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Juges

26,479 juges

Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 21. Dezember 2011 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation
1 arrêts9 consultations
Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. September 2010 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation
1 arrêts9 consultations
Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 24. September 2008 ab
1 arrêts10 consultations
Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 1. November 2011 ab
1 arrêts10 consultations
Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2011 ab
1 arrêts11 consultations
Y.________ dagegen erhobenen Einsprachen ab. Das Baubewilligungsverfahren ist derzeit beim aargauischen Verwaltungsgericht hängig
1 arrêts11 consultations
Y.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits-
1 arrêts14 consultations
Y.________ dahingehend
1 arrêts10 consultations
Y.________ das Appellationsgericht die Verfügung vom 12. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Appellationsgericht trat mit Verfügung vom 20. April 2011 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein
1 arrêts11 consultations
Y.________ dem Bundesgericht ein ergänzendes Dokument zum Gesundheitszustand der ersteren ein
1 arrêts9 consultations
Y.________ dem Bundesgericht hauptsächlich
1 arrêts11 consultations
Y.________ dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde
1 arrêts11 consultations
Y.________ dem Gesuch
1 arrêts7 consultations
Y.________ der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gesprochen. Die beiden Verurteilten erklärten am 30. Dezember 2009 die Appellation gegen dieses Urteil
1 arrêts10 consultations
Y.________ die Adoption ihres Pflegesohnes F.________; ebenso schloss die Vormündin des Kindes auf Adoption. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 überprüfte die Sozialbehörde Z.________ als Vormundschaftsbehörde die formellen Voraussetzungen zur Adoption
1 arrêts7 consultations
Y.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eventualiter die Angelegenheit zur Verlängerung an "die Vorinstanzen" zurückzuweisen. Im Weiteren wird für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
1 arrêts8 consultations
Y.________ die Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag
1 arrêts8 consultations
Y.________ die Einheit Nr. xxx
1 arrêts10 consultations
Y.________. Diese werden verdächtigt
1 arrêts7 consultations
Y.________ die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch die Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Z.________ sel. sowie allfälliger Rechtsmittelverfahren im In-
1 arrêts10 consultations
Y.________ die Steuererklärung 2001/2002 bei der Gemeindeverwaltung ein. Nachdem die Steuerpflichtigen trotz wiederholter Mahnungen vom 31. Mai 2000
1 arrêts
Y.________ (Ehefrau)
1 arrêts6 consultations
Y.________ Eigentum an bestimmten verarrestieren Gegenständen. In der Folge sandte das Betreibungsamt dem Arrestgläubiger am 29. November 2011 die Anzeige der Eigentumsansprachen zu
1 arrêts9 consultations
Y.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 2237)
1 arrêts8 consultations
Y.________ ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin Franziska Frei
1 arrêts8 consultations
Y.________. Eine Beschwerde der im Rubrum des vorliegenden Entscheids als Beschwerdeführer aufgeführten Nachbarn wies das Bau-
1 arrêts11 consultations
Y.________ eine Handänderungssteuer (sogenannter Wertstempel gemäss dem kantonalen Stempelgesetz) von Fr. 20'588.-- resp. Fr. 20'415.-- fest
1 arrêts7 consultations
Y.________ eine Niederlassungsbewilligung
1 arrêts10 consultations
Y.________ einerseits sowie des kantonalen Amtes für Jagd
1 arrêts11 consultations
Y.________ eine Sicherstellungsverfügung über Fr. 5'160'000.-- zur Deckung der Staats-
1 arrêts11 consultations
Y.________ (einfache Gesellschaft) mit Domizil in Luxemburg. Die Arrestgegenstände wurden wie folgt bezeichnet:
1 arrêts12 consultations
Y.________ eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab
1 arrêts9 consultations
Y.________ ein. Kurz darauf trat sie ihre Konkursforderungen (einschliesslich Nebenrechte) an die Z.________ GmbH ab
1 arrêts9 consultations
Y.________ ein Paar seien
1 arrêts9 consultations
Y.________ ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf am 2. Oktober 2008 nicht ein. Dagegen ging keine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit ergänzender Eingabe an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2008 haben sich die X.________
1 arrêts10 consultations
Y.________ Einsprache mit dem Antrag
1 arrêts11 consultations
Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe
1 arrêts9 consultations
Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei
1 arrêts9 consultations
Y.________ ein weiteres Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 17. September 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab
1 arrêts10 consultations
Y.________ einzusetzen. Sollte sich dieser von der Verteidigung distanzieren
1 arrêts8 consultations
Y.________ entwickelte ab Ende der Neunzigerjahre Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an verschiedenen Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
1 arrêts6 consultations
Y.________ erfassten die Steuerbehörden des Kantons Aargau für die Staatssteuer ausserordentliche Einnahmen beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Besteuert wurde für 1999 der Erlös aus dem Verkauf von drei Grundstücken
1 arrêts10 consultations
Y.________ erheben am 11. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen
1 arrêts9 consultations
Y.________ erheben am 19. Februar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
1 arrêts9 consultations
Y.________ erheben am 28. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
1 arrêts10 consultations
Y.________ erhoben daraufhin Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 21. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen ab
1 arrêts7 consultations
Y.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab
1 arrêts9 consultations
Y.________ erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2011 nicht ein. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus
1 arrêts11 consultations
Y.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab
1 arrêts9 consultations
Y.________ erhoben gegen das Vorhaben am 10. Oktober 2007 Einsprache. Das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz erteilte die erforderliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG (SR 700) am 29. Februar 2008. Daraufhin bewilligte der Gemeinderat am 11. April 2008 das Bauvorhaben
1 arrêts7 consultations