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Zweck von Art. 22 USG wird ein die Interessen am Schutz der Bevölkerung vor Lärm überwiegendes Interesse vor allem dann anerkannt

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13. Dez. 10

Ökologisches Gleichgewicht

1C 318/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/Zurich·DE·15 min·13
Abweisung