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Richter

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings Art. 8 LSV nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze des "fair trial" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien selbst Kleinbauzonen ausnahmsweise zulässig
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind baurechtliche Vorentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu
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Nach der Definition von Art. 27 Abs. 1 BR (welche derjenigen in § 61 Abs. 1 PBG/SZ entspricht) sind Nebenbauten eingeschossige
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Nach der Doktrin gelten als verfassungsmässige Rechte justiziable Rechtsansprüche
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Nach der ersten Alternative bezweckt der Freiheitsentzug die Befolgung einer gerichtlichen Anordnung. Er weist ein repressives Element auf
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Nach der für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Rechtsprechung konnte der Entscheid einer unteren Instanz mitangefochten werden
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Nach der Fusion der H.________-Bank
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Nach der Gemeinde lassen sich Mobilfunkanlagen unter Art. 51 Abs. 2 lit. a des Reglements einordnen
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung grundsätzlich auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
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Nach der Praxis der Zürcher Gerichte muss es sich um formelle Mängel handeln
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Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt auch die Regelung der Kosten-
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Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sei jedoch dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu entsprechen
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Nach der Praxis im Kanton Zürich wird das Programm
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Nach der Rechtsprechung
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Nachbarn von Bauprojekten zur Beschwerdeführung legitimiert
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bau-
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Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung
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Nach der Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs
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Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG zwar jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt
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Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten
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Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten
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Nach der Rechtsprechung kommt dem Bundesamt bei der Frage
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Nach der Rechtsprechung lässt sich bei mehrjährigen stabilen Konkubinatsverhältnissen
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Nach der sogenannten Reneja-Praxis (BGE 110 Ib 201)
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Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor
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Nach der Systematik des BGG gelten Grundsatzentscheide
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Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz haben die Beschwerdegegner eine an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzende Tiefgaragenrampe mit einem aus den ursprünglichen Plänen nicht ersichtlichen durchgehenden Maueraufsatz von 25 cm Höhe versehen. Auf einer Länge von rund zehn Metern überragt die bereits erstellte Rampenwand die ursprünglich vorgesehene Höhe gar um 75 cm. Die Beschwerdeführer beantragen
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Nach der unumstrittenen Auslegung des Obergerichts bildet die fürsorgerische Freiheitsentziehung Voraussetzung für die Zuständigkeit der Einzelrichterin betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Beurteilung von Zwangsmassnahmen (§ 24 lit. a PatG in Verbindung mit § 27 Abs. 4 PatG). Das Obergericht hat das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausdrücklich verneint. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges überhaupt rechtsgenüglich behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG)
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Nach diesen Ausführungen
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Nach diesen Regelungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen
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Nach dieser Bestimmung prüft der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die eingehenden Beschwerden
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Nach Durchführung des Schriftenwechsels vereinbarten die Parteien am 5. Oktober 2003
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Nach Durchführung eines UVP-Verfahrens reichte die Firma X.________ am 14. Februar 2006 ein Baugesuch "Standortoptimierung Parzelle Nr. 537"
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Nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verweigerte die Kantonale Baukommission mit Verfügung vom 9. Januar 2009 die nachgesuchte Baubewilligung für den Umbau des Restaurants zu Wohnzwecken. Auf die Wiederherstellung des Erdgeschosses in den am 19. April 2000 bewilligten Zustand wurde verzichtet. Hingegen wurde Y.________ aufgefordert
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Nachehelicher Härtefall
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Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerdeführerin 2 die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin 1 angetreten. Damit ist Letztere zur Beschwerdeführung nicht mehr legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass
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Nach einer ergebnislos verlaufenen Aussöhnungsverhandlung reichten die Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage ein. Sie beantragten
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Nach einer irrtümlich ohne Berücksichtigung des Beschwerdeverfahrens erfolgten Genehmigung der Sonderbauvorschriften beschloss der Regierungsrat am 8. Juni 2010
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Nach einer langjährigen Rechtsprechung vermag die Konkurrentenstellung allein noch keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen Bestimmungen zu begründen
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Nach Einsicht:
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Nacherbeinsetzung
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Nachfolgend ist anhand der einzelnen Rügen zu prüfen
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Nachfolgend ist zu erörtern
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Nachforschungen vorzunehmen
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. August 2008 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A X.________. Der dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich von A X.________ eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg. A X.________ sowie ihr Sohn B X.________ beschwerten sich gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses verneinte die Legitimation des Sohnes
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. April 2010 die Niederlassungsbewilligung von A.X.________
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