Skip to content

Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu lassen. Insbesondere haben sie die Vorschriften über die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung (Art. 14 f. BüG) im Auge zu behalten. Liegen etwa die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung der betroffenen

1 Entscheide·0 Präsident·9 Aufrufe
29. Jan. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

1C 190/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht·DE·17 min·15
LeitentscheidBGETeilweise Gutheissung