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Zweck der Verlustverrechnung gemäss Art. 67 StHG. Verluste können nach dieser Vorschrift nicht beliebig vorgetragen werden

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8. Apr. 11

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 240/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/Aargau·DE·5 min·17
Teilweise Abweisung