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Richter

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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 21. Dezember 2011 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation
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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. September 2010 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation
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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 24. September 2008 ab
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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 1. November 2011 ab
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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2011 ab
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Y.________ dagegen erhobenen Einsprachen ab. Das Baubewilligungsverfahren ist derzeit beim aargauischen Verwaltungsgericht hängig
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Y.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits-
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Y.________ dahingehend
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Y.________ das Appellationsgericht die Verfügung vom 12. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Appellationsgericht trat mit Verfügung vom 20. April 2011 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein
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Y.________ dem Bundesgericht ein ergänzendes Dokument zum Gesundheitszustand der ersteren ein
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Y.________ dem Bundesgericht hauptsächlich
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Y.________ dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde
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Y.________ dem Gesuch
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Y.________ der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gesprochen. Die beiden Verurteilten erklärten am 30. Dezember 2009 die Appellation gegen dieses Urteil
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Y.________ die Adoption ihres Pflegesohnes F.________; ebenso schloss die Vormündin des Kindes auf Adoption. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 überprüfte die Sozialbehörde Z.________ als Vormundschaftsbehörde die formellen Voraussetzungen zur Adoption
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Y.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eventualiter die Angelegenheit zur Verlängerung an "die Vorinstanzen" zurückzuweisen. Im Weiteren wird für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
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Y.________ die Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag
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Y.________ die Einheit Nr. xxx
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Y.________. Diese werden verdächtigt
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Y.________ die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch die Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Z.________ sel. sowie allfälliger Rechtsmittelverfahren im In-
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Y.________ die Steuererklärung 2001/2002 bei der Gemeindeverwaltung ein. Nachdem die Steuerpflichtigen trotz wiederholter Mahnungen vom 31. Mai 2000
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Y.________ (Ehefrau)
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Y.________ Eigentum an bestimmten verarrestieren Gegenständen. In der Folge sandte das Betreibungsamt dem Arrestgläubiger am 29. November 2011 die Anzeige der Eigentumsansprachen zu
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Y.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 2237)
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Y.________ ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin Franziska Frei
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Y.________. Eine Beschwerde der im Rubrum des vorliegenden Entscheids als Beschwerdeführer aufgeführten Nachbarn wies das Bau-
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Y.________ eine Handänderungssteuer (sogenannter Wertstempel gemäss dem kantonalen Stempelgesetz) von Fr. 20'588.-- resp. Fr. 20'415.-- fest
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Y.________ eine Niederlassungsbewilligung
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Y.________ einerseits sowie des kantonalen Amtes für Jagd
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Y.________ eine Sicherstellungsverfügung über Fr. 5'160'000.-- zur Deckung der Staats-
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Y.________ (einfache Gesellschaft) mit Domizil in Luxemburg. Die Arrestgegenstände wurden wie folgt bezeichnet:
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Y.________ eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab
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Y.________ ein. Kurz darauf trat sie ihre Konkursforderungen (einschliesslich Nebenrechte) an die Z.________ GmbH ab
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Y.________ ein Paar seien
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Y.________ ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf am 2. Oktober 2008 nicht ein. Dagegen ging keine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit ergänzender Eingabe an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2008 haben sich die X.________
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Y.________ Einsprache mit dem Antrag
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Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe
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Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei
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Y.________ ein weiteres Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 17. September 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab
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Y.________ einzusetzen. Sollte sich dieser von der Verteidigung distanzieren
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Y.________ entwickelte ab Ende der Neunzigerjahre Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an verschiedenen Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
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Y.________ erfassten die Steuerbehörden des Kantons Aargau für die Staatssteuer ausserordentliche Einnahmen beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Besteuert wurde für 1999 der Erlös aus dem Verkauf von drei Grundstücken
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Y.________ erheben am 11. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ erheben am 19. Februar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
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Y.________ erheben am 28. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
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Y.________ erhoben daraufhin Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 21. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen ab
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Y.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab
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Y.________ erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2011 nicht ein. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus
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Y.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab
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Y.________ erhoben gegen das Vorhaben am 10. Oktober 2007 Einsprache. Das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz erteilte die erforderliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG (SR 700) am 29. Februar 2008. Daraufhin bewilligte der Gemeinderat am 11. April 2008 das Bauvorhaben
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