschreiben.
3.
Bei diesem Ergebnis (Gegenstandslosigkeit des Verfahrens) entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist damit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen).
4.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig, und es lässt sich ohne vertiefte Prüfung nicht feststellen, ob die Beschwerde eher gutzuheissen oder abzuweisen gewesen wäre. Unter den vorliegenden Umständen erübrigen sich aber weitere Überlegungen hierzu: Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt; es steht insofern immerhin fest, dass die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer Grund hatte, einen Rechtsanwalt beizuziehen; da er zudem als bedürftig gelten kann, ist sein Gesuch gutzuheissen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 6B_325/2024 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Spühler, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill