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Richter

26,479 richter

Zweifamilienhäuser abgeschafft worden. Dabei habe sich gezeigt
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Zweifamilienhäuser ausgeschieden würden
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Zweifamilienhäuser bejaht hatte. Indem das Verwaltungsgericht dies verneinte
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Zweifamilienhäuser erweise sich auch als unverhältnismässig. In casu sei nicht klar
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Zweifamilienhäuser im bestehenden Dachgeschoss eine selbständige Wohnung errichtet werden dürfe; diese Frage sei bejaht worden (GVP 1978 Nr. 54). In diesem publizierten Entscheid sei jedoch die Rechtmässigkeit einer Einfamilienhauszone nicht generell verneint worden. Es sei sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden
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Zweifamilienhäuser Mehrfamilienhäuser zulässig seien. Das Bundesgericht habe diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Dezember 1994 geschützt
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Zweifamilienhäuser planerischen Charakter haben
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Zweifamilienhäuser regle. Der Wortlaut des Gesetzes gebe auf die vorliegend streitige Frage keine Antwort. Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" in Art. 11 Abs. 2 BauG/SG bedeutet indessen
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Zweifamilienhäuser regle die Nutzung des Bodens
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Zweifamilienhäuser sei zonenfremd
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Zweifamilienhäuser unterschieden worden
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Zweifamilienhäuser unzulässig. Weitere Einsprachegründe betrafen die Erschliessung sowie die Berechnung der Ausnützung
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Zweifamilienhäuser (WE1)
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Zweifamilienhäuser (WE2) zugeteilt
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Zweifamilienhäuserzonen einer sinnvollen baulichen Nutzung des Grundstücks nicht entgegensteht
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Zweifamilienhäuser zulässig seien
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Zweifamilienhäuser zulässig sind
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Zweifamilienhäuser zuzulassen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführer bringen ansonsten nichts vor
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Zweifamilienhaus sei nicht rechtsgenüglich definiert
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Zweifamilienhauszone die Wohnzone insofern einzuschränken
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Zweifamilienhauszone" in den vorgelegten Baureglementen nicht verboten habe
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Zweifamilienhauszonen die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters
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Zweifamilienhauszonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht erwähnt
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Zweifamilienhauszonen grundsätzlich unzulässig seien
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Zweifamilienhauszonen in der Stadt St. Gallen zu einem Nutzungsdruck
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Zweifamilienzone in Anwendung der langjährigen Rechtsprechung regelmässig bewilligt worden seien. Die Praxisänderung verstosse somit auch gegen den in Art. 8 Abs. 1 BV gewährleisteten Rechtsgleichheitsgrundsatz
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Zweifel an der Rechtmässigkeit
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Zweifel an der Unbefangenheit der kantonalen Richter zu äussern
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Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten zu wecken. Weshalb sich die Beklagte angesichts dieser Zweifel nicht auch hätte die Frage stellen müssen
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Zweigniederlassungen errichten. Das Aktienkapital beträgt Fr. 240'000.--
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Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen
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Zweigniederlassung Zürich). Deren Verbindungsnetz umfasste die gleichen Personen
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Zweigniederlassung Zürich; D.________ SA
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Zweigstelle A.________
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Zweigstelle Heiden
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Zweigstelle Zürich
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Zweitversterben des Ehemannes die Beschwerdeführer lediglich einen Viertel des "Vermögens Ehefrau" erhalten hätten
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Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (KRIP 2009; vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2010). Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Zweitwohnungsnutzung
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Z.________ (welche die Parzelle Nr. 1861 von der Erbengemeinschaft V.________ übernommen hat) am 30. Mai 2011 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte am 16. Dezember 2011 einen Augenschein durch. Am 24. Januar 2012 wies es die Beschwerde ab
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Z.________ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der R.________ AG dafür sorgen
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Z.________ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen
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Zwingende Voraussetzungen:
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Zwischen dem 30. Juni 2010
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Zwischen den Parteien ist streitig
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Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig
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Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand zum Gegenstand haben (vgl. Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig
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Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar
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Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein
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Zwischenentscheide im Sinne dieser Bestimmung können selbstständig angefochten werden
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Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
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