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Richter

26,479 richter

Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
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Zwar habe der Gutachter auf die Frage
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Zwar handelt es sich um eine kleine Anlage
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Zwar hat das Bundesgericht (in BGE 136 II 204 E. 7.2
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Zwar ist dem BVGer einzuräumen
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Zwar ist den Enteignern einzuräumen
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Zwar ist die Begründung des Verwaltungsgerichts sehr kurz ausgefallen; sie stützt sich jedoch auf die ausführlichere Begründung der Regierung zur Rodungseinsprache im Beschwerdeentscheid (S. 33-36; vgl. auch S. 28 f. zum Lärchen-Arvenwald). Dort wurde dargelegt
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Zwar ist richtig
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Zwar leben die Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren in einer Wohngemeinschaft. Sie haben jedoch keine gemeinsamen Kinder. Vor allem aber ist die Beschwerdeführerin 1 noch verheiratet
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Zwar legen die Beschwerdeführer nicht dar
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Zwar machen die Beschwerdeführer geltend
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Zwar sei 1994 eine Fläche von rund 9'000 m2 unmittelbar südlich der Grundstücke der Beschwerdeführer der IE R zugewiesen worden; diese solle mit dem Teilzonenplan Letzau I um rund 8'000 m2 erweitert werden. Die IE R sei jedoch keine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG
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Zwar sei die Aussage des Gutachtens
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Zwar sind die Ausfallzeiten für die Reparatur von Kabelanlagen regelmässig länger als bei Freileitungen. Sie können jedoch auf ein Minimum beschränkt werden
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Zwar sind sie nicht mehr (und nicht weniger) berührt
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Zwar treffe zu
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Zwar trifft es zu
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Zwar würde mit der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht im Ergebnis die regierungsrätliche Aufhebung der Baubewilligung bestätigt
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Zweck
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Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge - unter anderem - der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Erschlossen wird somit zwar ein Grundstück
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Zweck der Bestimmungen: Dieser besteht offensichtlich darin
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Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen
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Zweck der gesetzlichen Regelung
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Zweck der Konvention ist davon auszugehen
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Zweck der kurzen Beschwerdefrist. Auch würde sie dazu führen
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Zweck der Norm. Dabei ist auch ihre verfassungsrechtliche Tragweite mitzuberücksichtigen (vgl. E. 4)
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Zweck der Sprungbeschwerde
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Zweck der Verlustverrechnung gemäss Art. 67 StHG. Verluste können nach dieser Vorschrift nicht beliebig vorgetragen werden
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Zweck der Vorschrift. Der Entscheid verletzt Art. 9 BV
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Zweck des Bürgerrechtsgesetzes kaum vereinbar
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Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu lassen. Insbesondere haben sie die Vorschriften über die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung (Art. 14 f. BüG) im Auge zu behalten. Liegen etwa die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung der betroffenen
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Zweck des Bürgerrechtsgesetzes nicht vereinbar
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Zweck des Einfriedungsverbots berücksichtigte das Obergericht
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Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.)
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Zweck des Proporzwahlrechts zu einer solchen Anordnung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführer verlangen von den Parlamentariern keine rechtliche Bindung während der ganzen Amtsdauer an die angestammte Partei. Ein Übertritt noch vor der Konstituierung des neugewählten Parlaments ist aber ihrer Meinung nach besonders stossend. Werde in einem solchen Fall der Amtsantritt geschützt
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Zweck des Vertrages zu orientieren hat (BGE 115 II 484 E. 4b). Grundsätzlich ist davon auszugehen
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Zweck dieses Instruments
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Zweckmässigkeit der kommunalen Arealüberbauungsprivilegien
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Zweckmässigkeit hin beurteilt
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Zweckmässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 3
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Zweckmässigkeit zu prüfen
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Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 138 III 166 E. 3.2 S. 168; 137 III 470 E. 6.4 S. 472)
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Zweck von § 12 Abs. 2 ZR das Leitbild der Gemeinde vom 8. Juni 1994 ("Die räumliche Entwicklung von Lüterkofen-Ichertswil: Ein Leitbild für unsere Gemeinde")
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Zweck von Art. 11 Abs. 2 BauG/SG lasse die Unterteilung der Wohnzone in Gebiete mit verschiedenen Bauklassen
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Zweck von Art. 22 USG wird ein die Interessen am Schutz der Bevölkerung vor Lärm überwiegendes Interesse vor allem dann anerkannt
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Zweck von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG entspricht. Die Rüge ist unbegründet
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Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG erfasst auch diese vorläufigen prozessualen Zwangsmassnahmen. Zwar ist hier kein (zusätzliches) besonderes verfassungsmässiges Beschleunigungsgebot wie in strafprozessualen Haftsachen zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV; BGE 133 I 270 E. 1.2.1 S. 273 f.). Auch Beschwerdefälle betreffend Beschlagnahmen sind jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit
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Zweck von Art. 8 Abs. 4 StHG nicht nur von einer Übertragung der stillen Reserven aus
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Zweierstrasse 25
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Zweifamilienhäuser
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