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Zwar leben die Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren in einer Wohngemeinschaft. Sie haben jedoch keine gemeinsamen Kinder. Vor allem aber ist die Beschwerdeführerin 1 noch verheiratet

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1. Okt. 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 940/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Aargau·DE·6 min·1
Abweisung